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Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Oschersleben (Bode) und ihrer Ortsteile
Ausgabe 1/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Oschersleben (Bode)

Stadt Oschersleben (Bode) Der Schützenanger Flur 44 Flurstück 166 (Freifläche hinter dem Wohnmobilstellplatz Richtung Wiesenpark)

über die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Nutzung von Straßen, Grünanlagen, Einrichtungen und Gewässern, durch Verkehrsbehinderungen und – Gefährdungen, ruhestörenden Lärm, öffentliche Musikveranstaltungen, offene Feuer, den Umgang mit Tieren, Verunreinigungen, beim Betreten von Eisflächen, durch mangelhafte Hausnummerierungen sowie aggressives Betteln

Aufgrund der §§ 1 und 94 (1) Satz 1 Ziffer 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.05.2014 in der derzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Oschersleben (Bode) in seiner Sitzung am 12.12.2023 für das Gebiet der Stadt Oschersleben (Bode) folgende Gefahrenabwehrverordnung beschlossen.

§ 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

a) Straßen:

alle Straßen, Wege, Plätze, Haltestellen für den öffentlichen Personenverkehr, Brücken, Durchfahrten, Tunnel, Durchlässe, Über- und Unterführungen sowie Treppen, soweit sie für den öffentlichen Verkehr genutzt werden, auch wenn sie durch Grünanlagen, führen oder in Privateigentum stehen; zu den Straßen gehören Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Rinnsteine (Gossen), Straßengräben, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherungsstreifen neben der Fahrbahn sowie Verkehrsinseln und Grünstreifen;

b) Fahrbahnen:

diejenigen Teile der Straßen, die dem Verkehr mit Fahrzeugen dienen;

c) Gehwege:

diejenigen Teile der Straßen, die nur dem Verkehr der Fußgänger dienen und durch Bordsteine oder in anderer Weise von der übrigen Straßenfläche abgegrenzt sind. Als Gehwege gelten auch die an den Seiten von Straßen langführenden Streifen ohne Unterschied, ob sie erhöht oder befestigt sind oder nicht, ferner Hauszugangswege und Durchgänge;

d) Radwege:

diejenigen Teile der Straßen oder die selbstständigen Verkehrsanlagen, die nur dem Radverkehr dienen und durch Bordsteine oder in anderer Weise von der übrigen Straßenfläche abgegrenzt sind;

e) gemeinsame Geh- und Radwege:

diejenigen Teile der Straßen oder die selbstständigen Verkehrsanlagen, die dem gemeinsamen Verkehr der Fußgänger und dem Radverkehr dienen und die durch Bordsteine oder in anderer Weise von der übrigen Straßenfläche abgegrenzt sind;

f) Reitwege:

diejenigen Teile der Straßen oder die selbstständigen Verkehrsanlagen, die nur dem Reiten oder dem Führen von Pferden dienen und durch Bordsteine oder in anderer Weise von der übrigen Straßenfläche abgegrenzt sind;

g) Anlagen:

aller der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Parks und Plätze, Grünflächen, Sport- und Spielplätze einschließlich der Fußwege, die durch Grünanlagen oder Rasenflächen führen;

h) Eisflächen:

witterungsbedingt zugefrorene Oberflächen oder Gewässer;

i) Fahrzeuge:

Schienenfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, Arbeitsmaschinen, bespannte Fahrzeuge, Fahrräder, Krankenfahrstühle;

j) Gewässer:

alle Gewässer, die ständig oder zeitweise oberirdisch in Betten fließen oder stehen, oder aus Quellen abfließen;

k) offene Feuer:

Offene Feuer sind Feuer, die im Freien gehalten werden und von keiner feuerfesten Umhüllung umschlossen sind. Offene Feuer sind nicht: Feuer in Grillgeräten, Gartenkaminen, Brennkörben, Brennschalen und anderen handelsüblichen Terrassen- und Gartenöfen;

l) Brauchtumsfeuer:

dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, eine Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann öffentlich zugänglich ist. Brauchtumsfeuer sind unter anderem Oster-, Mai- und Martinsfeuer. Brauchtumsfeuer dienen nicht dem Zweck pflanzliche und/ oder andere Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen.

§ 2

Benutzungseinschränkungen

Bänke an öffentlichen Straßen, Gehwegen und in öffentlichen Anlagen dürfen nicht zum Übernachten benutzt werden.

§ 3

Verkehrsbehinderungen- und Gefährdungen

(1) An Gebäudeteilen, die unmittelbar an der Straße liegen, sind Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf den Dächern liegende Schneemassen, die eine Gefahr für Personen oder Sachen darstellen können, unverzüglich zu entfernen und/oder Sicherheitsmaßnahmen durch Absperrungen bzw. Aufstellen von Warnzeichen zu treffen.

