Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist; in Verbindung mit § 19 und § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG) vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 672) geändert worden ist, sowie § 3 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Jahnatal in seiner Sitzung am 11.03.2025 folgende Satzung beschlossen:
| (1) Schutzzweck der Satzung ist: | |
| 1. | die Erhaltung, die Entwicklung oder die Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, |
| 2. | die Belebung, die Gliederung oder die Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes, |
| 3. | schädigende Einflüsse auf den Baumbestand zu vermeiden, |
| 4. | die Erhaltung der Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten, |
| 5. | die Erhaltung oder Verbesserung des Kleinklimas, durch die Erhöhung der Luftfeuchtigkeit, Verminderung thermischer Belastungen, Eindämmung nachteiliger Windeffekte und durch Staubbindung bei Filterwirkung des Laubes, |
| 6. | die Schaffung, die Erhaltung oder die Entwicklung von Biotopverbundsystemen. |
(2) Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das gesamte Gebiet der Gemeinde Jahnatal.
(3) Soweit in dieser Satzung auf gesetzliche Bestimmungen Bezug genommen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
| (1) Geschützte Gehölze im Sinne dieser Satzung einschließlich ihrer Wurzelbereiche gemäß § 3 dieser Satzung sind: | |
| 1. | Alleen und einseitige Baumreihen, unabhängig vom Stammumfang der Gehölze, |
| 2. | Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 50 Zentimetern in einer Höhe von 1,00 Meter über dem Erdboden, auch mehrstämmig ausgebildete Bäume |
| 3. | Nadelbäume mit einem Stammumfang von mindestens 50 Zentimetern in einer Höhe von 1,00 Meter über dem Erdboden, |
| 4. | Obstbäume mit einem Stammumfang von mindestens 50 Zentimetern in einer Höhe von 1,00 Meter über dem Erdboden, |
| 5. | Sträucher von mindestens einer Höhe von 3 Metern, |
| 6. | freiwachsende Hecken mit einer durchschnittlichen Höhe ab 1,50 Metern und einer durchschnittlichen Breite ab 2,50 Metern sowie einer Mindestlänge von 10 Metern. Als Hecken gelten überwiegend in Zeilenform gewachsene Gehölzstreifen aus Laubgehölzen. |
| 7. | Ersatzpflanzungen, die aufgrund von Anordnungen nach § 10 dieser Satzung sowie aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften, insbesondere nach Maßgabe von fortgeltenden Entscheidungen auf der Grundlage früherer Fassungen der Gehölzschutzsatzungen angelegt wurden, unabhängig von Alter, Größe, Art und Stammumfang der Gehölze, |
| 8. | Rank- und Klettergehölze mit einer Triebbasis ab 15 cm Umfang; unter Schutz stehen nicht zur Traubenerzeugung genutzte Weinreben. |
| Bei allen Gehölzpflanzungen gilt diese Satzung unabhängig vom Stammumfang, auch wenn die Voraussetzungen nach Nr. 1-8 nicht vorliegen. |
| (2) Liegt der Kronenansatz von in Abs. 1 Nr. 2 – 4 bezeichneten Baumarten unter 1,00 Meter Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz entscheidend. Bei mehrstämmigen Bäumen ist der Stammumfang nach der Summe der Stammumfänge zu berechnen. | |
| (3) Geschützte Gehölze im Sinne dieser Satzung sind nicht: | |
| 1. | Wald im Sinne des § 2 des Sächsischen Waldgesetzes, mit Ausnahme von Wald auf Hausgrundstücken und anderen waldartig bestockten Flächen im Siedlungsbereich, die nicht zielgerichtet forstwirtschaftlich genutzt werden, |
| 2. | Gehölze in Baumschulen und Gärtnereien, die zu gewerblichen Zwecken herangezogen werden, |
| 3. | vollständig abgestorbene Gehölze, |
| 4. | Bäume und Sträucher, die auf Deichen, Deichschutzstreifen, Talsperren, Wasserspeichern und Hochwasserrückhaltebecken im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 SächsNatSchG, |
