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Jahnataler Echo - Amtsblatt der Gemeinde Jahnatal
Ausgabe 9/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Feuerwehrsatzung der Gemeinde Jahnatal - Feuerwehrsatzung -

Feuerwehrsatzung

der Gemeinde Jahnatal

- Feuerwehrsatzung -

Der Gemeinderat der Gemeinde Jahnatal hat in seiner Sitzung am 03.09.2024 auf Grund von

1.

§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, und

2.

§ 15 Abs. 5 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S. 289),

die nachfolgende Satzung beschlossen.

§ 1

Begriff und Gliederung der Feuerwehr

(1) Die Gemeindefeuerwehr Jahnatal ist eine Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie besteht aus einer Freiwilligen Feuerwehr mit den Ortsfeuerwehren Ostrau, Noschkowitz, Rittmitz, Schrebitz und Zschaitz-Ottewig.

(2) Die Freiwillige Feuerwehr führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Jahnatal“. Ortsfeuerwehren können den Ortsteilnamen beifügen.

(3) Aktiver Feuerwehrdienst wird in den Ortsfeuerwehren und den Feuerwehrstandorten Ostrau, Noschkowitz, Rittmitz, Schrebitz und Zschaitz-Ottewig geleistet. In den Ortswehren Ostrau und Zschaitz-Ottewig bestehen die Abteilungen der Jugendfeuerwehren.

(4) In allen Ortsfeuerwehren bestehen Altes- und Ehrenabteilungen.

§ 2

Pflichten der Gemeindefeuerwehr

(1) Die Gemeindefeuerwehr hat die Pflichten:

a)

Menschen, Tiere und Sachwerte vor Bränden zu schützen,

b)

technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, im Rahmen des Rettungsdienstes und der Beseitigung von Umweltgefahren zu leisten und

c)

nach Maßgabe der §§ 22 und 23 SächsBRKG Brandverhütungsschauen und Brandsicherheitswachen durchzuführen.

(2) Der Bürgermeister oder sein Beauftragter kann die Gemeindefeuerwehr zu Hilfeleistungen bei der Bewältigung besonderer Notlagen und zu sonstigen Hilfeleistungen heranziehen.

§ 3

Aufnahme in die Feuerwehr

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in den aktiven Feuerwehrdienst sind:

a)

die Vollendung des 16. Lebensjahres,

b)

die Erfüllung der gesundheitlichen Anforderung an den Feuerwehrdienst,

c)

die charakterliche Eignung,

d)

die Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit,

e)

die Bereitschaft zur Teilnahme an der Aus- und Fortbildung sowie

f)

die Bereitschaft, den Dienst unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glaube, sozialer Stellung oder sexueller Identität von in Not geratenen Personen sowie von anderen Feuerwehrangehörigen auszuüben.

Die Bewerber dürfen nicht ungeeignet im Sinne von § 18 Abs. 4 SächsBRKG sein. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Personensorgeberechtigten und zumindest deren Bestätigung über die gesundheitliche Eignung des Minderjährigen vorliegen. Die Bewerber für den aktiven Feuerwehrdienst sollen im Einzugsbereich der Gemeinde wohnen oder einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze zur Verfügung stehen. Sofern die Bewerber nicht im Einzugsbereich der Gemeinde wohnen, haben sie ihre aktive Mitgliedschaft in der Feuerwehr ihres Wohnortes nachzuweisen. Die Bewerber sollen in keiner anderen Hilfsorganisation aktiv tätig sein. Der Gemeindefeuerwehrausschuss kann Ausnahmen zulassen.

(2) Die erforderliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht,

a)

die Mitglied

aa)

in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder einem unanfechtbaren Bestätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder

bb)

in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 der Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

b)

bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren

ba)

Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

bb)

Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder

bc)

eine solche Vereinigung unterstützt haben.

(3) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Ortswehrleiter zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Gemeindewehrleiter nach Anhörung des zuständigen Feuerwehrausschusses.

Jeder ehrenamtliche Feuerwehrangehörige erhält nach seiner Aufnahme in die Gemeindefeuerwehr ein Exemplar der Feuerwehrsatzung und der sonstigen relevanten Regelungen sowie einen Dienstausweis.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller durch schriftlichen Verwaltungsakt mitzuteilen.

§ 4

Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes

(1) Der ehrenamtliche aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der Feuerwehrangehörige ungeeignet zum aktiven Feuerwehrdienst entsprechend § 18 Absatz 4 SächsBRKG wird. Gleiches gilt, wenn bei Minderjährigen ein Personensorgeberechtigter seine Zustimmung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 schriftlich zurücknimmt.

(2) Der aktive Feuerwehrdienst kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen beendet werden, wenn der Dienst für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.

(3) Ein Angehöriger im aktiven Feuerwehrdienst hat die Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in eine andere Gemeinde unverzüglich dem Ortswehrleiter schriftlich anzuzeigen. Sofern er nicht nachweist, dass er im Einzugsbereich der Gemeindefeuerwehr weiterhin einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgeht oder in sonstiger Weise regelmäßig für Aus- und Fortbildung sowie Einsätze zur Verfügung steht, kann sein Feuerwehrdienst beendet werden.

(4) Der aktive Feuerwehrdienst soll aus wichtigem Grund beendet werden. Dies gilt insbesondere,

a)

wenn der Feuerwehrangehörige die Lehrgänge zum Truppmann (Teil 1 und 2) und zum Sprechfunker in einem angemessenen Zeitraum nicht erfolgreich abschließen kann

b)

bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst oder in der Aus- und Fortbildung,

c)

bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht,

d)

bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr,

e)

wenn sich herausstellt, dass der Feuerwehrangehörige nicht im Sinne des § 3 Absatz 1 Buchst. f) handelt oder die Nichteignung im Sinne des § 3 Absatz 2, oder

f)

bei einem Verhalten, das eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Feuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt.

(5) Zur Vorbereitung der Entscheidung nach Absatz 4 kann der Feuerwehrangehörige vorläufig des Dienstes enthoben werden, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Sachverhaltsaufklärung beeinträchtigt würden.

(6) Der Bürgermeister entscheidet nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses über die Entlassung oder den Ausschluss und stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes unter Angabe von Gründen schriftlich fest. Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind durch schriftlichen Verwaltungsakt zu treffen. Der Betroffene ist vor den Entscheidungen nach Satz 1 anzuhören. Widerspruch und Klage gegen die Entscheidungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) Für die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes in der Alters- und Ehrenabteilung gelten die Regelungen nach Absatz 1, Absatz 2 und Absätze 4 (ohne Buchst. a)) bis 6 entsprechend.

(8) Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion erhalten.

§ 5

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr

(1) Die aktiven Feuerwehrangehörigen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Gemeindewehrleiter und dessen Stellvertreter nach § 15 Absatz 1 zu wählen. Die Angehörigen der Ortsfeuerwehr ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Ortswehrleiter und dessen Stellvertreter und wenn vorhanden, die Mitglieder des Ortsfeuerwehrausschusses zu wählen.

(2) Die Gemeinde hat nach Maßgabe des § 61 SächsBRKG die Freistellung der Feuerwehrangehörigen für die Teilnahme an Einsätzen, Einsatzübungen und für die Aus- und Fortbildung zu erwirken.

(3) Ehrenamtlich tätige Funktionsträger, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der dafür in einer besonderen Satzung der Gemeinde festgelegten Beträge.

(4) Feuerwehrangehörige erhalten auf Antrag Ersatz für die Auslagen, die ihnen durch die Ausübung des Feuerwehrdienstes einschließlich der Teilnahme an der

Aus- und Fortbildung entstehen. Darüber hinaus erstattet die Gemeinde Sachschäden, die Feuerwehrangehörigen in Ausübung ihres Dienstes entstehen, sowie vermögenswerte Versicherungsnachteile nach Maßgabe des § 63 Absatz 2 SächsBRKG.

(5) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr im aktiven Feuerwehrdienst haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie sind insbesondere verpflichtet:

a)

am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der Feuerwehrdienstvorschriften regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,

b)

sich bei Alarm unverzüglich am Feuerwehrhaus einzufinden,

c)

den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen

d)

im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Feuerwehrangehörigen gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,

e)

den Dienst unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität von in Not geratenen Personen sowie von anderen Feuerwehrangehörigen auszuüben,

f)

die Feuerwehrdienstvorschriften, einschließlich der in dieser Satzung festgelegten abweichenden Regeln, und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten und

g)

die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen.

Für die sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen gelten Buchst. a) (beschränkt auf die Dienstteilnahme) und c) bis g) entsprechend

(6) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben eine Ortsabwesenheit von länger als zwei Wochen dem Ortswehrleiter oder seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzeigen und eine Dienstverhinderung rechtzeitig zu melden.

(7) Verletzt ein Feuerwehrangehöriger schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann der Gemeindewehrleiter

a)

einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen,

b)

die Androhung der Dienstbeendigung aussprechen oder

c)

die Dienstbeendigung durch den Bürgermeister einleiten.

Der zuständige Ortswehrleiter ist zuvor zu hören. Dem Feuerwehrangehörigen ist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern. Bei Verletzungen der Dienstpflichten kann ein Feuerwehrangehöriger durch den Ortswehrleiter vom Dienst vorübergehend ausgeschlossen werden. Der Gemeindewehrleiter ist darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(8) Kann ein Angehöriger im aktiven Feuerwehrdienst die Pflichten nach Absatz 5 Satz 2, Buchst. a) und b) nicht im geforderten Maß erfüllen, verliert er auf Antrag oder nach Feststellung des Gemeindewehrleiters zumindest vorübergehend den Status und die Rechte eines Angehörigen im aktiven Feuerwehrdienst.

(9) Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben jegliche Verlegung des ständigen Wohnsitzes innerhalb der Gemeinde sowie in eine andere Gemeinde unverzüglich dem Ortswehrleiter schriftlich anzuzeigen.

§ 6

Jugendfeuerwehr

(1) In die Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres aufgenommen werden. § 18 Absatz 4 Satz 2 SächsBRKG bleibt unberührt. Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung der Personensorgeberechtigten beigefügt sein.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Ortswehrleiter. Im Übrigen gelten die Festlegungen des § 3 entsprechend.

(3) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied

a)

in die aktive Abteilung aufgenommen wird, spätestens jedoch mit Vollendung des 16. Lebensjahres,

b)

aus der Jugendfeuerwehr austritt,

c)

den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist oder

d)

aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird.

Gleiches gilt, wenn ein Personensorgeberechtigter seine Zustimmung nach Absatz 1 schriftlich zurücknimmt.

(4) Der Bürgermeister bestellt nach Vorschlag des Gemeindewehrleiters den Jugendfeuerwehrwart und dessen Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren. Der Gemeindewehrleiter prüft die Eignung in regelmäßigen, angemessenen Abständen. Der Jugendfeuerwehrwart ist Angehöriger der aktiven Abteilung der Feuerwehr und muss neben feuerwehrspezifischen Kenntnissen über ausreichende Erfahrungen im Umgang mit Jugendlichen verfügen. Er vertritt die Jugendfeuerwehr nach außen.

(5) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Jugendfeuerwehr haben jegliche Verlegung des ständigen Wohnsitzes innerhalb der Gemeinde sowie in eine andere Gemeinde unverzüglich dem Jugendwart schriftlich anzuzeigen.

§ 7

Alters- und Ehrenabteilung

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung können Feuerwehrangehörige bei Überlassung der Dienstkleidung übernommen werden, wenn sie aus dem aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschieden sind.

(2) Der Gemeindefeuerwehrausschuss kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen den Übergang in die Alters- und Ehrenabteilung gestatten, wenn der Dienst in der Gemeindefeuerwehr für sie aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.

(3) Die Leitung obliegt dem Ortswehrleiter.

(4) Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung sind zu den Hauptversammlungen einzuladen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.

(5) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung haben jegliche Verlegung des ständigen Wohnsitzes innerhalb der Gemeinde sowie in eine andere Gemeinde unverzüglich dem Ortswehrleiter schriftlich anzuzeigen.

§ 8

Ehrenmitglieder

Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Gemeindefeuerwehrausschusses verdiente ehrenamtliche Feuerwehrangehörige oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr ernennen. Im Fall des § 4 Absatz 4 Buchst. d) und e) ist die Abberufung möglich.

§ 9

Organe der Freiwilligen Feuerwehr

Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind:

a)

der Gemeindewehrleiter/die Ortswehrleiter,

b)

der Gemeindefeuerwehrausschuss/die Ortsfeuerwehrausschüsse und

c)

die Hauptversammlung.

§ 10

Gemeindewehrleiter

(1) Der Gemeindewehrleiter und sein/e Stellvertreter werden nach § 15 gewählt und berufen.

(2) Der Gemeindewehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich und erledigt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben. Er hat insbesondere

a)

auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Angehörigen im aktiven Feuerwehrdienst entsprechend den Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken,

b)

regelmäßig die Einsätze der Feuerwehr zu leiten oder diese Aufgabe an einen ausreichend qualifizierten Angehörigen im aktiven Feuerwehrdienst zu übertragen,

c)

die Zusammenarbeit der Ortsfeuerwehren/Feuerwehrstandorte bei Übungen und Einsätzen zu regeln,

d)

die Dienste so zu organisieren, dass jeder Angehörige im aktiven Feuerwehrdienst jährlich an mindestens 40 Stunden Ausbildung teilnehmen kann,

e)

dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungspläne aufgestellt und ihm/dem Gemeindefeuerwehrausschuss vorgelegt werden,

f)

die Tätigkeit der von ihm bestellten Funktionsträger zu kontrollieren,

g)

auf eine ordnungsgemäße und den Vorschriften entsprechende Ausrüstung der Feuerwehr mit Einsatzmitteln hinzuwirken,

h)

für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften, einschließlich der in dieser Satzung festgelegten abweichenden Regeln, und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen,

i)

im Rahmen des Dienstes minderjähriger Feuerwehrangehöriger die Einhaltung bestehender Aufsichts- und Fürsorgepflichten sicherzustellen und

j)

Beanstandungen, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr betreffend, dem Bürgermeister

mitzuteilen.

Er entscheidet über die nach § 11 Absatz 1 Satz 2 im Gemeindefeuerwehrausschuss behandelten Fragen.

(3) Der Bürgermeister kann dem Gemeindewehrleiter weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen.

(4) Der Gemeindewehrleiter soll den Bürgermeister, die Gemeindeverwaltung und den Gemeinderat in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten beraten. Er ist zu den Beratungen in der Gemeinde zu Angelegenheiten der Feuerwehr und des Brandschutzes zu hören. Er soll - soweit es nur örtliche Belange betrifft - die örtlich zuständigen Ortswehrleiter vorher beteiligen.

(5) Der/Die stellvertretende/n Gemeindewehrleiter hat/haben den Gemeindewehrleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. Die Reihenfolge der Vertretung und die Aufgabenverteilung legt der Gemeindewehrleiter fest.

(6) Für die Ortswehrleiter gelten Absatz 1, Absatz 2, hier jedoch nur die Buchst. a), d), e), f), h) i) und j), der Buchst. j) jedoch mit der Maßgabe, die Beanstandungen dem Gemeindewehrleiter zu melden, sowie Absatz 5 entsprechend. Sie führen die Ortsfeuerwehr nach Weisung des Gemeindewehrleiters.

(7) Die Gemeindewehrleiter und Ortswehrleiter sowie deren Stellvertreter können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten oder wenn sie die geforderten Voraussetzungen an das Amt nicht mehr erfüllen, vom Bürgermeister nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses abberufen werden. Die geforderten Voraussetzungen an das Amt sind durch die gewählte Person insbesondere dann nicht mehr erfüllbar, wenn die Verpflichtung nach § 15 Absatz 4 zur erfolgreichen Absolvierung eines Lehrgangs aus in der Person selbst liegenden Gründen nicht möglich ist.

