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Jahnataler Echo - Amtsblatt der Gemeinde Jahnatal
Ausgabe 9/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Wappensatzung

2. Ausfertigung

Satzung über die Verwendung des Wappens der Gemeinde Jahnatal

- Wappensatzung -

Auf Grund von § 4 Abs.1 in Verbindung mit § 6 Abs.1 und 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, hat der Gemeinderat Jahnatal in seiner öffentlichen Sitzung am 03.09.2024 folgende Satzung über die Verwendung des Wappens der Gemeinde Jahnatal beschlossen:

§ 1

Verwendung des Gemeindewappens der Gemeinde Jahnatal

(1) Die Gemeinde Jahnatal führt gemäß § 2 der Hauptsatzung ein Gemeindewappen.

(2) Der Bürgermeister entscheidet über die Verwendung des Gemeindewappens.

(3) Die Verwendung des Gemeindewappens muss im Interesse der Gemeinde liegen.

§ 2

Darstellung des Wappens

(1) Das Wappen der Gemeinde Jahnatal führt in geteiltem Schilde oben in goldenem Felde auf flachem grünen Hügel einen roten Kalkofen mit goldenen Flammen und unten in rotem Felde drei goldene Ähren.

(2) Die zulässigen Darstellungsformen sind in Anlage 2 zu dieser Satzung enthalten.

§ 3

Gemeinderat und Gemeindeverwaltung

(1) Der Gemeinderat und die Gemeindeverwaltung sowie die ihr unterstellten Ämter und Einrichtungen verwenden das Wappen im Dienstsiegel, im Briefkopf, auf amtlichen Drucksachen, auf Amtsschildern, auf Dienstfahrzeugen sowie in elektronischen Kommunikations- und Arbeitsmitteln.

(2) Über die architektonische Verwendung des Wappens an gemeindlichen Gebäuden bestimmt der Gemeinderat der Gemeinde Jahnatal.

§ 4

Genehmigungspflicht für die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte

(1) Jede Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters der Gemeinde Jahnatal. Die Genehmigung wird nur für heraldisch und künstlerisch einwandfreie Darstellungen erteilt und kann mit Auflagen, insbesondere über die Art und Form der Verwendung, versehen werden.

(2) Einer Genehmigung bedarf es insbesondere bei der Verwendung des Gemeindewappens zu:

-

Vereinszwecken

-

Geschäftszwecken

Eine Genehmigung zur Verwendung des Wappens als Werbung soll nur erteilt werden, wenn durch die Art der Verwendung sichergestellt ist, dass die Werbung nicht nur dem Antragsteller, sondern darüber hinaus auch der Gemeinde Jahnatal dient bzw. im Interesse dieser liegt.

Die Verwendung des Gemeindewappens zu politischen Zwecken, insbesondere durch politische Parteien, ist ausgeschlossen.

(3) Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Eindruck einer amtlichen Verwendung vermieden wird, die Verwendung des Gemeindewappens das Ansehen der Gemeinde Jahnatal nicht gefährdet oder schädigt.

(4) Die Genehmigung soll nur Firmen und Vereinen erteilt werden, die ihren Sitz in der Gemeinde Jahnatal haben oder in besonderer Beziehung zur Gemeinde Jahnatal stehen.

(5) Die Genehmigung kann befristet und widerruflich erteilt werden.

(6) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Genehmigung nach Absatz 2 besteht nicht.

§ 5

Antragsverfahren

Anträge auf Genehmigung sind schriftlich unter Beifügung von allen Unterlagen und Mustern bei der Gemeinde Jahnatal einzureichen gemäß dem „Antrag zur Nutzung des Gemeindewappens “ (Anlage 1). Der Antrag hat mindestens zu enthalten bzw. ihm sind mindestens beizufügen:

-

Name, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers

-

eine Darstellung des Gemeindewappens

-

Angaben über die Art, Form, Zeitraum und Anzahl der Verwendung

-

ein kostenloses Muster der mit dem Gemeindewappen zu versehenden Gegenstände (z.B. kunstgewerbliche Gegenstände, Druckwerke, Geschenke oder Andenken und sonstige gewerbliche Erzeugnisse), soweit es die Beschaffenheit oder die Eigenart des Gegenstandes zulässt und verhältnismäßig ist.

Die Gemeinde Jahnatal kann weitere Angaben und Unterlagen zum Antrag abfordern.

§ 6

Gebühr

(1) Die Verwendung des Gemeindewappens ist gebührenfrei.

(2) Die Erhebung von Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungskostensatzung in der jeweils gültigen Fassung bleibt hiervon unberührt.

§ 7

Widerruf/ Rücknahme der Genehmigung

(1) Die Genehmigung ist zurückzunehmen bzw. zu widerrufen, wenn

-

die durch die Genehmigung erteilte Erlaubnis überschritten oder die erteilten Auflagen bzw. Bedingungen nicht erfüllt werden,

-

die Genehmigungsvoraussetzungen weggefallen sind

-

die Gebühr nach § 6 dieser Satzung nicht entrichtet wird.

(2) Der Bürgermeister entscheidet über den Widerruf/ Rücknahme der Genehmigung.

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

(1) Die unbefugte Benutzung des Wappens stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 10 des Sächsischen Ordnungswidrigkeitengesetzes dar. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Verwendung des Wappens der Gemeinde Ostrau vom 28.10.2009 außer Kraft.

Anlage 1: Antrag zur Nutzung des Gemeindewappens

Anlage 2: Darstellung des Wappens

ausgefertigt:

Jahnatal, den 05.09.2024

Dirk Schilling
Bürgermeister

Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und § 5 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 Sächs GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

Vor Ablauf der in § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Anlage 1

Antrag zur Nutzung des Gemeindewappens

Gemeinde Jahnatal

Antragsteller

Name:

__________________

Vorname:

_____________________

Tel.Nr.:

______________________

Anschrift:________________________________________________________________

Art der Verwendung:

_______________________

Verwendungsform:

___________________________________

Zeitraum von:___________________ bis: ______________________

Anzahl: ________________________

o Anlage: kostenloses Muster

_____________________________________

Datum/ Unterschrift des Antragstellers

Genehmigung

Genehmigung

o mit Auflage erteilt:

o ohne Auflage erteilt: