Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870), in Verbindung mit den §§ 62 und 63 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 04. März 2024 (SächsGVBl. S. 289), und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung– SächsFwVO) vom 21.Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14.Mai 2020 (SächsGVBl. S.218), hat der Gemeinderat der Gemeinde Jahnatal mit Beschluss-Nr. ……. in seiner öffentlichen Sitzung am 25.06.2024 folgende Satzung zur Entschädigung von Funktionsträgern der Feuerwehr der Gemeinde Jahnatal beschlossen:
Die Satzung gilt für die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Jahnatal.
(1) Die Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Jahnatal, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten monatlich eine pauschale Aufwandentschädigung.
(2) Die Entschädigung für nachfolgend genannte Funktionsträger wird wie folgt pauschal festgelegt:
| 1. | Gemeindewehrleiter | 50 EUR/Monat |
| 2. | Stellv. Gemeindewehrleiter | 30 EUR/Monat |
| 3. | Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehren | 30 EUR/Monat |
| 4. | Erster Stellv. Ortswehrleiter | 10 EUR/Monat |
| 5. | Jugendfeuerwehrwart | 20 EUR/Monat |
| 6. | Stellv. Jugendfeuerwehrwart | 10 EUR/Monat |
| 7. | Gerätewart der Gemeindefeuerwehr | 20 EUR/Monat |
| 8. | Kleiderwart Gemeindefeuerwehr | 20 EUR/Monat |
| 9. | Beauftragter Digitalfunk Gemeindefeuerwehr | 20 EUR/Monat |
| 10. | Atemschutzbeauftragter Gemeindefeuerwehr | 20 EUR/Monat |
(3) Nimmt ein Stellvertreter des Gemeindewehrleiters bzw. nimmt ein Stellvertreter des Ortswehrleiters die Aufgaben des Vorgesetzten im vollen Umfang wahr, erhält er ab dem dritten Tag der Vertretung für die Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie der Gemeindewehrleiter oder der Ortswehrleiter. Dabei ist die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 Nr. 2 und 4 anzurechnen.
(4) Die Auszahlung erfolgt im November des jeweiligen Jahres nach Bestätigung des Gemeindewehrleiters sowie des Bürgermeisters.
(5) Die festgelegten Entschädigungen werden nur bei voller Erfüllung gemäß der in der Feuerwehrsatzung festgelegten Aufgaben gezahlt. Bei Vernachlässigung der Aufgabenerfüllung oder bei disziplinarischen Verstößen gegenüber der Feuerwehrsatzung können Entschädigungen durch den Bürgermeister in Absprache mit dem Gemeinde- bzw. Ortswehrleiter gekürzt werden.
| (6) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, | |
| a) | mit Ablauf des Monates, in dem der Anspruchsberechtigte aus seinem Ehrenamt ausscheidet, oder |
| b) | ununterbrochen länger als drei Monate das Ehrenamt nicht wahrnimmt. |
(1) Für Einsätze der Feuerwehrbediensteten bei Bränden, technischen Hilfeleistungen und Katastrophen wird eine einheitliche Entschädigung von 10,00 € pro Einsatzstunde gezahlt.
Diese Entschädigung wird nicht gewährt für Aus- und Weiterbildung sowie regelmäßige Dienste der Feuerwehr. Grundlage für die Zahlung der Einsatzentschädigung ist der Einsatzbericht.
(2) Bei Sonderlagen wird für eine Bereitschaft im Gerätehaus eine Einsatzentschädigung in Höhe von 5,00 EUR pro Stunde gezahlt.
(3) Bei Anforderung einer Brandsicherheitswache in einer nicht gemeindlichen Einrichtung, die durch Genehmigung des Bürgermeisters und des Gemeindewehrleiters durchgeführt wird, erhält die Wachmannschaft 10,00 EUR pro Kamerad und Stunde.
(4) Die Abrechnung der Einsatzstunden erfolgt halbjährlich (zum 30.06. und 30.11.) per Banküberweisung.
