Der Gemeindekirchenrat des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Großalsleben hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Friedhofsgesetzes über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 04.11.2025 die folgende Satzung beschlossen:
Für den Friedhof in Alikendorf gelten folgende Ruhefristen:
| 1. | für Erdbestattungen 20 Jahre, |
| 2. | für Urnenbestattungen 20 Jahre. |
(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.
(2) Tarife:
| 1. | Grabberechtigungsgebühren | Euro |
| Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan jeweils pro Jahr der Nutzung |
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| 1.1 | Erdgrabstätten |
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| 1.1.1 | Erdwahlgrabstätte, je Grabstelle (1 Sarg und bis zu 2 Urnen) | 39,00 |
| 1.2 | Urnengrabstätten |
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| 1.2.1 | Urnenwahlgrabstätten, je Grabstelle | 39,00 |
| 1.2.2 | Grabstelle in Urnengemeinschaftsgrabstätten auf die Dauer der Ruhezeit einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger sowie Namensnennung; pro Jahr(Die Namensnennung wird durch den Friedhofsträger in Auftrag gegeben. Die Kosten für die Namensnennung werden nach Ausführung ohne Aufschlag an den Nutzungsberechtigten weiter berechnet.) | 43,00 |
| 1.3 | Reservierungen / Verlängerungen |
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| 1.3.1 | ReservierungWird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1.1 und 1.2.1 erhoben. |
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| 2. | Friedhofsunterhaltungsgebühr (je Jahr und je Einzel-Grabstätte, für die ein Nutzungsrecht besteht, Doppelgrabstätten zählen als 2 Stellen, mehrstellige Grabstätten entsprechend) | 24,00 |
| 3. | Nutzung der Kirche anlässlich einer Trauerfeier | 104,00 |
| 4. | Verwaltungsgebühren |
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| 4.1 | Zulassung von Gewerbetreibenden(Steinmetze, Bestatter, Gartenbaubetriebe, Fotografen) |
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| 4.1.1 | Zulassung von Gewerbetreibenden einmalig / für 1 Jahr | 20,00 |
| 4.1.2 | Zulassung von Gewerbetreibenden für 3 Jahre | 50,00 |
| 4.1.3 | Ablehnung / Rücknahme / Widerruf einer Zulassung (auch Widerruf einer Zulassung für Rednerinnen und Redner gemäß § 19 Absatz 3 Satz 4 FriedhG); pro Vorgang | 30,00 |
| 4.2 | Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung / Umbettung; pro Vorgang | 65,00 |
(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).
Für nicht in dieser Gebührenordnung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.
Die vorstehende Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung, jedoch nicht vor dem 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung außer Kraft. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.