| 5. | Bäume, Sträucher und Hecken in Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleinG) in der jeweils gültigen Fassung, |
| 6. | Nadelbäume (ausgenommen sind Alleen und einseitige Baumreihen) auf bebauten Grundstücken, soweit sie nicht vom Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften erfasst werden, beispielsweise die Europäische Eibe. |
| 7. | Pappel, Birken, Baumweiden und abgestorbene Bäume auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken (ausgenommen sind Alleen und einseitige Baumreihen), soweit sie nicht vom Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften erfasst werden. |
| (4) Die Satzung findet keine Anwendung: | |
| 1. | soweit weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere über Schutzgebiete gemäß §§ 20 ff. BNatSchG, über geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG und § 21 BNatSchG den Schutzzweck nach § 1 gewährleisten und den Schutzgegenstand nach den Absätzen 1 und 2 sicherstellen, |
| 2. | soweit über die Beeinträchtigung von nach Absatz 1 geschützten Gehölzen im Rahmen der Eingriffsregelung nach den § 14 und 15 BNatSchG in Verbindung mit §§ 9 ff. SächsNatSchG zu entscheiden ist, |
| 3. | auf Gehölzflächen, die denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen. |
Geschützt sind neben den oberirdischen Teilen der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Gehölze, auch deren Wurzelbereiche. Je nach Wuchsform der geschützten Gehölze sind folgende Wurzelbereiche geschützt:
(1) Bei Bäumen mit Säulen- bzw. pyramidaler Krone die Flächen unter der Baumkrone zuzüglich 5 Meter nach allen Seiten,
(2) bei allen übrigen Bäumen die Flächen unterhalb der Baumkronen zuzüglich 1,50 Meter nach allen Seiten,
(3) bei Sträuchern die Flächen unterhalb der ungeschnittenen Strauchkronen zuzüglich 1 Meter nach allen Seiten,
(4) bei Hecken die Flächen unterhalb der heckenbildenden Strauchkronen zuzüglich 1 Meter nach allen Seiten.
(5) bei Klettergehölzen die Fläche mit einem Radius von 1,5 m um die Austriebsstelle.
(1) Die nach § 2 geschützten Gehölze sind artgerecht zu pflegen und deren Lebensbedingungen so zu erhalten, dass ihre gesunde Entwicklung und ihr Fortbestand langfristig gesichert bleiben. Bei Baumaßnahmen sind die Bestimmungen der DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), der ZTV-Baumpflege (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege) und der RAS-LP 4 (Richtlinien für die Anlage von Straßen- und Landschaftspflege Teil 4) einzuhalten. Bei der Beweidung von Flächen sind nach § 2 geschätzte Gehölze durch geeignete Auskopplungsmaßnahmen vor Beschädigungen, Insbesondere vor Verbiss-, Scheuer- oder Trittschäden zu schützen.
(2) Die Gemeinde Jahnatal kann nach pflichtgemäßen Ermessen Anordnungen treffen, die Erforderlich und zweckmäßig sind, um die Zerstörung, Beschädigung oder wesentliche Veränderung des nach § 2 geschützten Gehölzbestandes abzuwenden oder um die Folgen der vorgenannten Handlungen zu mindern. Hiervon umfasst sind Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz des geschützten Gehölzes. Werden nach § 2 geschützte Gehölze beschädigt, kann vom Verursacher deren Sanierung verlangt werden, wenn diese Erfolg verspricht.
(3) Es kann angeordnet werden, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks die Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Gehölzen im Sinne von Abs. 2 durch die Gemeinde Jahnatal oder durch von ihr Beauftragte duldet, sofern eine Ersatzvornahme im Sinne von § 24 Sächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SächsVwVG) vorgenommen oder dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Durchführung notwendiger Maßnahmen in begründeten Einzelfällen nicht vollständig oder teilweise selbst zugemutet werden kann.
