Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung
und Forsten Mitte, Außenstelle Wanzleben
Postanschrift: Ritterstraße 17-19, 39164 Wanzleben
| Flurbereinigungsverfahren: | Schwaneberg – Feldlage, |
| Landkreise: | Salzlandkreis und Börde, |
| Verfahrens-Nr.: | 24 BK 0020 |
Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte ordnet die Ausführung des Flurbereinigungsplanes vom 11.04.2024 einschließlich des Nachtrages 1 vom 22.05.2025 und des Nachtrages 2 vom 28.10.2025 für das gesamte Flurbereinigungsgebiet gemäß § 61 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG)* an.
Der Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und damit der rechtlichen Wirkung des Flurbereinigungsplanes einschließlich der Nachträge 1 und 2 wird auf den
02. April 2026, 0.00 Uhr
festgesetzt.
Zu diesem Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen. Die neuen Grundstücke werden anstelle der alten Grundstücke Eigentum der Teilnehmer. Der Rechtsübergang erfolgt außerhalb des Grundbuches. Der Übergang von Besitz und Nutzung der Grundstücke erfolgt auf der Grundlage der aufgestellten Überleitungsbestimmungen.
Die Berichtigung der öffentlichen Bücher insbesondere des Grundbuches und des Liegenschaftskatasters wird im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens durch die Flurbereinigungsbehörde das ALFF Mitte mit Eintritt des neuen Rechtszustandes veranlasst.
Hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken sowie der damit verbundenen Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, treten die neuen Grundstücke an deren Stelle. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen gem. §68 Abs. 1 FlurbG auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über. Das Gleiche gilt auch für bestehende Pachtverhältnisse.
Die nach § 34 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums werden mit Ablauf des 02.03.2026 aufgehoben.
Anträge auf Regelung des Nießbrauchs und der Pachtverhältnisse (§§ 69 und 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können – gemäß § 71 FlurbG innerhalb von drei Monaten nach Erlass der Ausführungsanordnung beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Außenstelle Wanzleben, Ritterstraße 17 - 19, 39164 Wanzleben, zu stellen.
Auslegung der Überleitungsbestimmungen:
Die Überleitungsbestimmungen liegen zur Einsichtnahme für die Beteiligten 2 Wochen beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Ritterstraße 17-19, 39164 Wanzleben; außerdem im Rathaus der Gemeinde Sülzetal, Alte Dorfstraße 26, 39171 Sülzetal, in einem Dienstgebäude der Stadt Wanzleben - Börde, Haus I, Markt 1 - 2 oder Haus II, Roßstraße 44, in der Verbandsgemeinde Egelner Mulde, Markt 18, 39435 Egeln, in der Gemeinde Bördeland, Verwaltungsgebäude in Biere, Magdeburger Straße 3, 39221 Bördeland, in der Stadt Staßfurt, Haus 1, Steinstraße 19, 39418 Staßfurt, in der Stadt Hecklingen, Verwaltungsgebäude, Hermann-Danz-Str.46, 39444 Hecklingen, in der Verbandsgemeinde Westliche Börde, Verwaltungsgebäude Marktstr. 7 in 39397 Gröningen oder in der Außenstelle Hamersleben, Columbusstr. 26 in 39393, Am Großen Bruch, in der Gemeinde Hohe Börde, Rathaus im OT Irxleben, Bördestraße 8, 39167 Hohe Börde, in der Landeshauptstadt Magdeburg, im Neuen Rathaus, Bei der Hauptwache 4, in der Verwaltungsbibliothek, in der Stadt Oschersleben (Bode) am Rathaus, Markt 1, 39387 Oschersleben sowie in der Verwaltung der Verbandsgemeinde Obere Aller, Zimmermannplatz 2,39365 Eilsleben 14 Tage zur Einsichtnahme durch die Beteiligten aus.
Zusätzlich sind diese Unterlagen unter folgender Adresse online abrufbar:
https://alff.sachsen-anhalt.de/alff-mitte/flurneuordnung/landkreis-boerde/flurb-bk0020
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)** wird die sofortige Vollziehung dieser Ausführungsanordnung mit der Folge angeordnet, dass Rechtsbehelfe gegen diese keine aufschiebende Wirkung haben.
Die Voraussetzungen für die Ausführungsanordnung nach § 61 des FlurbG liegen vor.
Der Flurbereinigungsplan einschließlich der Nachträge 1 und 2 ist widerspruchsfrei und damit unanfechtbar.
Für die Überleitung in den neuen Zustand wurden weitergehende Überleitungsbestimmungen erlassen. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Schwaneberg-Feldlage wurde hierzu angehört und hat seine Zustimmung erteilt.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt sowohl im überwiegenden Interesse der Beteiligten als auch im öffentlichen Interesse.
Die aufschiebende Wirkung gegebenenfalls eingelegter Rechtsbehelfe hätte zur Folge, dass der Grundstücksverkehr erheblich erschwert sein würde. Ein längeres Hinausschieben der Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist den Beteiligten nicht zumutbar. Sie dürfen erwarten, dass nicht nur der Besitz, sondern auch die Eigentumsverhältnisse an den neuen Grundstücken sobald wie möglich geregelt werden, damit die öffentlichen Bücher berichtigt werden können und der gesamte Grundstücksverkehr wieder normalisiert wird. Durch die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung wird die notwendige Rechtssicherheit geschaffen und die Abwicklung des gesamten Verfahrens beschleunigt.
Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist auch gegeben, da in einem Flurbereinigungsverfahren eine Vielzahl aufs Engste miteinander verflochtener Abfindungen besteht. Aus einer aufschiebenden Wirkung der gegen diese Ausführungsanordnung eingelegten Rechtsbehelfe würde der Eintritt der rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplanes sowie der Nachträge 1 und 2 erfahrungsgemäß über einen längeren Zeitraum verzögert werden.
Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Flurneuordnung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.
Gegen die Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Außenstelle Wanzleben, Ritterstraße 17-19, 39164 Wanzleben - Börde, oder beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Große Ringstraße 52, 38820 Halberstadt, oder beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle/Saale einzulegen.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen – Anhalt in Magdeburg, Breiter Weg 203 – 206, 39104 Magdeburg, 8. Senat (Flurbereinigungssenat) der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zulässig (§ 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alternative VwGO).
Im Auftrag
Datenschutzrechtliche Hinweise:
Aufgrund des gesetzlichen Auftrages nach dem Flurbereinigungsgesetz werden im vorliegenden Flurbereinigungsverfahren personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet. Die datenschutzrechtlichen Hinweise können im Internet unter: www.lsaurl.de/alffmittedsgvo eingesehen werden oder sind beim ALFF Mitte erhältlich.
* Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)
**(VwGO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890)