Aufgrund der §§ 58 Abs. 1 und 60 des SächsKomZG i.V.m. § 74 der SächsGemO in der jeweils gültigen Fassung und der Satzung des AZV hat der Zweckverband in seiner Sitzung am 28.11.2024 mit der Beschluss-Nr. 01/02/2024 die folgende Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2025 beschlossen, welche vom Landratsamt Mittelsachsen am 27.06.2025 bestätigt und genehmigt wurde:
Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt; er enthält
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| in € |
| a) im Erfolgsplan | |
| die Erträgen | 7.819.664 |
| die Aufwendungen | 7.281.021 |
| der Jahresgewinn | 538.642 |
| der Jahresverlust | 0 |
| Entnahme aus der Rücklage | 0 |
| b) im Liquiditätsplan | |
| Mittelzu-/ Mittelabfluss aus laufender Geschäftstätigkeit | 2.085.183 |
| Mittelzu-/ Mittelabfluss aus der Investitionstätigkeit | - 4.424.000 |
| Mittelzu-/ Mittelabfluss aus der Finanzierungstätigkeit | 1.786.480 |
| Finanzmittelbestand am Ende der Periode | 1.959.623 |
| Gesamtbetrag der Kredite | 2.289.214 |
| davon für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | 2.289.214 |
Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
Gesamt | 0 |
| Umlagen von den Mitgliedsgemeinden | 806.905 |
| Umlage (STEA) gemäß § 13 der Verbandssatzung beträgt | 806.905 |
Höchstbetrag der Kassenkredite
Höchstbetrag der Kassenkredite für das Wirtschaftsjahr 2025 | 900.000 |
Diese Haushaltssatzung tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft und gilt für das Wirtschaftsjahr 2025.
Die Haushaltssatzung einschließlich Wirtschaftsplan 2025 liegt gemäß § 14 der Verbandssatzung am Sitz des Abwasserzweckverbandes entsprechend § 76 Abs. 3 SächsGemO in der Zeit vom 01.09.2025 - 12.09.2025 während der regulären Dienstzeiten öffentlich aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass sollte diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Sachsen (SächsGemO) zustande gekommen sein, gilt diese ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist |
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| a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |