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Jahnataler Echo - Amtsblatt der Gemeinde Jahnatal
Ausgabe 8/2025
AZV Döbeln - Jahnatal informiert
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Öffentliche Bekanntmachung

Haushaltssatzung des Abwasserzweckverbandes Döbeln - Jahnatal für das Wirtschaftsjahr 2025

Aufgrund der §§ 58 Abs. 1 und 60 des SächsKomZG i.V.m. § 74 der SächsGemO in der jeweils gültigen Fassung und der Satzung des AZV hat der Zweckverband in seiner Sitzung am 28.11.2024 mit der Beschluss-Nr. 01/02/2024 die folgende Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2025 beschlossen, welche vom Landratsamt Mittelsachsen am 27.06.2025 bestätigt und genehmigt wurde:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt; er enthält

a) im Erfolgsplan

die Erträgen

die Aufwendungen

der Jahresgewinn

der Jahresverlust

Entnahme aus der Rücklage

b) im Liquiditätsplan

Mittelzu-/ Mittelabfluss aus laufender Geschäftstätigkeit

Mittelzu-/ Mittelabfluss aus der Investitionstätigkeit

Mittelzu-/ Mittelabfluss aus der Finanzierungstätigkeit

Finanzmittelbestand am Ende der Periode

§ 2

Gesamtbetrag der Kredite

davon für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

§ 3

Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

Gesamt

0

§ 4

Umlagen von den Mitgliedsgemeinden

Umlage (STEA) gemäß § 13 der Verbandssatzung beträgt

§ 5

Höchstbetrag der Kassenkredite

Höchstbetrag der Kassenkredite für das Wirtschaftsjahr 2025

900.000

§ 6

Diese Haushaltssatzung tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft und gilt für das Wirtschaftsjahr 2025.

Die Haushaltssatzung einschließlich Wirtschaftsplan 2025 liegt gemäß § 14 der Verbandssatzung am Sitz des Abwasserzweckverbandes entsprechend § 76 Abs. 3 SächsGemO in der Zeit vom 01.09.2025 - 12.09.2025 während der regulären Dienstzeiten öffentlich aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass sollte diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Sachsen (SächsGemO) zustande gekommen sein, gilt diese ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ausgefertigt: Döbeln, den 04.08.2025
Schilling, Verbandsvorsitzender