Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist; des § 69 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S. 289) und der Sächsischen Feuerwehrverordnung vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 532) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Jahnatal in seiner Sitzung am 03.09.2024 folgende Satzung beschlossen:
(1) Kostenersatz im Sinne dieser Satzung beinhaltet die Aufwendungen der Feuerwehr für
| • | die Durchführung von Pflichtleistungen, für die nach dieser Satzung unter bestimmten Voraussetzungen Erstattung verlangt wird, und |
| • | Einsätze der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung und die Durchführung anderer Leistungen. |
(2) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr, die auf Anforderung oder von Amtswegen erfolgt.
(1) Diese Satzung gilt für alle Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Jahnatal im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 16 Abs. 1, 22, 23 und 69 SächsBRKG und für Tätigkeiten auf Grundlagen der jeweils gültigen Feuerwehrsatzung der Gemeinde Jahnatal.
(2) Die einsatztaktisch notwendigen Kräfte und Mittel für den Einsatz bestimmt die Feuerwehr unter Berücksichtigung der Alarm- und Ausrückeordnung.
(1) Entsprechend § 69 Absatz 2 SächsBRKG wird für einen Einsatz der Feuerwehr Kostenersatz verlangt von:
| 1. | der verursachenden Personen, wenn sie die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, | |
| 2. | dem Fahrzeughalter, Eigentümer oder Besitzer, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, Anhängerfahrzeuges, Sattelaufliegers oder Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges, einschließlich darauf verlasteter Großraumbehälter, entstanden ist, | |
| 3. | dem Betreiber eines automatischen Notrufsystems oder der Halter, Eigentümer oder Besitzer eines Kraftfahrzeugs oder Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, über das ein automatischer Notruf insbesondere | |
| a) | durch ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System oder einen eCall über Drittanbieter-Dienste im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 und 10 der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77) oder |
| b) | durch ähnliche Dienste ausgelöst wird, wenn technisch bedingte Falschalarme oder böswillige Alarme im Rahmen eines bordeigenen Notrufsystems in Fahrzeugen übermittelt werden, |
| 4. | dem Eigentümer, Besitzer oder Betreiber, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial erforderlich geworden ist, | |
| 5. | dem Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Falschalarm ausgelöst wird oder das bestimmungsgemäße Auslösen der Brandmeldeanlage auf Fehler in der Planung oder Errichtung der Anlage zurückzuführen ist, | |
| 6. | derjenigen Person, die wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert oder die Alarmierung durch eine automatische Alarmierungsanlage ungeprüft weiterleitet, | |
| 7. | derjenigen Person, in deren Interesse eine Brandsicherheitswache gestellt wird, | |
| 8. | der Gemeinde, der im Rahmen eines Einsatzes nach § 14 Absatz 1 SächsBRKG Hilfe geleistet worden ist, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen oder getroffen werden. | |
(2) Für alle anderen Einsätze verlangt die Gemeinde Jahnatal auf Grundlage § 69 Absatz 3 SächsBRKG den Ersatz der Kosten:
| 1. | von derjenigen Person, deren Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat, sowie die in § 14 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personen, |
| 2. | dem Eigentümer der Sache, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat, oder diejenige Person, die die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, |
| 3. | demjenigen, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist. |
(3) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(1) Der Kostenersatz wird nach dem gültigen Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr berechnet. Das Kostenverzeichnis ist als Anlage Bestandteil der Satzung. Der Kostenersatz wird nach Zeitaufwand (Einsatzzeit gemäß Abs. 2), Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge und des Materials erhoben. Für Fahrzeuge für die keine Feuerwehrfahrzeugnormungen bestehen, erfolgt die Berechnung der Kostensätze gem. § 69 Abs. 7 SächsBRKG.
(2) Die Einsatzzeit für Personal und Fahrzeuge beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet mit Beginn eines sich unmittelbar anschließenden Einsatzes oder, wenn sich kein Einsatz unmittelbar anschließt mit der Erklärung der Einsatzleitung über das Ende des Einsatzes, spätestens mit Ankunft im Feuerwehrgerätehaus bzw. nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft.
