Der Gemeinderat der Gemeinde Jahnatal hat am 03.01.2022 aufgrund des § 4 in Verbindung mit § 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen:
(1) Diese Satzung gilt für die Entschädigung der ehrenamtlichen Tätigkeit der Mitglieder des Gemeinderates, der Mitglieder der Ausschüsse, der sachkundigen Einwohner und der sonst ehrenamtlich Tätigen.
(2) Diese Satzung gilt nicht in Fällen, bei denen die Entschädigung rechtlich besonders geregelt ist.
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen.
(2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme
| bis zu 3 Stunden | 8,00 €, | |
| von mehr als 3 bis 6 Stunden | 15,00 €, | |
| von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz) | 23,00 €. |
(1) Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden.
(2) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschriften des Abs. 1 bleiben unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet.
(3) Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach § 1 Abs. 2 nicht übersteigen.
(1) Gemeinderäte, Ortschaftsräte und sonstige Mitglieder der Ausschüsse und Beiräte des Gemeinderats und Ortschaftsrats erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung.
Diese beträgt monatlich:
| für Gemeinderäten | 26,00 €, |
| für ehrenamtlichen 1. Stellvertreter des Bürgermeisters | 67,00 €, |
| für weitere ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters | 51,00 €, |
| für Ortschaftsräte | 8,00 €. |
(3) Die Grundbeträge der Aufwandsentschädigung nach § 3 und das Sitzungsgeld nach § 1werden am Ende eines Quartals nachträglich per Banküberweisung ausgezahlt Sie entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte sein Amt ununterbrochen länger als 3 Monate tatsächlich nicht ausübt, für die über drei Monate hinaus gehende Zeit.
(4) Mit Einführung der vollständigen papierlosen Korrespondenz erhalten die Gemeinderäte eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 5,00 €. Dadurch sollen die Nutzung des privaten Internetanschlusses sowie ggf. entstehende Druckkosten gedeckt werden. Bei Gemeinderäten, welche die Einladungen mit den beizufügenden Unterlagen zu den Sitzungen weiterhin in Papierform erhalten, entfällt die pauschale Aufwandsentschädigung.
(4) Für eine länger andauernde, nicht vorhersehbare Vertretung des Bürgermeisters erhält ein ehrenamtlicher Stellvertreter des Bürgermeisters neben dem Grundbetrag der Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 eine Entschädigung nach § 1.
(5) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsvorsteher beträgt monatlich in Ortschaften
| 1. | bis zu 1.000 Einwohnern 20 Prozent, |
| 2. | über 1.000 bis zu 3.000 Einwohnern 25Prozent und |
| 3. | über 3.000 Einwohnern 30 Prozent |
der Aufwandsentschädigung nach § 155a Absatz 2 Satz 1 SächsBG, die für den ehrenamtlichen Bürgermeister einer Gemeinde mit der Einwohnerzahl der jeweiligen Ortschaft gelten würde.
Die Zahlung erfolgt am Ende eines Quartals nachträglich per Banküberweisung.
Bei Verrichtungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit außerhalb des Gemeindegebietes erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 Absatz 2 oder § 3 einen Reisekostenersatz für die entstandenen notwendigen Auslagen für Fahrtkosten, Wegstreckenentschädigung und Übernachtungskosten. Die Erstattung ist entsprechend §§ 5, 6 und 9 SächsReisekostengesetz (in der jeweils gültigen Fassung) begrenzt.
(1) Bei Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie Volks- und
Bürgerentscheiden erhalten ehrenamtlich tätige Bürger folgende Entschädigung, insofern
keine höheren Beträge in übergeordneten Wahlgesetzen festgeschrieben sind:
| 1. Allgemeine Wahlbezirke | |
| a) Wahlvorsteher | 35,00 EUR |
| b) Stellvertretender Wahlvorsteher | 35,00 EUR |
| c) Schriftführer /Beisitzer | 25,00 EUR |
| 2. Briefwahlbezirke | |
| a) Wahlvorsteher | 35,00 EUR |
| b) Stellvertretender Wahlvorsteher | 35,00 EUR |
| c) Schriftführer/Beisitzer | 25,00 EUR |
| 3. Wahlhelfer | |
| Ganztägig eingesetzte Wahlhelfer | 70,00 EUR bzw. 50,00 EUR |
| (doppelter Satz je nach Funktion) | |
| Wahlhelfer im Einsatz bis zu drei Stunden | 15,00 EUR |
| Wahlhelfer im Einsatz ab drei Stunden bis zu sechs Stunden | 20,00 EUR |
Der Entschädigungssatz der Funktionen a) und b) der Allgemeinen Wahlbezirke und Briefwahlbezirke deckt insbesondere auch die Auslagen für die Nutzung des eigenen Mobilfunktelefons am Wahltag (Gewährleistung der gegenseitigen Erreichbarkeit mit den Wahlverantwortlichen, zur Klärung von Rückfragen oder zur Übermittlung der Wahlergebnisse) ab.
(2) Muss die ehrenamtliche Tätigkeit am Wahltag länger als 21.00 Uhr ausgeübt werden, gilt folgendes:
| a. | die Beschäftigten der Gemeinde Jahnatal erhalten zusätzlich zur Vergütung gemäß § 5 Abs. 1 Freizeitausgleich, | |
| b. | berufene Bürger erhalten 5 Euro pro Stunde zusätzlich, maximal das doppelte der unter Abs. 1 festgesetzten Entschädigung. |
Maßgeblich zur Bestimmung des Zeitpunktes des Endes der ehrenamtlichen Tätigkeit ist die Abgabe der Niederschrift bei der Wahlleitung am Wahltag.
(3) Auf Antrag können neben der Entschädigung nach Absatz 1 Fahrt- und Wegstreckenentschädigung in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Abs. 1 und 2 des Sächsischen Reisekostengesetzes gezahlt werden, wenn durch übergeordnete Vorschriften zur Durchführung von Wahlen nichts anderes geregelt ist.
(4) Für die Wahlhelferorganisation und die Gewährung der Aufwandsentschädigung nach dieser Satzung ist im Rahmen des jeweils zur Anwendung kommenden Wahlgesetzes die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten zulässig:
| 1. | Persönliche Identifikations- und Kontaktdaten des Wahlhelfers (z. B. Vor- und Nachname, akademischer Grad, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer(n), E-Mail-Adresse(n)) |
| 2. | Zahl der Berufungen als Mitglied eines Wahlvorstandes |
| 3. | ausgeübte Funktion(en). |
Eine Übermittlung dieser Daten an Dritte erfolgt nicht.
Sofern der Betroffene einer Weiterverarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht widerspricht, können diese auch für zukünftige Wahlen gespeichert und verarbeitet werden. Im Falle eines Widerspruches werden die Daten nach Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Wahl gelöscht.
Bei der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten sind die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz Grundverordnung – DSGVO) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
(1) Bei Kommunalwahlen und Bürgerentscheiden erhält der Vorsitzende/ Stellvertreter des Gemeindewahlausschusses eine Vergütung je Stunde in Höhe von 10,00 EUR. Dies gilt nicht für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Sitzungen des Gemeindewahlausschusses, wenn ein Bediensteter der Gemeinde Ostrau den Vorsitz oder dessen Stellvertretung innehat. Am Wahltag erhalten der Vorsitzende und sein Stellvertreter eine Entschädigung in Höhe von 50 Euro. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses erhalten für jede Teilnahme an einer einberufenen Gemeindewahlausschusssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von je 15,00 EUR.
Dies gilt nicht für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Sitzungen des Gemeindewahlausschusses, wenn das Mitglied Bediensteter der Gemeinde Ostrau ist. Am Wahltag erhalten die Mitglieder eine Entschädigung in Höhe von 25 Euro. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Absatz 1 und 2 gelten analog für Wahlen, für die kein Gemeindewahlausschuss gewählt werden muss. Der berufene Personenkreis ist am Wahltag zur Entgegennahme der Schnellmeldungen und Feststellung des Wahlergebnisses in der Gemeindeverwaltung tätig.
(1) Wanderwegewart
Die Betreuung des Jahnataler Wanderwegnetzes erfolgt durch die ehrenamtlichen Wanderwegewarte. Für diese ehrenamtliche Tätigkeit wird abweichend von § 2 eine pauschale Aufwandsentschädigung vierteljährlich nach Quartalsende in Höhe von 150,00 € gezahlt.
Für ehrenamtlich Tätige besteht Versicherungsschutz nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallkasse.
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Gemeinde Ostrau vom 02.12.2003 sowie deren Änderungen außer Kraft. Ebenfalls tritt gleichzeitig die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Gemeinde Zschaitz-Ottewig vom 05.09.1994 sowie deren Änderungen außer Kraft.
ausgefertigt:
Jahnatal, den 08.02.2023
(Ort, Datum)
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Rechtsbehelf
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und § 5 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.