(2) Kellerschächte, Luken und andere Öffnungen, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, dürfen nur geöffnet sein, solange es die Benutzung erforderlich macht; in diesem Falle sind sie abzusperren oder zu bewachen oder in der Dunkelheit so zu beleuchten, dass Sie von Verkehrsteilnehmern unmittelbar erkannt werden können.

(3) Fenster, Fensterläden und dergleichen, deren Unterkante nicht mindestens 2,50 m über dem Erdboden liegen, müssen – wenn sie zur Straßenseite geöffnet werden – stets so gesichert sein, dass sie Vorbeigehende nicht verletzen können und der Verkehr nicht behindert wird. Unbeabsichtigtes Öffnen ist durch zweckentsprechende Maßnahmen zu verhindern.

(4) Stacheldraht, scharfe Spitzen, andere scharfkantige Gegenstände sowie Vorrichtungen, durch die im Straßenverkehr Personen oder Sachen beschädigt werden können, dürfen entlang von Grundstücken nur in einer Höhe von mindestens 2,50 m über dem Erdboden angebracht werden.

(5) Frisch gestrichene Gegenstände, Wände und Einfriedungen, die sich auf oder an den Straßen befinden, müssen durch auffallende Warnschilder oder Absperrungen kenntlich gemacht werden, solange sie abfärben.

(6) Es ist verboten Straßenlaternen, Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Pfosten von Verkehrszeichen und Straßenschilder, Feuermelder, Brunnen, Denkmäler, Bäume, Kabelverteilschränke und sonstige oberirdische Anlagenteile und Gebäude, die der Telekommunikation, Wasser-, Gas-, und Elektroenergieversorgung dienen zu erklettern.

§ 4

Offene Feuer im Freien

(1) Das Anlegen und Unterhalten von offenen Feuern im Freien sowie das Flämmen sind verboten.

(2) Ausgenommen hiervon sind durch die Stadt Oschersleben (Bode) genehmigte Brauchtumsfeuer und Traditionsfeuer (gemäß § 13 Abs. 1 dieser Verordnung). Hierbei darf nur trockenes und naturbelassenes Holz verwendet werden. Die Belästigung der Nachbarschaft ist abzustellen.

(3) Bei allen offenen Feuern nach Absatz 2 ist sicherzustellen, dass keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auftritt. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, ist sie abzulöschen.

(4) Die Genehmigung für Brauchtums- und Traditionsfeuer ist zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu beantragen.

§ 5

Ruhestörender Lärm

(1) Soweit § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) keine Anwendung findet, sind die folgenden Ruhezeiten zur Vermeidung von Belästigungen nicht nur erheblicher Art und von Beeinträchtigungen für die Gesundheit für die Stadt Oschersleben (Bode) einschließlich ihrer Ortsteile zu beachten:

a)

Sonntagsruhe (sonn- und feiertags ganztags)

b) Nachtruhe (werktags in der Zeit von 22:00 – 07:00 Uhr)

(2)

Während er Ruhezeit sind alle Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen wesentlich stören. Zu diesen Störungen zählen insbesondere

a)

Haus- und Gartenarbeiten mit motorbetriebenen Geräten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 der BImSchV

b)

Hämmern und Holzhacken

c)

das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln und Matratzen auch auf offenen Balkonen und bei geöffneten Fenstern

d)

der Betrieb und das Abspielen von Beschallungsanlagen, Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten

(3) Das Verbot des Abs. 2 gilt nicht:

a)

für Arbeiten, die der Verhütung oder Beseitigung einer Gefahr für bedeutsame Rechtgüter (Leben, Gesundheit, Freiheit) dienen

b)

für Arbeiten landwirtschaftlicher und gewerblicher Betriebe, wenn diese Arbeiten üblich sind.

(4) Innerhalb der bebauten Ortslage hat in den Fällen, in denen das Straßenverkehrsrecht und die Rechtsvorschriften über Garagen und Einstellplätze keine Anwendung finden, bei der Benutzung und dem Betrieb von Fahrzeugen jedes nach den Umständen vermeidbare Geräusch zu unterbleiben. Insbesondere ist die Abgabe von Schallzeichen sowie das Erproben und geräuschvolle Laufenlassen von Motoren verboten.

(5) Der Gebrauch von Werkssirenen und anderen akustischen Signaltönen, deren Schall außerhalb des Werksgeländes unbeteiligte Personen stört, ist verboten. Das Verbot gilt nicht für die Abgabe von Warn- und Alarmzeichen einschließlich Probebetrieb.