| (1) Die Beseitigung der nach § 2 geschützten Gehölze sowie alle Handlungen, die zum Absterben, zur Zerstörung, Beschädigung oder zu einer wesentlichen Veränderung ihres Aufbaus führen können, sind verboten. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an den nach § 2 geschützten Gehölzen Handlungen vorgenommen werden, durch deren charakteristisches Erscheinungsbild verändert oder das weitere Wachstum nachhaltig negativ beeinträchtigt wird. | ||
| (2) Verboten ist insbesondere: | ||
| 1. | den nach § 3 geschützten Wurzelbereich durch Befahren mit Kraftfahrzeugen einschließlich des Parkens und des Abstellens sowie durch Ablagern von Gegenständen, durch Aufbringen von Asphalt, Beton, Pflaster, wassergebundenen Decken oder ähnlichen wasserundurchlässigen Materialien oder durch Einbringen von Unterbauten für Oberflächenbefestigungen so zu verdichten bzw. abzudichten, dass die Vitalität der Gehölze beeinträchtigt wird, | |
| 2. | im nach § 3 geschützten Wurzelbereich oder oberirdischen Bereich nach § 2 geschützter Gehölze feste, flüssige oder gasförmige Stoffe auszubringen bzw. freizusetzen, welche geeignet sind, das Gehölzwachstum zu gefährden. Hierzu zählen u.a. das Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Abfällen, Baumaterialien, Kraftstoffen, Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern oder ähnlich schädlichen Stoffen, | |
| 3. | im nach § 3 geschützten Wurzelbereich von nach § 2 geschützten Gehölzen Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen vorzunehmen, wodurch das Wachstum der geschützten Gehölze erheblich und nachhaltig beeinträchtigt wird, | |
| 4. | an nach § 2 geschützten Gehölzen | |
| a) | Gegenstände, wie Plakate, Schilder, Hinweistafeln usw. anzukleben, zu nageln, zu schrauben oder auf sonstige schädigende Weise anzubringen, |
| b) | Weidezäune bzw. Halterungen für Weidezäune zu befestigen, |
| c) | die Rinde abzuschneiden, abzuschälen oder sonst wie zu entfernen oder zu beschädigen, |
| d) | Kronenschnitte vorzunehmen, die das art- oder sortentypische Aussehen nachhaltig verändern. |
| (3) Nicht unter die Verbote fallen | ||
| 1. | ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen | |
| a) | zur Pflege und Erhaltung geschützter Gehölze, wie das Nachschneiden von Astabbrüchen, Wundpflege, Pflanz- und Erziehungsschnitt, Schnitt von bestehenden Formhecken und Formbäumen sowie die Entfernung von Totholz, |
| b) | zur Aufrechterhaltung der Ertragsfunktion von Obstgehölzen, |
| c) | zur Herstellung des Lichtraumprofils an Wegen, Straßen und Schienenwegen sowie des notwendigen Sicherheitsabstandes zu Freileitungen, |
| 2. | unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Personen und Sachen. Die Maßnahmen sind auf das notwendige, den jeweiligen Umständen angemessene Maß unter Beachtung des Schutzzwecks dieser Satzung zu beschränken und der Gemeinde Jahnatal unverzüglich anzuzeigen und zu begründen. Äußert sich die Gemeinde Jahnatal gegenüber dem Anzeigenerstatter zu der Maßnahme nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige mit entsprechender Begründung, so gilt die Zulässigkeit der Maßnahme als festgestellt. | |
(1) Die Gemeinde Jahnatal kann auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten Ausnahmen von den Verboten dieser Satzung durch eine Ausnahmegenehmigung zulassen, wenn:
| 1. | dies zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung baulicher Anlagen, einschließlich Ver- und Entsorgungsleitungen nach den Vorschriften der Sächsischen Bauordnung erforderlich ist und der standortspezifische Gehölzbestand ausgeglichen werden kann; |
| 2. | ein geschütztes Gehölz ein anderes wertvolleres Gehölz wesentlich beeinträchtigt; |
| 3. | von geschützten Gehölzen Gefahren für Personen und Sachen von erheblichem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können; |
| 4. | Veränderungen der Fahrbahnbefestigung im Bereich nach § 2 geschützter Standorte aus Sicherheitsgründen vorgenommen werden müssen und ein Erhalt der Wurzeln praktisch unmöglich ist; |
(2) Eine Ausnahmegenehmigung ist zu erteilen, wenn der Eigentümer eines Grundstücks oder ein sonstiger Berechtigter aufgrund von öffentlich-rechtlichen Vorschriften verpflichtet ist, nach § 2 geschützte Gehölze zu entfernen, zu beeinträchtigen oder ihren Kronenaufbau wesentlich zu verändern;
(3) Ausnahmegenehmigungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(1) Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 6 ist vom Eigentümer der nach § 2 geschützten Gehölze oder eines sonstigen Berechtigten schriftlich (wahlweise elektronisch oder in Papierform) mit dem dafür vorgesehenen Antrag bei der Gemeinde Jahnatal zu beantragen. Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung muss eine kurze Maßnahmebeschreibung, einen Lageplan, den Artnamen, die Größenangabe des Gehölzes nach § 2 Abs. 1, enthalten. Die Gemeinde Jahnatal kann die Beibringung eines Gutachtens zur Standsicherheit für den zu beseitigenden Landschaftsbestandteil verlangen.
