Der Gemeinderat Jahnatal hat entsprechend § 74 SächsGemO am 05.05.2026 mit Beschluss Nr. 282-49/2026 i.V.m. Beschluss Nr. U-304-70/2026 vom 19.06.2026 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen.
Das Landratsamt Mittelsachsen als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Bescheid vom 11.06.2026 die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses hinsichtlich des Haushaltsausgleichs der Haushaltssatzung 2026 rechtsaufsichtlich bestätigt.
Mit dieser öffentlichen Bekanntmachung tritt die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 in Kraft.
Die Haushaltssatzung sowie der Haushaltsplan 2026 mit Anlagen gemäß § 76 SächsGemO liegen in der Zeit vom
25.06.2026 - 06.07.2026
im
Gemeindeamt Jahnatal
- Kämmerei -
Molkereistraße 3
04749 Jahnatal
öffentlich zur Einsichtnahme zu folgenden Dienstzeiten aus:
| Montag | 9.00 - 12.00 Uhr |
| Dienstag | 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr |
| Mittwoch | 9.00 - 12.00 Uhr |
| Donnerstag | 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr |
| Freitag | 9.00 - 12.00 Uhr |
in der Kämmerei.
Jahnatal, den 23.06.2026
Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung, in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat in der Sitzung am 05.05.2026 i.V.m. mit dem Umlaufbeschluss vom 19.06.2026 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
| im Ergebnishaushalt mit dem |
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| - Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf | 9.769.586 Euro |
| - Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf | 10.164.189 Euro |
| - Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf | -394.603 Euro |
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| - Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf | 87.702 Euro |
| - Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf | 86.232 Euro |
| - Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf | 1.470 Euro |
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| - Gesamtergebnis auf | -393.133 Euro |
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| - Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf | 0 Euro |
| - Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf | 0 Euro |
| - Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf | 413.159 Euro |
| - Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf | 0 Euro |
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| - veranschlagtes Gesamtergebnis auf | 20.026 Euro |
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| im Finanzhaushalt mit dem |
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| - Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 9.001.170 Euro |
| - Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 8.835.760 Euro |
| - Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 165.410 Euro |
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| - Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.026.462 Euro |
| - Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.794.015 Euro |
| - Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -767.553 Euro |
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| - Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -602.143 Euro |
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| - Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 Euro |
| - Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 77.010 Euro |
| - Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -77.010 Euro |
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| - Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf | -679.153 Euro |
festgesetzt.
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf → 1.767.150 Euro
festgesetzt.
Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 425 Prozent
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 390 Prozent
Gewerbesteuer auf 380 Prozent
Weiter Festsetzungen: keine
Jahnatal, den 23.06.2026
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formfehler gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach der in Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Vorraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Jahnatal, den 23.06.2026