§ 11

Gemeindefeuerwehrausschuss

(1) Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beratendes Organ des Gemeindewehrleiters. Er behandelt Fragen der Finanzplanung, der Dienst- und Einsatzplanung, der Ehrenmitgliedschaft sowie der Fortschreibung der Brandschutzbedarfsplanung. Er wird für die Dauer von fünf Jahren besetzt.

(2) Der Gemeindefeuerwehrausschuss besteht aus:

dem Gemeindewehrleiter als Vorsitzenden sowie seinen/m Stellvertreter(n),

den Leitern der Ortsfeuerwehren sowie deren/dessen Stellvertreter(n),

den Jugendfeuerwehrwarten sowie dessen Stellvertreter(n),

den Funktionsträgern (Atemschutz, Kleider, Gerätewart).

Stimmberechtigt sind der Gemeindewehrleiter, die Ortswehrleiter, im Verhinderungsfall ihre Vertreter, sowie die zusätzlichen Mitglieder (Funktionsträger). Die Stellvertreter des Gemeindewehrleiters und der Schriftführer nehmen, sofern sie nicht Funktionsträger nach Satz 1 sind, ohne Stimmberechtigung von Amts wegen an den Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses teil.

(3) Der Gemeindefeuerwehrausschuss soll viermal im Jahr tagen. Die Beratungen sind vom Vorsitzenden mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Der Gemeindefeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder bei Angabe der von ihnen geforderten Tagesordnung verlangt. Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beschlussfähig im Sinne des Absatz 1, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmenberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(4) Der Bürgermeister ist zu den Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses einzuladen.

(5) Beschlüsse des Gemeindefeuerwehrausschusses im Sinne des Absatz 1 werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für Wahlen gelten die Reglung des

§ 15.

(6) Die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen.

(7) In jeder Ortsfeuerwehr kann ein Ortsfeuerwehrausschuss gebil

det werden. Für ihn gelten die Absätze 1 bis 3 sowie 5 und 6 entsprechend. Er besteht aus dem Ortswehrleiter als Vorsitzenden, Jugendwart, Stellvertreter, Funktionsträgern und bis zu vier weiteren von der Ortsfeuerwehrversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählten Mitgliedern. Der Gemeindewehrleiter ist zu den Sitzungen einzuladen; er besitzt kein Stimmrecht.

§ 12

Hauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des Gemeindewehrleiters ist mindestens einmal jährlich eine ordentliche Hauptversammlung der Gemeindefeuerwehr durchzuführen. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit nicht zu ihrer Beratung der Gemeindefeuerwehrausschuss und deren Entscheidung nicht der Gemeindewehrleiter zuständig ist, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. In der Hauptversammlung hat der Gemeindewehrleiter einen Bericht über die Tätigkeit der Gemeindefeuerwehr im abgelaufenen Jahr abzugeben. In der Hauptversammlung werden der ehrenamtlich tätige Gemeindewehrleiter und sein/e Stellvertreter gewählt.

(2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Gemeindewehrleiter einzuberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats vom Gemeindewehrleiter einzuberufen, wenn das von mindestens einem Drittel der nach § 5 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den nach § 5 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens zwei Wochen vor der Versammlung bekannt zu geben. Angehörige der Kinder- und Jugendfeuerwehr, die nach § 5 Absatz 1 nicht wahlberechtigt sind, nehmen nicht an Abstimmungen der Hauptversammlung teil. Sie besuchen in der Regel nur dann die Hauptversammlung, wenn entsprechende Anlässe wie z. B. die Übergabe von Auszeichnungen vorliegen.

(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der nach § 5 Absatz 1 der aktiven Kameraden anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden, nach § 5 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

(4) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Bürgermeister vorzulegen ist.

(5) Für die Ortsfeuerwehrversammlungen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Eine Niederschrift ist dem Gemeindewehrleiter vorzulegen.

