Aufgrund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870), hat der Gemeinderat der Gemeinde Jahnatal am 07.05.2024 die folgende Satzung zur Benutzung der öffentlichen Kinderspielplätze und öffentlichen Spielanlagen in der Gemeinde Jahnatal (Spielplatzsatzung) beschlossen:
(1) Die Gemeinde Jahnatal stellt ihren Einwohnern Kinderspielplätze als öffentliche Einrichtungen zur Verfügung. Als Spielplätze in diesem Sinne gelten die mit Spielgeräten ausgestatteten Plätze, sowie Bolzplätze, Skateboardanlagen, Freizeitflächen und sonstigen Sportanlagen, die durch ein entsprechendes Hinweisschild im Eingangsbereich gekennzeichnet sind.
(2) Die Benutzung der Spielplätze ist gestattet nach den Bestimmungen dieser Satzung und den allgemeinen für die Benutzung öffentlicher Anlagen geltenden polizeirechtlichen Vorschriften.
(3) Die Gemeinde Jahnatal führt ein Verzeichnis, der in ihrer Trägerschaft befindlichen Spielplätze, welches Bestandteil dieser Satzung ist.
Die öffentlichen Spielplätze der Gemeinde Jahnatal dienen der Entfaltung der Kinder und Jugendlichen, der Befriedigung der Spiel- und Bewegungsbedürfnisse sowie der Ausübung sozialen Verhaltens. Jede von dieser Zweckbestimmung abweichende Benutzung bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.
(1) Die Benutzung der öffentlichen Spielplätze ist allen Personen entsprechend den für den jeweiligen Spielplatz festgelegten Altersstufen gleichermaßen gestattet. Die für die Benutzung des jeweiligen Spielplatzes zugelassene Altersgruppe ist auf dem Hinweisschild im Eingangsbereich des Spielplatzes ersichtlich.
Erwachsene oder Personen, welche die festgelegte Altersgrenze überschritten haben, dürfen sich nur zur Beaufsichtigung oder zur Begleitung von Kindern und Jugendlichen der zugelassenen Altersgruppe auf dem Spielplatz aufhalten. Eine Benutzung der Spiel- und Sportgeräte ist diesem Personenkreis nicht gestattet.
(2) Die Benutzung des Spielplatzes ist nur während der festgesetzten Benutzungszeiten gestattet. Die für den jeweiligen Spielplatz festgesetzten Benutzungszeiten sind auf dem Hinweisschild im Eingangsbereich des Spielplatzes ersichtlich.
(3) Die Spielplatznutzer und Aufsichtspersonen haben sich so zu verhalten, dass niemand gefährdet wird oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt oder behindert wird.
(4) Spielplatznutzer und Aufsichtspersonen haben sich so zu verhalten, dass die Spielplätze und deren Ausstattungselemente nicht beschädigt oder verunreinigt werden. Abfall ist in dafür vorgesehene Behälter zu entsorgen oder beim Verlassen mitzunehmen.
(5) Der Umfang des Benutzungsrechts richtet sich nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen. Ein Anspruch auf gleichmäßigen oder gleichartigen Ausbau von Spielplätzen bzw. sofortigen Ersatz für außer Betrieb gesetzte Geräte oder Anlagen besteht nicht.
(6) Bei extremen Witterungsbedingungen durch Schnee, Glatteis sowie für die Dauer von Reinigungs- bzw. Reparaturarbeiten können die öffentlichen Spiel- und Bolzplätze oder deren Einrichtungen gesperrt werden.
(7) Kinderspielplätze können ihrer Nutzung enthoben werden, sofern das Gelände einem anderen öffentlichen Zweck zugeführt wird. Ein Anspruch auf Ersatz besteht nicht.
(8) Die Spielplätze sind in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.30 Uhr zur Benutzung freigegeben.
(1) Das unterschiedliche Alter der Kinder und Jugendlichen erfordert gegenseitige Rücksichtnahme. Besonders die größeren Kinder und die Jugendlichen haben sich deshalb so zu verhalten, dass die Kleineren durch sie keinen Schaden leiden und ungestört spielen können.
