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Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Oschersleben (Bode) und ihrer Ortsteile
Ausgabe 10/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung der Stadt Oschersleben (Bode)

Bauleitplanung der Stadt Oschersleben (Bode)

Bebauungsplan Nr. 02/2020 „Entwicklung Alte Bahntrasse“, Oschersleben (Bode)

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Stadtrat der Stadt Oschersleben (Bode) hat in seiner öffentlichen Sitzung am 22. August 2023 den Bebauungsplan Nr. 02/2020 „Entwicklung Alte Bahntrasse“, Oschersleben (Bode) gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich befindet sich in der Gemarkung Oschersleben an der öffentlichen Straße „Windhorststraße“ in direkter Nähe zum Bahnhof Oschersleben (Bode)

• Flur 31, Flurstücke 128, 129

• Flur 64, Flurstücke 211, 2035, 190, 191, 192,

• Flur 16, Flurstücke 152, 63/13, 110/13, 146, 150,

• Größe ca. 33.600 m².

Darstellung des Geltungsbereiches:

Gemäß § 10 Absatz 3 BauGB wird der Bebauungsplan Nr. 02/2020 „Entwicklung Alte Bahntrasse“, Oschersleben (Bode) mit dieser Bekanntmachung wirksam und kann auf Dauer im Rathaus der Stadt Oschersleben (Bode), Fachbereich Bauen und Umwelt, Sachgebiet Planung, I. Obergeschoss, Markt 1, 39387 Oschersleben (Bode) während der Dienstzeiten eingesehen werden. Über den Inhalt des Planes wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Die Dienstzeiten sind:

Wochentag

vormittags

nachmittags

Montag

08.00 – 12.00 Uhr

13.00 – 15.00 Uhr

Dienstag

08.00 – 12.00 Uhr

13.00 – 17.30 Uhr

Mittwoch

08.00 – 12.00 Uhr

13.00 – 15.00 Uhr

Donnerstag

08.00 – 12.00 Uhr

13.00 – 15.00 Uhr

Freitag

08.00 – 12.00 Uhr

Darüber hinaus können außerhalb der angegebenen Dienstzeiten Termine zur Einsichtnahme per E-Mail unter planungsabteilung@oscherslebenbode.de vereinbart werden.

Der rechtskräftige Bebauungsplan, die Planzeichnung sowie die Begründung werden auf der Homepage der Stadt Oschersleben (Bode) unter www.oscherslebenbode.de/Bebauungspläne/ auf Dauer hochgeladen.

Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1, S. 1, Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.

nach § 214 Abs. 3, S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4.

nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Oschersleben (Bode), 6. Oktober 2023

gez. Kanngießer
Bürgermeister