§ 13

Bestellung von Funktionsträgern

(1) Zu bestellende Funktionsträger sind:

die Ortswehrleiter sowie deren/dessen Stellvertreter(n),

Gruppenführer und Zugführer (Unterführer),

Gerätewarte, Beauftragte/Verantwortliche für Geräte, Atemschutz, Kleiderwart, Beauftragter BOS-Funk

der Beauftragte für die Belange der Jugendfeuerwehren (Jugendfeuerwehrwarte) sowie dessen Stellvertreter.

(2) Der Gemeindewehrleiter bestellt die Funktionsträger schriftlich für die Dauer von fünf Jahren und prüft die Eignung in regelmäßigen Abständen. Der Gemeindewehrleiter kann die Bestellung nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses jederzeit widerrufen. Die Funktionsträger führen ihre Aufgaben nach Weisungen der Gemeinde- bzw. Ortswehleitung aus.

(3) Als Funktionsträger dürfen nur Feuerwehrangehörige eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen, die erforderliche Qualifikation besitzen und an spezifischen Fortbildungen regelmäßig teilnehmen. Betreuer in der Kinderfeuerwehr können auch Personen sein, die nicht der Gemeindefeuerwehr angehören.

(4) Zu bestellende Funktionsträger auf der Ebene der Ortsfeuerwehr bzw. des Feuerwehrstandortes werden dem Gemeindewehrleiter durch den Ortswehrleiter vorgeschlagen.

§ 14

Unterführer, Gerätewarte

(1) Als Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur Angehörige der Feuerwehr eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen sowie die erforderliche Qualifikation besitzen. Die erforderliche Qualifikation kann insbesondere durch die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrgängen der Landesfeuerwehrschule Sachsen nachgewiesen werden.

(2) Die Unterführer werden auf Vorschlag des Ortswehrleiters im Einvernehmen mit dem Gemeindefeuerwehrausschuss vom Gemeindewehrleiter für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Gemeindewehrleiter kann die Bestellung nach Anhörung im Gemeindefeuerwehrausschuss widerrufen. Die Unterführer haben ihre Aufgaben bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiter zu erfüllen. Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach Weisungen ihrer Vorgesetzten aus.

(4) Für Gerätewarte gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Sie haben die Ausrüstung und die Einrichtungen der Feuerwehr zu verwahren und zu warten. Prüfpflichtige Geräte sind zum festgelegten Termin zu prüfen oder zur Prüfung vorzustellen. Festgestellte Mängel an der Ausrüstung und den Einrichtungen sind unverzüglich dem zuständigen Wehrleiter zu melden.

§ 15

Wahlen

(1) Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter werden durch die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen, die Ortswehrleiter und deren Stellvertreter werden durch die in § 5 Absatz 1 Satz 2 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Gemeindewehrleiter, die Ortswehrleiter und deren Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Berufungsdauer oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens oder nach Neuwahlen bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. Lehnt der Gemeindewehrleiter, Ortswehrleiter oder der entsprechende Stellvertreter aus wichtigem Grund im Sinne des § 18 der Sächsischen Gemeindeordnung eine Weiterführung ab oder stehen dieser Weiterführung gewichtige Gründe in der Person des Gemeindewehrleiters, Ortswehrleiters oder des entsprechenden Stellvertreters entgegen, kann der Bürgermeister einen geeigneten Feuerwehrangehörigen, beim Gemeindewehrleiter oder Ortswehrleiter insbesondere den entsprechenden Stellvertreter, vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauen.

(3) Steht kein geeigneter Kandidat für ein in Absatz 1 genanntes Wahlamt zur Verfügung, beruft der Bürgermeister nach Anhörung der Wahlberechtigten und mit Zustimmung Gemeindefeuerwehrausschusses einen geeigneten wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen längstens bis zum Ende der Berufungsdauer nach § 17 Absatz 2 Satz 2 SächsBRKG.

(4) Gewählt werden kann nur, wer selbst wahlberechtigt ist, über die für diese Dienststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie über die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt. Erforderliche fachliche Mindestvoraussetzung für den Gemeindewehrleiter und seinem Stellvertreter ist die erfolgreich abgeschlossene Führungsausbildung „Zugführer und „Leiter einer Feuerwehr“. Die Qualifikation zur vorhergehenden taktischen Führungsfunktion reicht aus, wenn sich der Kandidat schriftlich vor der Wahl verpflichtet, die erforderliche taktische Führungsausbildung sowie den Leiter Feuerwehr innerhalb von zwei Jahren zu absolvieren. Die Kandidaten sollen ihren ersten Wohnsitz in der Gemeinde haben.

