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Jahnataler Echo - Amtsblatt der Gemeinde Jahnatal
Ausgabe 12/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe und Veröffentlichung von Meldedaten nach dem ab ab 01.11.2015 gültigen Bundesmeldegesetz (BMG)

1. Melderegisterauskunft aus Anlass von Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 1 BMG)

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs, der Wahl oder Abstimmung, vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

2. Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG)

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen.

3. Datenübermittlung an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

Widerspruchsrecht gem. § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz

Die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.

4. Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 BMG)

Die Meldebehörde übermittelt an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften die in § 42 BMG aufgeführten Daten der Mitglieder der Religionsgesellschaft. Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder, Eltern minderjähriger Kinder), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Familienangehörigen können gemäß § 42 Abs. 3 BMG der Übermittlung der sie betreffenden Daten widersprechen. Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.

Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Jahnatal, Einwohnermeldeamt, Karl-Marx-Straße 8, 04749 Jahnatal erfolgen. Das entsprechende Formular erhalten Sie im Einwohnermeldeamt oder auf unserer Website www.gemeinde-jahnatal.de/dienstleistung/formulare.

Der einmal in der Meldebehörde eingetragene Widerspruch gilt bis auf Widerruf. Eine Zurücknahme des Widerspruches ist jederzeit ohne Begründung möglich.

Jahnatal, 17.11.2023

Dirk Schilling
Bürgermeister