§ 6

Tierhaltung

(1) Haustiere und andere Tiere sind so zuhalten oder außerhalb des eigenen Grundstücks so zu führen, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt wird, insbesondere durch unbeaufsichtigtes Verlassen des eigenen Grundstücks oder unbeaufsichtigtes Umherlaufen. Ferner ist zu beachten, dass Tiere nicht durch langanhaltendes oder wiederkehrendes Bellen oder Heulen oder ähnliche Geräusche die Nachbarn in der Nacht- und Sonntagsruhe stören. Die besonderen Belange der Landwirtschaft bleiben hiervon unberührt.

(2) Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege beauftragten Personen sind verpflichtet, zu verhindern, dass ihr Tier außerhalb des eigenen Grundstückes unbeaufsichtigt umherläuft und Personen oder andere Tiere anspringt oder anfällt.

(3) Durch Tiere verursachte Verunreinigungen (Kot) auf öffentlich zugänglichen Straßen, der Fahrbahn, auf Geh-, Rad-, und Reitwegen und in Anlagen sind durch den Tierhalter und die mit der Führung und Pflege beauftragten Personen unverzüglich zu entfernen, Die Straßenreinigungspflicht der Anlieger wird hierdurch nicht berührt.

(4) Hunde sind von Kinderspielplätzen fernzuhalten. Ausgenommen von dem Verbot sind Blinden- und Therapiehunde.

(5) Neben den Bestimmungen des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (GefHundeG LSA) vom 23. Januar 2009 (GVBl. LSA 1/2009 S.22) in der zurzeit geltenden Fassung, welche hiervon unabhängig gelten, werden darüber hinaus für die Haltung und Führung von Hunden folgende Regelungen getroffen:

Hunde sind innerhalb der bebauten Ortslage der Stadt Oschersleben (Bode) auf öffentlich zugänglichen Straßen, der Fahrbahn, auf Geh-, Rad- und Reitwegen, in Grün- und Erholungsanlagen sowie in allen öffentlichen Gebäuden zum Schutz von Menschen, Tieren und Sachen stets an einem nicht abstreifbaren reißfesten Geschirr oder Halsband und reißfesten max. 2 m langen Leine zu führen, um jederzeit den Hund daran zu hindern, Menschen, Tiere oder Sachen anzuspringen, anzufallen oder zu beißen. Wenn eine Begegnung mit anderen Personen unmittelbar bevorsteht, sind Hunde so an der Leine zu führen, dass sie nicht mehr als einen Meter vom Führenden entfernt sind.

Keine Leinenpflicht besteht auf der in der Anlage namentlich aufegführten Hundeauslauffläche.

In den Ortsteilen Alikendorf, Altbrandsleben, Ampfurth, Andersleben, Beckendorf, Emmeringen, Groß Germersleben, Günthersdorf, Hadmersleben, Hordorf, Hornhausen, Jakobsberg, Kleinalsleben, Klein Oschersleben, Neindorf, Neubrandsleben, Peseckendorf und Schermcke sind Hunde auf Straßen und in den Anlagen innerhalb der bebauten Ortslage in der Zeit von 06:00 bis 19:00 Uhr an der Leine zu führen.

Auf der Hundeauslauffläche, sowie in den Freilaufzeiten auf den Ortsteilen von 19:00 – 06:00 Uhr sind die Hunde umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen oder Tiere nähern.

(6) Das Füttern wildlebender Tauben, Katzen und jagdbaren Wildes im Sinne des Landes Jagdgesetzes Sachsen- Anhalt ist verboten.

§ 7

Veranstaltungen

(1) Wer eine öffentliche Veranstaltung durchführen will, hat dies bei der Stadt Oschersleben (Bode) mindestens zwei Wochen vor Beginn anzuzeigen. Die notwendigen Angaben ergeben sich aus dem entsprechenden Formular.

(2) Der Begriff Veranstaltung bezeichnet ein organisiertes, zweckbestimmtes, zeitlich begrenztes Ereignis, an dem eine Gruppe von Menschen vor Ort teilnimmt.

Eine Veranstaltung hat einen öffentlichen Charakter, wenn der teilnehmende Personenkreis nicht abgrenzbar ist oder sich die Teilnehmer untereinander oder zum Veranstalter nicht innerlich verbunden fühlen.

§ 8

Fahrbahnen und Gehwege

Es ist verboten auf öffentlichen Verkehrsflächen, in Abflussrinnen, Einlaufschächten oder Durchlässe, Kehricht, Schlamm, Unrat, Sand, Kies und andere wasserablaufhemmende Gegenstände zu verbringen.