(5) Die nach § 17 Absatz 2 SächsBRKG durchzuführenden Wahlen sind mindestens zwei Wochen vorher, zusammen mit dem Wahlvorschlag, den wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen bekannt zu machen. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten enthalten, als zu wählen sind, und muss vom zuständigen Feuerwehrausschuss bestätigt sein. Betroffene Kandidaten sind im Feuerwehrausschuss nicht stimmberechtigt.

(6) Wahlen sind vom Bürgermeister oder einem von ihm benannten Beauftragten zu leiten. Die anwesenden Stimmberechtigten benennen in der Regel durch offene Abstimmung mit absoluter Mehrheit zwei Beisitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Stimmenauszählung vornehmen. Die Beisitzer können Wahlberechtigte, jedoch keine Kandidaten sein.

(7) Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der nach § 5 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen anwesend ist und davon mindestens die Hälfte dem aktiven Feuerwehrdienst angehört.

(8) Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann die Wahl offen erfolgen, wenn keiner der anwesenden Stimmberechtigten widerspricht.

(9) Die Wahlen zu mehreren Ämtern erfolgen in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit (mehr Ja- als Nein-Stimmen) entscheidet. Tritt nur ein Kandidat an und erreicht dieser keine absolute Mehrheit, ist eine erneute Wahl nach Maßgabe der Absatz 1 bis 8 und Absatz 9 Sätze 1 bis 3 durchzuführen. Liegt bei mehreren Kandidaten Stimmengleichheit vor, entscheidet das Los.

(10) Für die Wahl der Ortsfeuerwehrausschüsse gelten die Absätze 1 bis 8, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Die Wahl der Ortsfeuerwehrausschüsse ist als Mehrheitswahl ohne Stimmhäufung durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen Feuerwehrangehörigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.

(11) Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen.

(12) Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens eine Woche nach der Wahl durch den Wahlleiter dem

Bürgermeister zu übergeben.

(13) Der Bürgermeister muss dem Wahlergebnis widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass es rechtswidrig ist; er kann ihm widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass es für die Gemeinde nachteilig ist.

(14) Sofern kein Widerspruch nach Absatz 13 erfolgt, beruft der Bürgermeister (im Benehmen mit dem Gemeinderat) die Gewählten in die Positionen. Der Bürgermeister informiert den Gemeinderat über das Ergebnis der Wahlen und die Berufung.

(15) Scheidet ein gewähltes zusätzliches Mitglied aus dem Gemeindefeuerwehrausschuss aus, rückt ein Ersatzmitglied nach. Ersatzmitglieder sind alle Wahlbewerber, die bei der Wahl für die zusätzlichen Mitglieder des Feuerwehrausschusses nicht die erforderliche Stimmenzahl, jedoch mindestens eine Stimme erhalten haben. Die Reihenfolge der Ersatzmitglieder bestimmt sich nach der Anzahl der erhaltenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht kein Ersatzmitglied mehr zur Verfügung, finden Nachwahlen auf der Ebene der betroffenen Ortsfeuerwehr nach Maßgabe der Absätze 10 bis 14 statt.

(16) Neuwahlen während der Berufungsperiode sind anzusetzen, wenn zwei Drittel der Stimmberechtigten dies schriftlich vom Gemeindewehrleiter fordern.

§ 16

In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig treten die Feuerwehrsatzung der Gemeinde Ostrau vom 16.02.2009 einschließlich deren Änderungen sowie die Feuerwehrsatzung der Gemeinde Zschaitz-Ottewig vom 28.04.2010 einschließlich deren Änderungen außer Kraft.

ausgefertigt:

Jahnatal, den 04.09.2024

(Ort, Datum)

Dirk Schilling
Bürgermeister

Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und § 5 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 Sächs GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

Vor Ablauf der in § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.