(2) Die Gemeinde Jahnatal hat die Ausnahmegenehmigung für den Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September auszusetzen bzw. sie auf die Zeit vom 1. Oktober bis zum Ende des Monats Februar zu befristen. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG gegeben sind oder wenn die Voraussetzungen einer beantragten Befreiung nach § 67 Abs.1 BNatSchG vom Verbot, Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen (§ 39 Abs.5 Satz 1Nr. 2 BNatSchG) vorliegen und zwingende Gründe für die Unaufschiebbarkeit der Maßnahme gegeben sind. Die Voraussetzungen zum Erteilen der Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG müssen durch Angaben im Antrag nachgewiesen werden. Die Gemeinde entscheidet im Rahmen des Genehmigungsverfahrens über die beantragte Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
(3) Die Gemeinde Jahnatal entscheidet über Anträge nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen im Sinne von Absatz 1. Die Genehmigung nach § 6 gilt als erteilt, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist.
In diesem Fall erteilt die Gemeinde Jahnatal vor Ablauf der Sechswochenfrist eine entsprechend begründete schriftliche Zwischenmitteilung. Auf Verlangen wird der Eintritt einer Genehmigungsfiktion nach Satz 2 schriftlich bescheinigt. Die Regelungen dieses Absatzes gelten in den Fällen des Absatzes 2. Die Entscheidung über einen Ausnahmeantrag ist schriftlich zu erteilen; sie kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere einem Widerrufsvorbehalt verbunden werden. Die Genehmigung ist auf ein Jahr nach der Bekanntmachung zu befristen.
(4) Ist für ein Vorhaben, zu dessen Verwirklichung eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, eine andere Gestattung notwendig, ersetzt diese Gestattung die Genehmigung. Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen dieser Satzung vorliegen und die Gemeinde Jahnatal ihr Einvernehmen erteilt hat. Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen entscheidet die Gemeinde im Rahmen ihrer Stellungnahme nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) über die Herstellung des Einvernehmens. Werden ein Vorbescheid oder eine Baugenehmigung beantragt, sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück sowie auf den jeweils 5 m breiten angrenzenden Flächen der Nachbargrundstücke, vorhandenen geschützten Gehölze, ihre Standorte, die Arten, die Größenangaben gemäß § 2 Abs. 2 und die Kronendurchmesser einzutragen.
Dem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides oder einer Baugenehmigung ist entweder eine Erklärung des Bauherrn (Negativerklärung), dass sich auf dem Grundstück keine geschützten Gehölze befinden, oder anderenfalls ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung oder auf Befreiung beizufügen.
(5) Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben. Die Kostenfreiheit erstreckt sich jedoch nicht auf ein mögliches Widerspruchsverfahren.
(1) Liegen die Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung nicht vor, kann auf Antrag eine Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von den Verboten dieser Satzung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Der Antrag auf Befreiung muss eine kurze Maßnahmenbeschreibung, einen Lageplan, den Artnamen, die Größenangabe des Gehölzes gemäß § 2 Abs. 1, (Raum für individuelle Ergänzungen) enthalten.
(2) Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(1) Der Verursacher einer nach § 5 verbotenen Handlung ist im Falle einer Bestandsminderung zu einer angemessenen Ersatzpflanzung oder angemessenen Ersatzzahlung verpflichtet; wenn
| 1. | eine Beseitigung oder Beschädigung eines geschützten Gehölzes entgegen § 5 Abs. 1 und 2 festgestellt wurde; |
| 2. | eine Ausnahmegenehmigung nach § 6 oder |
| 3. | eine Befreiung nach § 8 erteilt wurde. |
(2) Ersatzpflanzungen sind auf dem von der Veränderung des nach § 2 geschützten Gehölzbestandes betroffenen Grundstück vorzunehmen. Im Einzelfall können Ersatzpflanzungen auch auf einem anderen Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung zugelassen werden.
(3) Den Umfang und die Qualität der Ersatzpflanzungen legt die Gemeinde Jahnatal nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Tabelle „Richtwerte zur Festlegung von Ersatzpflanzungen“ fest.
(4) Wachsen die gepflanzten Gehölze nicht an, sind die Ersatzpflanzungen zu wiederholen. Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt als erfüllt, wenn die Gehölze mit Ablauf der vierten Vegetationsperiode nach der Pflanzung einen guten Zustand aufweisen.
(5) Anstelle einer Ersatzpflanzung kann auch die Umpflanzung sowie das Wiederaustreibenlassen von regenerierungsfähigen Stubben verlangt werden, wenn diese sinnvoll und erforderlich erscheinen und dem Verpflichteten zuzumuten sind.
(6) Ist eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise nicht möglich, kann eine Leistung von Ersatz in Geld verlangt werden. Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach den Kosten für eine Ersatzpflanzung, einschließlich der dreijährigen Anwuchspflege, wie sie auf einem Grundstück üblicherweise vorgenommen wird. Die Zahlung ist an die Gemeinde Jahnatal zu entrichten und wird zweckgebunden verwendet.
(7) Zur Ersatzpflanzung bzw. Ersatzzahlung ist der Verursacher verpflichtet. Verursacher ist, wer Handlungen entgegen § 5 vornimmt oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 6 bzw. eine Befreiung nach § 8 erhalten hat. Führt der Verursacher die Ersatzpflanzung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist aus, ist § 9 Abs. 6 anzuwenden.
(8) Muss ein nach § 2 geschütztes Gehölz aufgrund von Beschädigungen und dem daraus resultierenden Verlust an Vitalität innerhalb von 3 Jahren beseitigt werden, kann die Gemeinde Jahnatal den Verursacher zur Ersatzpflanzung oder zweckgebundenen Ersatzzahlung verpflichten.
(9) Die Anordnung von Ersatzpflanzungen oder Ersatzzahlungen lässt die Anwendung des § 12 unberührt.
(10) Sofern der Verursacher für Handlungen entgegen § 5 nicht festgestellt werden kann, ist der Grundstückseigentümer zur Ersatzpflanzung bzw. Ersatzzahlung verpflichtet.
Bedienstete oder Beauftragte der Gemeinde sind zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung unter den Voraussetzungen der § 27 und § 37 Abs. 2 SächsNatSchG berechtigt, Grundstücke zu betreten.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer unbefugt vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 nach § 2 geschützte Gehölze beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zur Zerstörung, Beschädigung oder die zu einer wesentlichen Veränderung ihres Aufbaus führen können, insbesondere wer
| 1. | entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 den nach § 3 geschützten Wurzelbereich durch Befahren mit Kraftfahrzeugen einschließlich des Parkens und des Abstellens sowie durch Ablagern von Gegenständen, durch Aufbringen von Asphalt, Beton, Pflaster, wassergebundenen Decken oder ähnlichen wasserundurchlässigen Materialien oder durch Einbringen von Unterbauten für Oberflächenbefestigungen so verdichtet bzw. abdichtet, dass die Vitalität der Gehölze beeinträchtigt wird, | |
| 2. | entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 im nach § 3 geschützten Wurzelbereich oder oberirdischen Bereich nach § 2 Abs. 1 geschützter Gehölze feste, flüssige oder gasförmige Stoffe ausbringt bzw. freisetzt, welche geeignet sind, dass Gehölzwachstum zu gefährden, | |
| 3. | entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 3 im Wurzelbereich nach § 3 von nach § 2 geschützten Gehölzen Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen vornimmt, wodurch das Wachstum der geschützten Gehölze erheblich und nachhaltig beeinträchtigt wird, | |
| 4. | entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 4 | |
| a) | an nach § 2 geschützten Gehölzen Gegenstände wie Plakate, Schilder, Hinweistafeln usw. anklebt, nagelt, schraubt oder auf sonstige schädigende Weise anbringt, |
| b) | an nach § 2 geschützten Gehölzen Weidezäune bzw. Halterungen für Weidezäune befestigt, |
| c) | die Rinde nach § 2 geschützter Gehölze abschneidet, abschält, entfernt oder sonst wie beschädigt, |
| d) | an nach § 2 geschützten Gehölzen Kronenschnitte vornimmt, die das art- oder sortentypische Aussehen nachhaltig verändern, |
| (2) Unbefugt im Sinne von Abs. 1 handelt, wer nicht über die erforderliche Ausnahmegenehmigung, Befreiung oder Gestattung verfügt und sich auch nicht auf einen sonstigen Rechtfertigungsgrund (insbesondere nach § 5 Abs. 3 Nr. 2) berufen kann. | ||
| (3) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig: | ||
| 1. | seiner Anzeigepflicht gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, | |
| 2. | auf Grundlage von § 9 angeordnete Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzzahlungen oder Sanierungsmaßnahmen nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß durchführt, | |
| 3. | den mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 6 oder einer Befreiung nach § 8 Abs. 2 i.V.m. § 67 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG verbundenen Nebenbestimmungen nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, | |
| 4. | einem Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde entgegen § 10 den Zutritt auf seinem Grundstück verweigert. | |
| (4) Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 EUR geahndet werden. | ||
Für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den § 4 und § 9 dieser Satzung haften auch die Rechtsnachfolger der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten sowie die Rechtsnachfolger des Verursachers von entgegen § 5 Abs. 1 und 2 vorgenommenen Handlungen an nach § 2 Abs. 1 und 2 geschützten Gehölzen.
Für die Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten im Vollzug dieser Satzung gilt die EU-Datenschutz-Grundverordnung und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Sachsen in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Baumschutzsatzung der Gemeinde Ostrau vom 28.11.20212 außer Kraft.
(3) Ebenfalls tritt die Baumschutzsatzung der Gemeinde Zschaitz-Ottewig vom 10.09.2013 außer Kraft.
ausgefertigt:
Jahnatal, den 12.03.2025
(Ort, Datum)
Anlage 1: Baumfällantrag
Anlage 2: Richtwerte zur Festlegung von Ersatzpflanzungen und Liste Bäume/Gehölze für Ersatzpflanzungen
Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und § 5 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind; | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 Sächs GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | Vor Ablauf der in § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
|
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
|
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Anlage 2
Anlage zu § 10 der Gehölzschutzsatzung der Gemeinde Jahnatal
Anzahl und Pflanzgröße für erforderliche Ersatzpflanzungen (Höchstwerte)
1. Anzahl
|
|
| Stammumfang in cm des Baumes bei Beseitigung/Zerstörung | |||
| Freiraumkategorie/Funktion Grundstücksnutzung | Maßnahmen/ Art des Eingriffs | 51-100 | 101-150 | 151-220 | ü. 220 |
| 1
| Repräsentative Freiräume, zentrale Plätze, sonstige öffentliche Plätze, Straßenbaumpflanzungen, Parkanlagen | Bauvorhaben | 3 x B | 3 x C | 4 x C | 5 x D |
| sonstige Gründe | 3 x B | 2 x C | 3 x C | 4 x D | ||
| 2
| Gesellschaftsbauten (Kitas, Verwaltung, Gesundheitswesen, Gaststätten), Friedhöfe, Sportanlagen | Bauvorhaben | 3 x B | 3 x C | 4 x C | 4 x D |
| sonstige Gründe | 2 x B | 2 x C | 3 x C | 3 x D | ||
| 3
| Industrieanlagen, Kleinbetriebe, Mehrfamilienhäuser, Villen, Ein- und Zwei-familienhäuser, Flurgehölze | Bauvorhaben | 2 x A | 3 x B | 2 x C | 1 x C |
| sonstige Gründe | 2 x A | 2 x B | 1 x C | 2 x C | ||
2. Pflanzgröße
| Pflanzenklasse | zu verwendende Pflanzengröße |
| A | Heister bis 3 m Höhe |
| B | Hochstamm, Stammumfang 8 – 14 cm |
| C | Hochstamm, Stammumfang 14 – 20 cm |
| D | Hochstamm, Stammumfang 20 – 30 cm |
Für das Fällen toter Bäume ist im Regelfall kein Ersatz zu leisten. Gleiches gilt für absterbende Bäume, die nicht mehr verkehrssicher sind und bei denen ein Baumerhalt mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist.
| Zur Bemessung der Ersatzpflanzung können im Einzelfall insbesondere folgende Kriterien in Betracht gezogen werden: | |
| 1. | Verkehrswert des geschützten Gehölzes |
| 2. | Bedeutung des geschützten Gehölzes als Teil von Natur und Landschaft |
| 3. | Durchgrünungsgrad des Flurstücks und der unmittelbaren Umgebung |
| 4. | Konkurrenzverhalten der Ersatzpflanzung zum bestehenden Gehölzbestand und künftiges Konkurrenzverhalten der Ersatzplanung untereinander |
| 5. | planungsrechtlich zulässige Nutzung des Flurstücks |
| 6. | zur Ersatzpflanzung ausgewählte Gehölzart (großkronig, kleinkronig …) |
| 7. | ggf. geplante Baumaßnahme baurechtlich zulässiges Bauvorhaben |
| 8. | Grundstücksgröße |
| 9. | Nachbarschaftsrechtliche Belange |
3. Pflanzzeit
Die Pflanzung ist in der Regel zeitnah nach Fällung vorzunehmen, spätestens innerhalb der Pflanzperiode im Herbst, die der Beseitigung als nächste folgt.
