Auf Grund der §§ 5, 8, 9 und 99 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) in der derzeit gültigen Fassung und der §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 13.12.1996 (GVBL. S. 405) in der derzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Oschersleben (Bode) in seiner Sitzung am 22.08.2023 folgende 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Marktgebühren der Stadt Oschersleben (Bode) beschlossen:
In § 3 wird der Absatz 3 wie folgt geändert:
Von Händlern, die zum Anbieten ihrer Ware Strom benötigen, werden bei der Nutzung von
| - | Beleuchtung und Registrierkassen 2,00 € (inkl. MwSt.), |
| - | Inbetriebnahme von Heizgeräten sowie Kühlgeräten 3,00 € (inkl. MwSt.), |
| - | Betreiben eines elektrischen Grills 3,00 € (inkl. MwSt.) |
je Markttag erhoben.
Die 1. Änderung der Marktgebührensatzung der Stadt Oschersleben (Bode) und ihrer Ortsteile tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Oschersleben (Bode), den 28.08.2023