Gemäß § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen, im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene, in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten, sogenannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen.
| Folgende Daten dürfen dabei übermittelt werden: | |
| - | Familienname |
| - | Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens |
| - | Doktorgrad |
| - | derzeitige Anschriften |
Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei der Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl der Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Dieses gilt nicht, wenn ein Wahlberechtigter der Auskunftserteilung widerspricht.
Auf dieses Recht wird hiermit für die oben genannten Wahlen hingewiesen. Sie haben die Möglichkeit der Übermittlung dieser Daten zu widersprechen. Wenn der Widerspruch noch vor dem Auskunftszeitraum von 6 Monaten vor der bevorstehenden Kommunal- und Europawahl wirksam werden soll, müssen Sie den Widerspruch bis zum 08.12.2023 beim Einwohnermeldeamt einlegen. Selbstverständlich können Sie auch zu einem späteren Zeitpunkt Widerspruch einlegen. Dann wirkt die Übermittlungssperre ab diesem Zeitpunkt.
Diese Übermittlungssperre kann schriftlich oder durch persönliche Vorsprache in der Gemeindeverwaltung Jahnatal, Einwohnermeldeamt, Karl-Marx-Straße 8, 04749 Jahnatal beantragt werden. Dieses Formular ist im Einwohnermeldeamt oder auf der Homepage der Gemeinde Jahnatal unter www.gemeinde-jahnatal.de/Wahlen 2024 erhältlich.
Jahnatal, 17.11.2023