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Jahnataler Echo - Amtsblatt der Gemeinde Jahnatal
Ausgabe 3/2023
Bürgermeisterwahl 2023
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Wahlbekanntmachung

Gemeinde Jahnatal

Wahlbekanntmachung

1.

Am Sonntag, 23. April 2023 findet die Wahl des Bürgermeisters in der Gemeinde Jahnatal statt.

Die Wahlzeit dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

Der Termin eines etwaigen zweiten Wahlgangs ist der Sonntag, 14. Mai 2023.

2.

Die Gemeinde ist in folgende 10 Wahlbezirke eingeteilt:

Nr. des Wahlbezirks

Abgrenzung des Wahlbezirks

Lage des Wahlraums

barrierefrei

Wahlbezirk I

OT Zschochau

Zschochau, An der Kirche 25

Nein

Wahlbezirk II

Ostrau-Oberdorf

Turnhalle, Döbelner Straße 17

Ja

Wahlbezirk III

Ostrau-Unterdorf

Turnhalle, Ernst-Thälmann-Str. 29

Ja

Wahlbezirk IV

OT Jahna

Dorf- und Gemeinschaftshaus Jahna

Jahnaer Hauptstr. 11

Ja

Wahlbezirk V

OT Kiebitz

Kita Kiebitz, An der kleinen Jahna 24

Ja

Wahlbezirk VI

OT Noschkowitz

FFW-Haus OT Merschütz, Merschützer Straße 13

Ja

Wahlbezirk VII

OT Schrebitz

Bibliothek Schrebitz, Schulweg 3

Ja

Wahlbezirk VIII

OT Zschaitz

Gemeindeverwaltung Zschaitz-Ottewig

Schulstr. 3

Ja

Wahlbezirk IX

OT Ottewig

Bibliothek Ottewig

Im Gut 10

Ja

Wahlbezirk X

Briefwahl Jahnatal

OT Ostrau

Gemeindeverwaltung Jahnatal/Rathaus Ostrau, Karl-Marx-Straße 8

nein

Die Gemeinde ist in 9 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 02.04.2023 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann.

3.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

Die Stimmzettel für die Wahl und den zweiten Wahlgang des Bürgermeisters sind von gelber Farbe.

Der Stimmzettel wird im Wahlraum bereitgehalten und dem Wähler bei Betreten des Wahlraumes ausgehändigt.

4. Jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält den Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und Postleitzahl und Wohnort entsprechend der nach § 20 Absatz 2 KomWO bekanntgemachte Anschrift des Bewerbers des zugelassenen Wahlvorschlags sowie die Bezeichnung und eine freie Zeile.

Der Stimmzettel enthält eine freie Zeile.

5.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den im Stimmzettel aufgeführten Bewerber durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise oder eine andere wählbare Person (zu den Wählbarkeitsvoraussetzungen § 49 SächsGemO) durch eindeutige Benennung auf der freien Zeile als gewählt kennzeichnet.

6.

Jeder Wähler kann - außer er besitzt einen Wahlschein - nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Zur Wahl sind die Wahlbenachrichtigung sowie ein amtlicher Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Unionsbürgern ein gültiger Identitätsausweis oder Reisepass, mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Das Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine ist verboten.

7.

Wer einen Wahlschein hat, kann durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für ihn zuständigen Wahlgebietes in seiner Gemeinde oder durch Briefwahl wählen.

8.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beantragen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag), dem Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeinde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der Gemeinde abgegeben werden.

9.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Ein Wahlberechtigter, der nicht schreiben oder lesen kann oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, seine Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB).

10.

Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich.

Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Ort, Datum

Jahnatal, 15.03.2023

Unterschrift

Dirk Schilling

Bürgermeister