Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung
und Forsten Mitte, Außenstelle Wanzleben
- Flurneuordnungsbehörde -
Ritterstraße 17-19, 39164 Stadt Wanzleben - Börde
Az: 15.5 - 611B12/BÖ 2.285
| A Verfügender Teil | ||
| 1. | Gemäß § 63 Abs. 2 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) in Verbindung mit § 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) wird hiermit das | |
| Bodenordnungsverfahren | ||
| „Großalsleben“ | ||
| Verf.-Kennung: BÖ 2.285 | ||
| in Großalsleben, Landkreis Börde abgeschlossen. | |
| 2. | Es wird festgestellt, dass | |
| - | die Ausführung des Bodenordnungsplanes bewirkt ist, |
| - | den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Bodenordnungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen und |
| - | die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind. |
| 3. | Mit der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung ist das Bodenordnungsverfahren beendet und die Teilnehmergemeinschaft erloschen. | |
B Begründung
Gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG in Verbindung mit § 149 FlurbG schließt die Flurneuordnungsbehörde das Verfahren durch die Feststellung ab, dass die Ausführung nach dem Bodenordnungsplan bewirkt ist, dass den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Bodenordnungsplan hätten berücksichtigt werden müssen und dass die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind.
Der Bodenordnungsplan ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in allen Teilen ausgeführt. Insbesondere ist das Eigentum an den neuen Grundstücken auf die im Bodenordnungsplan genannten Beteiligten übergegangen.
Die öffentlichen Bücher wurden nach den Ergebnissen der Bodenordnung berichtigt.
Alle gegenseitigen Verpflichtungen und Ansprüche zwischen den Beteiligten sind erledigt und alle Festsetzungen des Bodenordnungsplanes ordnungsgemäß ausgeführt.
Aufgaben, die die Teilnehmergemeinschaft noch zu erfüllen hätte, sind nicht bekannt.
Der Abschluss des Bodenordnungsverfahrens „Großalsleben“, Verf.-Kennung: BÖ 2.285 durch die Schlussfeststellung ist zulässig und begründet.
Somit wird das Bodenordnungsverfahren „Großalsleben“ gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG in Verbindung mit § 149 FlurbG durch die Schlussfeststellung abgeschlossen.
| C Rechtsbehelfsbelehrung | |
| Gegen diese Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim | |
| • | Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Außenstelle Wanzleben, Ritterstraße 17-19, 39164 Stadt Wanzleben-Börde oder beim |
| • | Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Große Ringstraße 52, 38820 Halberstadt oder beim |
| • | Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle/Saale einzulegen. |
Im Auftrag
Hinweis zum Datenschutz
Aufgrund des gesetzlichen Auftrages nach dem Flurbereinigungsgesetz werden im vorliegenden Flurbereinigungsverfahren personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet. Die datenschutzrechtlichen Hinweise können im Internet unter: www.lsaurl.de/alffmittedsgvo eingesehen werden oder sind beim ALFF Mitte erhältlich.