Gemeinde Jahnatal
1.
Das Wählerverzeichnis zur Wahl des Bürgermeisters für die Gemeinde Jahnatal wird in der Zeit vom 03.04.2023 bis 11.04.2023 (jedoch nicht am Feiertag, dem 07.04.2023) während der allgemeinen Öffnungszeiten an Werktagen -
| Montag | von | --------------- | bis | ----------------- | und von | ------------- | bis | ------------ | Uhr |
| Dienstag | von | 09.00 | bis | 12.00 | und von | 13.00 | bis | 18.00 | Uhr |
| Mittwoch | von | --------------- | bis | ----------------- | und von | ------------- | bis | ------------- | Uhr |
| Donnerstag | von | 09.00 | bis | 12.00 | und von | 13.00 | bis | 16.00 | Uhr |
| Freitag | von | 09.00 | bis | 12.00 | und von | ------------- | bis | ------------- | Uhr |
| (Ort der Einsichtnahme) *) Gemeinde Jahnatal, Einwohnermeldeamt, Karl-Marx-Str. 8 OT Ostrau, 04749 Jahnatal, Einwohnermeldeamt/EG (nicht barrierefrei) |
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Innerhalb der Frist zur Einsichtnahme ist die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte und das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen zu diesem Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, welches nur von einem Bediensteten der Gemeinde bedient werden darf.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Für einen gegebenenfalls erforderlich werdenden zweiten Wahlgang wird dasselbe Wählerverzeichnis benutzt; eine nochmalige Auslegung findet nicht statt.
2.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 03.04.2023 bis zum 11.04.2023, innerhalb der unter Punkt 1 genannten Öffnungszeiten spätestens bis zum 11.04.2023 bis 18.00 Uhr bei der Wahlbehörde
Gemeinde Jahnatal, Einwohnermeldeamt/EG, Karl-Marx-Str. 8 OT Ostrau, 04749 Jahnatal
(nicht barrierefrei)
Einspruch einlegen bzw. einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.
Der Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder mündlich als Erklärung zur Niederschrift
Postadresse angeben
an die Gemeindeverwaltung Jahnatal, Karl-Marx-Str.8 OT Ostrau, 04749 Jahnatal
eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
3.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02.04.2023 eine Wahlbenachrichtigung. Die Wahlbenachrichtigung wird für beide Wahltermine (auch für den etwaigen zweiten Wahlgang) ausgestellt. Die Benachrichtigungen enthalten auf der Rückseite einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Am Wahltag wird den Wählern im Wahlbezirk die Wahlbenachrichtigung für den etwaigen zweiten Wahlgang am 14.05.2023 zurückgegeben.
In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume wird in der Wahlbekanntmachung veröffentlicht.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits Wahlschein/e und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde Jahnatal
| • | durch Stimmabgabe |
| • | oder |
| • | durch Briefwahl |
teilnehmen.
| 5. | Einen Wahlschein erhält auf Antrag | |
| 5.1 | ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, | |
| 5.2 | ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, | |
| a) | wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis (bis zum 11.04.2023) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis (bis zum 11.04.2023) versäumt hat, | |
| b) | wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist oder der Einspruchsfrist entstanden ist, | |
| c) | wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. | |
Wahlberechtigt zur Bürgermeisterwahl sind die Bürger der Gemeinde Jahnatal und die den Bürgern gleichgestellten Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, sofern sie am jeweiligen Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Jahnatal wohnen.
Für diejenigen Wahlberechtigten, die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, werden von Amts wegen für den zweiten Wahlgang wiederum Wahlscheine ausgestellt.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21.04.2023, 16.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde
mündlich (aber nicht fernmündlich/telefonisch) bei der
Gemeinde Jahnatal, Einwohnermeldeamt/EG, Karl-Marx-Str. 8 OT Ostrau, 04749 Jahnatal
(nicht barrierefrei)
oder
schriftlich bei der
Gemeindeverwaltung Jahnatal, Karl-Marx-Str. 8 OT Ostrau, 04749 Jahnatal
oder
elektronisch in dokumentierbarer Form an
oder
per Online Wahlscheinantrag unter
www.gemeinde-jahnatal.de/rathaus+politik/wahlen/online-wahlscheinantrag
beantragt werden.
Die Schriftform gilt auch durch Telefax, Telegramm oder E-Mail als gewahrt.
Im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Verlorene und nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt.
| 6. Mit dem Wahlschein für die Wahl zum Bürgermeister der Gemeinde Jahnatal erhält der Wahlberechtigte | |
| • | einen amtlichen gelben Stimmzettel des Wahlkreises, |
| • | einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag, |
| • | einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen grünen Wahlbriefumschlag und |
| • | ein Merkblatt für die Briefwahl. |
Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, hat er die Möglichkeit, die Briefwahl an Ort und Stelle in der Wahlbehörde auszuüben.
Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wahlberechtigte den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bzw. Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs bis 18.00 Uhr eingeht. Später eingehende Wahlbriefe werden bei der Wahl nicht berücksichtigt.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
| 7. Wer durch Briefwahl wählt, | |
| - | kennzeichnet persönlich den jeweiligen Stimmzettel, |
| - | legt ihn in den amtlichen gelben Stimmzettelumschlag und verschließt diesen, |
| - | unterzeichnet die Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Datums der Unterzeichnung, |
| - | steckt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den Wahlschein in den amtlichen grünen Wahlbriefumschlag und |
| - | sendet den Wahlbrief an die aufgedruckte Adresse. |
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übersandt wird, zu entnehmen.
Die Briefwahlstelle befindet sich im Rathaus, Karl-Marx- Str. 8 OT Ostrau, in 04749 Jahnatal und hat vom
27. 03.2023 bis 21.04.2023
Dienstags von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13 Uhr bis 18 Uhr
Donnerstags von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13 Uhr bis 16 Uhr
Freitags von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
Freitag, den 21.04.2023 von 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr
geöffnet.
Im Falle eines 2. Wahlgangs öffnet die Briefwahlstelle vom
08.05.2023 bis 12.05.2023
Zu den gleichen Zeiten.
Am Freitag, dem 12.05.2023 ist die Briefwahlstelle zusätzlich von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr geöffnet.
Der Wahlberechtigte hat nach Abholung der Briefwahlunterlagen die Gelegenheit, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben.
8. Informationen zum Datenschutz
Diese Bekanntmachung ist zugleich die datenschutzrechtliche Information der Betroffenen im Sinne von Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung über die für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten:
8.1.
a) Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages bzw. des Einspruchs auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i.V.m. § 4, 38, 40, 56 des Kommunalwahlgesetzes und § 9 der Kommunalwahlordnung.
b) Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i.V.m. §§ 5 Absatz 1, 38, 56 des Kommunalwahlgesetzes und den §§ 12 und 13 der Kommunalwahlordnung.
c) Haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ausgestellt, so erfolgt die Verarbeitung der von Ihnen und dem Bevollmächtigten in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Prüfung der Bevollmächtigung und der Berechtigung des Bevollmächtigten für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i.V.m. § 5 Absatz 1, 38, 56 des Kommunalwahlgesetzes und den § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4 und 6 der Kommunalwahlordnung.
d) Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 14 Absatz 8 der Kommunalwahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig erklärte Wahlscheine, § 14 Absatz 11 der Kommunalwahlordnung, sowie ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine, § 14 Absatz 4 Satz 5 der Kommunalwahlordnung.
8.2 Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Wahl-/Abstimmungsscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahl-/Abstimmungsscheins und der Briefwahl-/Briefabstimmungsunterlagen an einen Bevollmächtigten ist ohne die Angaben nicht möglich.
8.3 Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die Gemeinde. Die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind:
Postanschrift:
Gemeinde Jahnatal, Datenschutzbeauftragter, Karl-Marx-Str.8 OT Ostrau, 04749 Jahnatal.
8.4 Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins ist Empfänger der personenbezogenen Daten das Landratsamt Mittelsachsen, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Im Verfahren der Wahlprüfung/Wahlanfechtung können auch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden, die Verwaltungsgerichte sowie der Sächsische Verfassungsgerichtshof, im Fall von Wahlstraftaten auch die Strafverfolgungsbehörden und andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
8.5 Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine sowie Verzeichnisse über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, soweit nicht gemäß § 62 Absatz 2 der Kommunalwahlordnung
| - | die Entscheidung über die Gültigkeit der Kommunalwahl noch angefochten ist oder |
| - | sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahl-/Abstimmungsstraftat von Bedeutung sein können. |
| 8.6 Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu: | |
| - | Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung) |
| - | Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung) |
| - | Recht auf Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung) |
| - | Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung) |
Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, §§ 4 Absatz 2, 38, 56 des Kommunalwahlgesetzes i.V.m. § 8 Absatz 2 und 3 der Kommunalwahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, §§ 4 Abs. 3 und 4, 38, 56 der Kommunalwahlgesetzes i.V.m. § 9 Absatz 1 der Kommunalwahlwahlordnung und die Löschungsfristen (siehe Punkt 8.5).
8.7 Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Ihre Beschwerde an den Sächsischen Datenschutzbeauftragten (Postanschrift: Sächsischer Datenschutzbeauftragter, Postfach 110132, 01330 Dresden; E-Mail: saechsdsb@slt.sachsen.de) richten.
| Ort, Datum Jahnatal, 06.03.2023 | Unterschrift Dirk Schilling Bürgermeister |