(1) Aufgrund der Leistungsbereitschaft und langjähriger Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr Jahnatal wird folgende finanzielle Anerkennung bezogen auf die aktiven Dienstjahre gezahlt
| Auszeichnungsgrund | Auszeichnung durch Gemeinde |
| 10 Jahre aktiven Dienst | 20,00 EUR |
| 20 Jahre aktiver Dienst | 30,00 EUR |
| 25 Jahre aktiven Dienst | 50,00 EUR |
| 40 Jahre aktiven Dienst | 65,00 EUR |
| 50 Jahre aktiven Dienst | 70,00 EUR |
| 60 Jahre aktiver Dienst | 80,00 EUR |
(2) Der Vorschlag zur Auszeichnung ist schriftlich durch den Ortswehrleiter mit Bestätigung des Gemeindewehrleiters und dem Nachweis über die aktiven Dienstjahre für das Folgejahr mit der Haushaltsplanung einzureichen.
(3) Die ehrenamtliche Dienstzeit muss ausschließlich in der Gemeindefeuerwehr Jahnatal erfolgt sein. Erbrachte Zeiten vor der Gemeindefusion bei den Gemeindefeuerwehren der Altgemeinden Ostrau und Zschaitz-Ottewig werden anerkannt. Längere Dienstunfähigkeit infolge nachgewiesener Krankheit gelten nicht als Unterbrechung zum Erhalt der Zuwendung. Hingegen wird die auf Antrag gestellte ruhende Mitgliedschaft jedes Angehörigen nicht auf die Dienstjahre angerechnet.
(1) Der Arbeitgeber oder Dienstherr ist verpflichtet, den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und Helfern im Katastrophenschutz für Zeiten im Sinne von § 61 Abs. 3 SächsBRKG Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge einschließlich Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die sie ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst oder Katastrophenschutz erhalten hätten. Hierzu zählen auch Lohnfortzahlungskosten, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei einer aufgrund des Feuerwehrdienstes oder Katastrophenschutzes bedingten Arbeitsunfähigkeit weitergewährt werden. Dem privaten Arbeitgeber wird der Betrag auf Antrag erstattet von
| 1. | den Gemeinden für die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, |
| 2. | den Trägern der Katastrophenschutzeinheiten für die Helfer im Katastrophenschutz. |
Bei behördlich angeordneten Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen hat die anordnende Behörde die Lohnersatzkosten zu tragen.
(2) Ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige, die nicht Arbeitnehmer sind, sind berechtigt, für die Teilnahme an Einsätzen einschließlich eines notwendigen Zeitraumes danach, für die Teilnahme an Übungen oder Aus- und Fortbildungen eine Erstattung des Verdienstausfalls zu verlangen. Der Erstattungsbetrag entspricht pro Stunde höchstens 24,00 EUR.
Pro Tag wird der Verdienstausfall für höchstens 10 Stunden erstattet. Angefangene Stunden werden als volle Stunden angerechnet. Die Höhe des Verdienstausfalles ist glaubhaft zu machen.
(1) Die Erstattung von Dienstreisekosten bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen erfolgt auf der Grundlage des Sächsischen Reisekostengesetzes. Vorrangig sind hierfür, soweit nicht im Einsatz benötigt, die Mannschaftstransportwagen der Gemeindefeuerwehr zu nutzen.
(2) Die Dienstreisen sind in der Regel 14 Tage vor Antritt der Dienstreise telefonisch oder schriftlich bei der Reisekostenstelle der Gemeindeverwaltung Jahnatal zu beantragen.
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung zur Entschädigung von Funktionsträgern der Feuerwehr der Gemeinde Ostrau vom 15.12.2016 sowie deren Änderungen außer Kraft. Ebenfalls tritt die Satzung zur Entschädigung von Funktionsträgern der Feuerwehr der Gemeinde Zschaitz-Ottewig vom 14.03.2011 sowie deren Änderungen außer Kraft.
ausgefertigt:
Jahnatal, den 26.06.2024
(Ort, Datum)
Rechtsbehelf
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und § 5 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.