§ 9

Eisflächen

(1) Das Betreten von Eisflächen von öffentlich zugänglichen Gewässern ist verboten. Eine Ausnahme wird durch die Stadt Oschersleben (Bode) ortsüblich bekannt gegeben.

(2) Es ist verboten,

a)

die Eisflächen mit Fahrzeugen zu befahren,

b)

Eisflächen durch Sand, Asche und Abfall zu verunreinigen

c)

Löcher in das Eis zu schlagen oder zu bohren sowie Eis zu entnehmen.

§ 10

Grob störendes Verhalten

Auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in den Anlagen und Einrichtungen ist jedes grob störende Verhalten untersagt, dass geeignet ist, andere mehr als nach den Umständen vermeidbar zu stören, zu beeinträchtigen oder zu behindern.

§ 11

Hausnummern

(1) Die Eigentümer oder Verfügungsberechtigten haben ihre bebauten Grundstücke mit der von der Stadt Oschersleben (Bode) zugeteilten Hausnummer zu versehen und zu unterhalten sowie im Bedarfsfall zu erneuern. Dies gilt auch bei einer notwendig werdenden Umnummerierung.

(2) Als Hausnummern sind arabische Ziffern zu verwenden. Die Hausnummer ist so am Gebäude oder auf dem Grundstück anzubringen, dass sie von der Fahrbahnmitte der Straße aus, der das Grundstück zugeordnet ist, jederzeit sichtbar und lesbar ist.

(3) Wird für ein Grundstück eine neue Hausnummer festgelegt, darf die alte Hausnummer während einer Übergangszeit von einem Jahr neben der neuen Hausnummer angebracht sein. Die alte Hausnummer ist rot durchzukreuzen, so dass sie noch zu lesen ist.

(4) Sind ein oder mehrere Gebäude, für die von der Gemeinde unterschiedliche Hausnummern festgesetzt sind, nur über einen Privatweg von der Straße aus zu erreichen, so ist von den Eigentümern oder sonst Verfügungsberechtigten ein Hinweisschild mit Angabe der betreffenden Hausnummern an der Einmündung des Weges anzubringen. Das Anbringen der Hinweisschilder ist von den Vorderanliegern zu dulden.

§ 12

Besondere Örtlichkeiten

(1) Im Bereich des Marktplatzes, insbesondere der Fußgängerzone in der Halberstädter Straße, Hornhäuser Straße und Magdeburger Straße ist jede verkehrsfremde Nutzung, wie Sport- und Ballspiele verboten,

(2) Das Bemalen des Platzes um das Rathaus drumherum mit Kreide oder ähnlichem ist untersagt.

§ 13

Ausnahmegenehmigungen

(1) Ausnahmen von den Ver- und Geboten dieser Verordnung können im Einzelfall zugelassen werden, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht.

(2) Anträge bedürfen der Schriftform.

§ 14

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 1 des Gesetzes über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:

1.

§ 2 Bänke an öffentlichen Straßen, Gehwegen und Anlagen zum Übernachten benutzt;

2.

§ 3 Abs. 1 an unmittelbar an der Straße liegenden Gebäudeteilen Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf Dächern liegende Schneemassen, die eine Gefahr für Personen oder Sachen darstellen, nicht unverzüglich entfernt und/oder keine Sicherungsmaßnahmen durch Absperrungen oder Aufstellen von Warnzeichen trifft;

3.

§ 3 Abs. 2 bei der Öffnung von Lichtschächten, Kellerluken und anderen Öffnungen, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, keine Vorkehrungen zum Schutz der Verkehrsteilnehmer trifft;

4.

§ 3 Abs. 3 Fenster, Fensterläden und dergleichen, deren Unterkante nicht mindestens 2,50 m über dem Boden liegen, wenn sie zur Straßenseite geöffnet werden, nicht so sichert, dass Vorrübergehende nicht verletzt werden, der Verkehr nicht behindert wird und unbeabsichtigtes Öffnen derselben nicht durch zweckentsprechende Maßnahmen verhindert;

5.

§ 3 Abs. 4 Stacheldraht, scharfe Spitzen, andere scharfkantige Gegenstände sowie Vorrichtungen, durch die im Straßenverkehr Personen oder Sachen beschädigt werden können, in einer Höhe unterhalb von 2,50 m über dem Erdboden anbringt;

6.

§ 3 Abs. 5 frisch gestrichene Gegenstände, Wände, Einfriedungen, die sich auf oder an Straßen befinden, nicht durch auffallende Warnschilder oder Absperrungen erkenntlich macht, solange sie abfärben;

7.