(2) Bei der Benutzung der öffentlichen Spiel- und Bolzplätze und beim Aufenthalt auf diesen sind unzumutbare Störungen und Belästigungen anderer zu vermeiden.
(3) Kinder und Jugendliche können von der Benutzung der öffentlichen Spiel- und Bolzplätze und deren Einrichtungen für eine bestimmte Zeit oder ganz ausgeschlossen werden, wenn sie, ihre Sorgeberechtigten oder die aufsichtführende, erwachsene Person den obigen Bestimmungen und der Zweckbestimmung der Plätze zuwiderhandeln bzw. den von dem Bürgermeister oder den Bediensteten der Gemeinde Jahnatal getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten. Dies gilt auch dann, wenn die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde.
| (4) Es ist verboten, | |
| 1. | Die Hinweisschilder zu beschädigen oder zu entfernen, die Spielplätze zu verunreinigen, z. B. durch Wegwerfen von Gegenständen oder Zurücklassen von Müll außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehälter. |
| 2. | Spielgeräte, Bänke, Zäune, Papierkörbe, Pflanzen und andere Ausstattungselemente zweckentfremdet zu benutzen. |
| 3. | Alkohol oder alkoholhaltige Getränke mitzuführen oder zu verzehren oder sonstige Drogen jedweder Art zu konsumieren oder sich im betrunkenen oder sonst Anstoß erregenden Zustand auf dem Spielplatz aufzuhalten. |
| 4. | Hunde oder andere Tiere mitzuführen oder frei laufen zu lassen. |
| 5. | gefährliche, insbesondere scharfkantige Gegenstände und Spielsachen, die Verletzungen verursachen können, mitzubringen oder zu verwenden. |
| 6. | zu rauchen oder Zigarettenabfälle auf öffentlichen Spielplätzen zu hinterlassen. |
| 7. | offene Feuer zu entzünden oder auf dafür nicht ausdrücklich vorgesehenen Grillplätzen zu grillen. |
| 8. | außerhalb der dafür vorgesehenen Straßen, Wege und Plätze Fahrzeuge zu benutzen oder abzustellen. |
| 9. | An- und Umbauten an Spielgeräten vorzunehmen ohne dafür von der Stadtverwaltung autorisiert zu sein. |
(5) Der Bürgermeister kann bei konkret gegebenem Erfordernis ein örtlich und zeitlich begrenztes Verbot, Glasflaschen oder Glasbehältnisse mitzuführen, aussprechen. Auf dieses Verbot ist auf dem Hinweisschild im Eingangsbereich des Spielplatzes hinzuweisen.
(6) Weitere Benutzungsregeln können bei Bedarf für einzelne Spielplätze festgelegt werden. Auf diese Regeln ist bei den Spielplätzen auf dem Hinweisschild im Eingangsbereich hinzuweisen.
