Gemeinde Jahnatal
Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24. April 2023 das endgültige Wahlergebnis der Bürgermeisterwahl für die Gemeinde Jahnatal ermittelt und folgende Feststellungen getroffen:
| 1. Zahl der Wahlberechtigten insgesamt | 3.902 |
| 2. Zahl der Wähler(innen) insgesamt | 1.541 |
| 3. Zahl der ungültigen Stimmen | 39 |
| 4. Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen | 1.502 |
5. Zahl der für die einzelnen Bewerber und anderen Personen abgegebenen gültigen Stimmen in festgestellter Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl:
| Bezeichnung des Wahlvorschlages (Name der Partei/Wählervereinigung, Kurzbezeichnung/Kennwort) | Bewerber (Familienname, Vorname) | Beruf oder Stand | Anschrift (PLZ, Wohnort) | gültige Stimmen |
| Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) | Schilling, Dirk | Bürgermeister | 04749 Jahnatal / OT Ostrau | 1.436 |
| Einzelvorschlag Hofmann | Hofmann, Lutz | Selbständig 1. stellv. Bürgermeister | 04749 Jahnatal / OT Zschaitz | 20 |
| Einzelvorschlag Barkawitz | Barkawitz, Immo | ehem. Bürgermeister Gemeinde Zschaitz-Ottewig | 04720 Großweitzschen | 9 |
| Einzelvorschlag Blochwitz | Blochwitz, Enrico | Nicht bekannt | 04749 Jahnatal, OT Rittmitz | 6 |
| Sonstige Einzelvorschläge | 31 |
Damit wird festgestellt, dass
Dirk Schilling mit 1.436 gültigen Stimmen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat und somit zum Bürgermeister der Gemeinde Jahnatal gewählt ist.
Gegen die Wahl kann gemäß § 25 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes Einspruch erhoben werden. Dieser kann von jedem Wahlberechtigten, jedem Bewerber und jeder Person, auf die bei der Wahl Stimmen entfallen sind, innerhalb zwei Wochen nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe des Grundes bei der Rechtsaufsichtsbehörde Landratsamt Mittelsachsen, Untere Rechtsaufsichtsbehörde, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg erhoben werden. Nach Ablauf der Frist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Der Einspruch eines Einsprechenden, der nicht die Verletzung seiner Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihm entsprechend §§ 25, 45 des Kommunalwahlgesetzes 0,1 Prozent der Wahlberechtigten, mindestens jedoch zwei Wahlberechtigte, beitreten (Nachkommastellen sind aufzurunden). Für die Gemeinde Jahnatal bedeutet letzteres, dass dem Einspruch mindestens vier Wahlberechtigte beitreten.
Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der Einsprechende und der durch die Entscheidung Betroffene unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben.
Ostrau, 24.04.2023