(3) Der Kostenersatz wird in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Feuerwehrfahrzeuge gemäß § 69 Abs. 4 SächsBRKG erhoben. Die Stundensätze werden minutenweise abgerechnet.
(4) Für die beim Einsatz verbrauchten Materialien werden die jeweiligen Sachkosten und gegebenenfalls Entsorgungskosten berechnet.
(5) Werden durch den Einsatz Geräte oder Ausrüstungsgegenstände unbrauchbar, so können die Kosten für den Zeitwert der Kostenschuldnerin/dem Kostenschuldner in Rechnung gestellt werden. Gleiches gilt, wenn Geräte oder Ausrüstungsgegenstände durch den Einsatz reparaturbedürftig werden für die anfallenden Reparaturkosten; in diesem Fall ist die Höhe des Kostenersatzes auf den Zeitwert beschränkt.
(6) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme Dritter zusätzliche Kosten, so sind diese zu erstatten.
(7) Soweit Leistungen der Feuerwehr umsatzsteuerpflichtig sind, werden diese gesondert berechnet und ausgewiesen.
(1) Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit Beendigung des Einsatzes/der Leistung der Feuerwehr.
(2) Der Kostenersatz wird einen Monat nach Bekanntgabe des Kostenbescheides fällig.
(3) Für offene Kostenfestsetzungsverfahren für Einsätze im Zeitraum vom 20. Januar 2024 bis zum 28. Juni 2024 sind die Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe der Anlage 5 Sächsische Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) in dem genannten Zeitraum anzuwenden.
(1) Die Gemeinde Jahnatal kann den Kostenersatz ganz oder teilweise stunden. Ersatz von Kosten soll nicht verlangt oder er soll angemessen reduziert werden, soweit ihre Erhebung unbillig wäre, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Das Vorliegen einer erheblichen Härte oder von Unbilligkeit ist bei der Antragstellung durch Offenlegen der wirtschaftlichen Verhältnisse nachzuweisen.
(1) Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils für Personen mit weiblichem, männlichem und diversem Geschlecht sowie für Personen ohne Geschlechtsangabe.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Satzungen zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinden Ostrau vom 12.12.2012 und Zschaitz-Ottewig vom 12.02.2013 außer Kraft.
ausgefertigt:
Jahnatal, den 05.09.2024
(Ort, Datum)
Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und § 5 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind; | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 Sächs GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | Vor Ablauf der in § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Anlage: Kostenverzeichnis zur Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Jahnatal
| 1. | Kostenersatz für eingesetztes Personal |
| Ehrenamtlich tätige Einsatzkräfte |
| (pro eingesetztem Kameraden) — 0,57 EUR/Minute |
| 2. | Kostenersatz für Feuerwehrfahrzeuge |
| Einsatzleitwagen (ELW 1) — 2,09 EUR/Minute |
| Mannschaftstransportwagen (MTW) — 0,94 EUR/Minute |
| Tragkraftspritzenfahrzeuge (TSF-W) — 1,73 EUR/Minute |
| Löschgruppenfahrzeuge (LF 10) — 3,40 EUR/Minute |
| Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug (HLF 10) — 3,58 EUR/Minute |
| Tanklöschfahrzeuge (TLF 2000) — 4,62 EUR/Minute |
| Tanklöschfahrzeuge (TLF 4000) — 5,63 EUR/Minute |
| Vorausrüstwagen (VRW) — 0,55 EUR/Minute |
| 3. | Kosten für Verbrauchsmaterialien |
Die Kosten für Verbrauchsmaterial, wie zum Beispiel Ölbindemittel Straße, Ölbindemittel Oberflächenwasser, Chemikalienbindemittel, Absperrmittel, Rüstmaterialien, Abdichtmaterialien, Türschlösser, Zieh-Fix-Zubehör, Einsatzkleidung/Schutzausrüstung, und deren Entsorgung richten sich nach den jeweils gültigen Angeboten und Preisen der Anbieter und Vertragspartner
ausgefertigt:
Jahnatal, den 05.09.2024
(Ort, Datum)
Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und § 5 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind; | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 Sächs GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | Vor Ablauf der in § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.