§ 3 Abs. 6 Straßenlaternen, Lichtmasten, Masten der Fernleitungen, Pfosten von Verkehrszeichen und Straßenschildern, Feuermelder, Brunnen, Denkmäler, Bäume, Kabelverteilschränke und sonstige oberirdische Anlagenteile und Gebäude, die der Telekommunikation, Wasser-, Gas- und Elektroenergieversorgung dienen, erklettert;

8.

§ 4 Abs. 1 offene Feuer im Freien anlegt und unterhält, sowie flämmt, ohne in Besitz einer Ausnahmegenehmigung gem. § 13 zu sein;

9.

§ 4 Abs. 2 für genehmigte Feuer kein trockenes und naturbelassenes Holz verwendet, die Nachbarschaft stark belästigt und Kleinstfeuer auf privaten Flächen nicht in dafür vorgesehenen Feuerkörben- und Schalen abbrennt;

10.

§ 4 Abs. 3 die Feuerstelle verlässt, ohne sie abzulöschen;

11.

§ 5 Abs. 2 die Ruhezeiten unbeteiligter Personen wesentlich stört, das betrifft insbesondere Störungen nach Abs. 2 a-d;

12.

§ 5 Abs. 4 Schallzeichen abgibt, Motoren erprobt und geräuschvoll laufen lässt;

13.

§ 5 Abs. 5 Werkssirenen und andere akustische Signalgeräte außerhalb des Werksgeländes betreibt;

14.

§ 6 Abs. 1 sein Haustier und andere Tiere nicht so hält, dass die Allgemeinheit nicht belästigt oder gefährdet wird, ein unbeaufsichtigtes Umherlaufen zulässt, durch lang andauerndes Bellen, Heulen oder ähnliche Geräusche die Nachbarschaft in ihrer Nacht- bzw. Sonntagsruhe stört;

15.

§ 6 Abs. 2 nicht verhindert, dass sein Tier unbeaufsichtigt auf Straßen, Geh- und Radwegen, sowie in Grün- und Erholungsanlagen umherläuft und Personen oder andere Tiere anspringt oder anfällt;

16.

§ 6 Abs. 3 durch Tiere verursachte Verunreinigungen (Kot) auf öffentlich zugänglichen Straßen, der Fahrbahn, auf Geh-, Rad- und Reitwegen und in Anlagen nicht unverzüglich entfernt;

17.

§ 6 Abs. 5 gegen die getroffene Regelung über die Haltung und Führung von Hunden verstößt;

18.

§ 6 Abs. 6 wildlebende Tauben, Katzen, und jagdbaren Wildes im Sinne des Landes Jagdgesetzes Sachsen- Anhalt füttert;

19.

§ 7 als Veranstalter die Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt;

20.

§ 8 auf öffentlichen Verkehrsflächen, in Abflussrinnen, Einlaufschächten oder Durchlässen, Kehricht, Schlamm, Unrat, Sand, Kies und andere wasserablaufhemmende Gegenstände verbringt;

21.

§ 10 auf öffentlichen Flächen sowie in öffentlichen Anlagen und Einrichtungen sich grob störend verhält;

22.

§ 11 Abs. 1 als Eigentümer oder sonstiger Verfügungsberechtigter sein bebautes Grundstück nicht mit der von der Stadt Oschersleben (Bode) zugeteilten Hausnummer versieht oder diese nicht beschafft, nicht anbringt sowie nicht unterhält bzw. im Bedarfsfall erneuert;

23.

§ 11 Abs. 2 unzulässige Ziffern und Buchstaben verwendet oder die Hausnummer am Gebäude oder auf dem Grundstück anbringt, dass sie von der Fahrbahnmitte der Straße aus, der das Grundstück zugeordnet ist, nicht jederzeit sicht- und lesbar ist;

24.

§ 11 Abs. 3 die alte Hausnummer länger als ein Jahr neben der neuen Hausnummer anbringt oder sie während der Übergangszeit nicht rot durchkreuzt;

25.

§ 12 Abs. 1 den aufgeführten Bereich verkehrsfremd nutzt;

26.

§ 12 Abs. 2 den Platz vorm Rathaus und drumherum mit Kreide oder Ähnlichem bemalt,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden.

§ 15

Inkrafttreten

(1) Die Gefahrenabwehrverordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Oschersleben (Bode) in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt die Gefahrenabwehrverordnung vom 11.04.2013 außer Kraft.

(2) Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt zehn Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.

Oschersleben (Bode), den 15.12.2023

i. V.
Kanngießer
Bürgermeister

Anlage 1