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Jahnataler Echo - Amtsblatt der Gemeinde Jahnatal
Ausgabe 9/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Jahnatal für das Haushaltsjahr 2023

Der Gemeinderat Jahnatal hat entsprechend § 74 SächsGemO am 09.05.2023 mit Beschluss Nr. 79-79/2023 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 beschlossen.

Das Landratsamt Mittelsachsen als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Bescheid vom 01.08.2023 die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses hinsichtlich des Haushaltsausgleichs der Haushaltssatzung 2023 rechtsaufsichtlich bestätigt.

Mit dieser öffentlichen Bekanntmachung tritt die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 in Kraft.

Die Haushaltssatzung sowie der Haushaltsplan 2023 mit Anlagen gemäß § 76 SächsGemO liegen in der Zeit vom

01.09.2023 – 11.09.2023

im

Gemeindeamt Jahnatal

- Kämmerei -

Molkereistraße 3

04749 Ostrau

öffentlich zur Einsichtnahme zu folgenden Dienstzeiten aus:

Montag

9.00 – 12.00 Uhr

Dienstag

9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr

Mittwoch

9.00 – 12.00 Uhr

Donnerstag

9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr

Freitag

9.00 – 12.00 Uhr

in der Kämmerei.

Jahnatal, den 10.08.2023

D. Schilling
Bürgermeister

Haushaltssatzung der Gemeinde Jahnatal für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung, in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat in der Sitzung am 09.05.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird

im Ergebnishaushalt mit dem

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Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf  —  9.709.980 Euro

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Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf  —  10.375.710 Euro

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Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf  —  -665.730 Euro

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Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf  —  0 Euro

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Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf  —  0 Euro

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Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf  —  0 Euro

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Gesamtergebnis auf  —  -665.730 Euro

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Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf  —  0 Euro

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Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf  —  0 Euro

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Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß§ 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf  —  629.440 Euro

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Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß§ 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf  —  0 Euro

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veranschlagtes Gesamtergebnis auf  —  -36.290 Euro

im Finanzhaushalt mit dem

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Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf  —  9.088.385 Euro

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Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf  —  9.006.795 Euro

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Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo derGesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf  —  81.590 Euro

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Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  3.295.785 Euro

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Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  2.822.630 Euro

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Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  473.155 Euro

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Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschussoder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge derEinzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  554.745 Euro

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Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  0 Euro

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Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  54.210 Euro

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Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  -54.210 Euro

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Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf  —  500.535 Euro

festgesetzt.

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf  —  1.801.359 Euro

festgesetzt.

§ 5

Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf

330 Prozent

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

390 Prozent

Gewerbesteuer auf

380 Prozent

§ 6

Weiter Festsetzungen: keine

Jahnatal, den 10.08.2023

Unterschrift Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formfehler gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach der in Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Vorraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Jahnatal, den 10.08.2023

Dirk Schilling
Bürgermeister