4. Liste Gehölze für Ersatzpflanzungen
| Bäume | Sträucher |
| Stieleiche (Quercus robur) | Waldhasel (Corylus avellana) |
| Hainbuche (Carpinus betulus) | Gewöhnlicher Liguster (Ligustrus vulgare) |
| Schwarzerle (Ainus glutinosa) | Besenginster (Cytisus scoparius) |
| Hänge - Birke (Betula pendula) | Schwarze Johannisbeere (Ribes nigrum) |
| Schwarzpappel (Populus nigra) | Sanddorn (Hippophae rhamnoides) |
| Zitter - Pappel (Populus tremula) | Kornelkirsche (Cornus mas) |
| Purpur - Weide (Salix pupurea) |
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| Reif-Weide (Salix daphnoides) | Widlstrauchhecken |
| Korb - Weide (Salix viminalis) | Zweigriffliger Weißdorn (Crataegus laevigata) |
| Sal - Weide (Salix caprea) | Eingriffliger Weißdorn (Crateagus monogyna) |
| Asch - Weide (Salix cinerea) | Schlehe (Prunus spinosa) |
| Rotbuche (Fagus sylvatica) | Schwarzer Holunder (Sambucus nigra) |
| Gewöhnliche Traubenkirsche (Prunus padus) | Holzapfel (Malus sylvestris) |
| Traubeneiche (Quercus petraea) | Himbeere (Rebus idaeus) |
| Gemeine Kiefer (Pinus sylvestris) | Heckenrose (Rosa dumetorum) |
| Mandel - Weide (Salix triandra) | Hundsrose (Rosa canina) |
| Silber - Weide (Salix alba) |
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| Bruch - Weide (Salix fragilis) |
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| Feld - Ulme (Ulmus carpinifolia) |
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| Gemeine Esche (Fraxinus excelsior) |
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| Elsbeere (Sorbus torminalis) |
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nachstehende Gehölze dürfen nur innerhalb privater Hausgärten gepflanzt werden:
| Bäume | Sträucher |
| Eberesche (Sorbus aucuparia) | Zweigriffliger Weißdorn (Crataegus laevigata) |
| Vogelkirsche (Prunus avium) | Eingriffliger Weißdorn (Crateagus monogyna) |
| Feldahorn (Acer campestre) | Schlehe (Prunus spinosa) |
| Spitzahorn (Acer platanoides) | Europ. Pfaffenhütchen (Euonymus europaea) |
| Bergahorn (Acer pseudoplatanus) | Purgier - Kreuzdorn (Rhamnus cathartica) |
| Faulbaum (Frangula alnus) | Roter Hartriegel (Cornus sanguinea) |
| Winter - Linde (Tilia cordata) | Schwarzer Holunder (Sambucus nigra) |
| Sommer - Linde (Tilia plathyphylos) | Stachelbeere (Ribel uva - crispa) |
| Gemeiner Schneeball (Viburnum opulus) | Rote Johannisbeere (Ribes rubrum) |
| Wilder Birnbaum (Pyrus achras) | Holzapfel (Malus sylvestris) |
| Ginko (Ginko biloba) | Himbeere (Rebus idaeus) |
| Europäische Lärche (Larix decidua) | Heckenrose (Rosa dumetorum) |
| Gemeine Fichte (Picea abies) | Hundsrose (Rosa canina) |
| Serbische Fichte (Picea omorica) | Rote Heckenkirsche (Lonicera xylosteum) |
| Latschen - Kiefer (Pinus mugo) | Europäische Stechpalme (Ilex aquifolium) |
| Schwarz - Kiefer (Pinus nigra) | Gemeine Berberitze (Berberis vulgaris) |
| Gemeine Eibe (Taxus baccata) |
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