| (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
| 1. | als nicht nutzungsberechtigte Person i. S. v. § 3 Abs. 1 sich auf dem Spielplatz aufhält oder Spiel- und Sportgeräte benutzt. |
| 2. | außerhalb der gemäß § 3 Abs. 2 festgesetzten Nutzungszeiten sich auf Spielplätzen aufhält. |
| 3. | entgegen § 4 Abs.1 Nr.1 Hinweisschilder beschädigt oder entfernt |
| 4. | entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 den Spielplatz verunreinigt oder Spielgeräte, Bänke, Zäune, Papierkörbe, Pflanzen und andere Ausstattungselemente zweckentfremdet benutzt. |
| 5. | entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 Alkohol oder alkoholhaltige Getränke mitführt oder verzehrt, sonstige Drogen jedweder Art konsumiert oder sich im betrunkenen oder sonst Anstoß erregendem Zustand auf dem Spielplatz aufhält. |
| 6. | entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 4 Hunde oder andere Tiere mitführt oder frei laufen lässt. |
| 7. | entgegen § 4 Abs. 1 Nr.5 gefährliche, insbesondere scharfkantige Gegenstände oder Spielsachen, die Verletzungen verursachen können, mitbringt oder verwendet. |
| 8. | entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 6 raucht oder Zigarettenabfälle hinterlässt. |
| 9. | entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 7 offene Feuer entzündet oder nicht auf den ausdrücklich vorgesehenen Grillplätzen grillt |
| 10. | entgegen § 4 Abs.1 Nr. 8 außerhalb der dafür vorgesehenen Straßen, Wege und Plätze Fahrzeuge benutzt oder abstellt |
| 11. | entgegen § 4 Abs. 1 Nr.9 An- und Umbauten an Spielgeräten vornimmt, ohne dafür von der Stadtverwaltung autorisiert zu sein |
| 12. | entgegen § 4 Abs. 2 Glasflaschen oder Glasbehälter mitführt |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 124 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen i. V. m. § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von mindestens 5 € und höchstens 1.000 € geahndet werden.
Wer die öffentlichen Spiel- und Bolzplätze oder deren Einrichtungen mutwillig oder fahrlässig beschädigt oder zerstört, ist der Gemeinde gegenüber zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.
(1) Die Gemeinde haftet bei Verletzungen durch schadhafte Anlagen nur bei eigenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sie haftet nicht für andere Schäden, insbesondere nicht für Verletzungen, die durch falsche Benutzung der Anlagen entstehen und die sich Kinder untereinander zufügen und nicht für den Verlust von mitgebrachten Gegenständen. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten eines Besuchers entstehen.
| (2) Die Gemeinde übernimmt keine Haftung | |
| a) | für abhanden gekommene oder liegen gebliebene Sachen aller Art und |
| b) | für die Sicherheit der von den Kindern mitgebrachten Spielsachen. |
(3) Eine Pflicht zur Beseitigung von Schnee und Glatteis besteht nicht.
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Satzung zur Benutzung der öffentlichen Kinderspielplätze und öffentlichen Spielanlagen in der Gemeinde Ostrau (Spielplatzsatzung) vom 17.10.2012 sowie die Satzung zur Benutzung der öffentlichen Kinderspielplätze vom 07.05.2013 der Gemeinde Zschaitz-Ottewig außer Kraft.
ausgefertigt:
Jahnatal, den 08.05.2024
(Ort, Datum)
Anlage 1
Verzeichnis öffentlicher Spielplätze und Spielanlagen der Gemeinde Jahnatal
| Lfd. Nr. | Bezeichnung | Standort | Straße |
| 1 | Skatepark Jahnatal | OT Ostrau | Mügelner Straße/Gewerbegebiet |
| 2 | Spielplatz Eschke-Mühle Ostrau | OT Ostrau | Gartenstraße |
| 3 | Spielplatz Gewerbegebiet | Gewerbegebiet | Ecke Talstraße/Eichenweg |
| 4 | Spielplatz Jahna | OT Jahna | Jahnaer Hauptstraße/Kirche |
| 5 | Spielplatz Kiebitz | OT Kiebitz | Fleischerwinkel |
| 6 | Spielplatz Obersteina | OT Obersteina | Sömnitzer Straße |
| 7 | Spielplatz Ostrau | OT Ostrau | Bahnhofstraße |
| 8 | Spielplatz Ottewig | OT Ottewig | Im Gut |
| 9 | Spielplatz Rittmitz | OT Rittmitz | Teichstraße |
| 10 | Spielplatz Schrebitz | OT Schrebitz | Ostrauer Straße |
| 11 | Spielplatz Zschaitz | OT Zschaitz | Am Burgberg |
| 12 | Spielplatz Zschochau | OT Zschochau | Zur alten Schäferei |
| 13 | Spiel- und Bolzplatz Wutschwitz | Wutzschwitz | An der Jahna |
Rechtsbehelf
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und § 5 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
|
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
|
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.