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Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Oschersleben (Bode) und ihrer Ortsteile
Ausgabe 10/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige

Auf Grund der §§ 8, 9, 35 und 45 des Kommunalverfassungsgesetzes Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA vom 17.06.2014 (GVBL. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.05.2024 (GVBL. LSA S. 128,132), in der derzeit gültigen Fassung sowie der Verordnung über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit in den Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt vom 29.05.2019 in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Oschersleben (Bode) in seiner Sitzung am 16.09.2024 folgende Satzung über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige beschlossen:

Abschnitt I

Allgemeines

§ 1

Anwendungsbereich

Diese Satzung regelt die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger in kommunalen Vertretungen, Ortschaftsräten, für Ortsbürgermeister, Mitgliedern in Freiwilligen Feuerwehren und Mitgliedern der Wasserwehr und Betreuer der Dorfgemeinschaftshäuser und sonstiger kommunaler Veranstaltungsräume in der Stadt Oschersleben (Bode).

§ 2

Gewährung und Verlust der Aufwandsentschädigungen

(1) Aufwandsentschädigungen werden in Form einer monatlichen Pauschale gewährt. Die Zahlung der monatlichen Pauschalen nach den §§ 3 und 4 dieser Satzung erfolgen im Folgemonat, im Übrigen zum Ersten eines Monats im Voraus. Entsteht oder entfällt der Anspruch während eines Kalendermonats, wird die pauschale Aufwandsentschädigung für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel gekürzt. Neben der monatlichen Pauschale wird in den Ortschaftsräten Sitzungsgeld gezahlt. Das Sitzungsgeld wird rückwirkend jeweils für ein halbes Jahr gezahlt.

(2) Wird das Ehrenamt oder die sonstige ehrenamtliche Tätigkeit länger als drei Monate ununterbrochen nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf Zahlung der pauschalisierten Aufwandsentschädigung für die über drei Monate hinausgehende Zeit. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Für Ortsbürgermeister, Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und Mitgliedern der Wasserwehr, die ihr Ehrenamt länger als einen Monat ununterbrochen nicht ausüben, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

Abschnitt II

Bemessung der Aufwandsentschädigung

§ 3

Mitglieder des Stadtrates

Inhaber von Funktionen

(1) Die Mitglieder des Stadtrates Oschersleben (Bode) erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 180,00 €.

(2) Der Vorsitzende des Stadtrates erhält neben der Aufwandsentschädigung nach § 3 Absatz 1 eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 300,00 €.

(3) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als drei Monaten wird dem Stellvertreter für die über drei Monate hinausgehende Zeit eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe derjenigen des Vertretenen gewährt. Die Aufwandsentschädigungen dürfen, auch soweit sie im Vertretungsfall nebeneinander gewährt werden, insgesamt die Höhe derjenigen des Vertretenen nicht übersteigen. Die Aufwandsentschädigung für den Vertretungsfall wird nachträglich gezahlt.

(4) Die Vorsitzenden der Ausschüsse des Stadtrates, soweit der Vorsitz nicht dem Bürgermeister obliegt, erhalten neben der Aufwandsentschädigung nach § 3 (1) eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 120,00 €. Die Fraktionsvorsitzenden des Stadtrates erhalten neben der Aufwandsentschädigung nach § 3 (1) eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 180,00 €. Für den Verhinderungsfall gilt § 3 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die sachkundigen Einwohner eines beratenden Ausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 21,00 € je Sitzung und Tag. § 2 Absatz 1 Satz 4 dieser Satzung gilt entsprechend.

(6) Jedes Mitglied des Stadtrates der Stadt Oschersleben (Bode), das gegenüber dem Bürgermeister schriftlich die Teilnahme an der digitalen Gremienarbeit erklärt hat und ein privates Endgerät dafür nutzt, erhält zusätzlich monatlich eine Entschädigung in Höhe von 7,00 €. Wird die Erklärung zurückgezogen entfällt die Zahlung.

§ 4

Ortsbürgermeister

Mitglieder der Ortschaftsräte

(1) Die Mitglieder der Ortschaftsräte erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von:

bis 500 Einwohner

10,00 €

von 501 Einwohner – 1000 Einwohner

19,00 €

von 1001 Einwohner – 1500 Einwohner

28,00 €

von 1501 Einwohner – 2000 Einwohner

33,00 €

(2) Die Ortsbürgermeister erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von:

bis 500 Einwohner

188,00 €

von 501 – 1000 Einwohner

296,00 €

von 1001 – 2000 Einwohner

410,00 €

(3) Im Falle der Verhinderung des Ortsbürgermeisters für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als einem Monat wird dem Stellvertreter für die über einen Monat hinausgehende Zeit eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe derjenigen des Vertretenen gewährt. Die Aufwandsentschädigungen dürfen, auch soweit sie im Vertretungsfall nebeneinander gewährt werden insgesamt die Höhe derjenigen des Vertretenen nicht übersteigen. Die Aufwandsentschädigung für den Vertretungsfall wird nachträglich gezahlt.

(4) Neben der monatlichen Aufwandsentschädigung wird Sitzungsgeld in Höhe von 17,00 € je Sitzung und Tag gezahlt.

(5) Jedes Mitglied der Ortschaftsräte der Stadt Oschersleben (Bode), das gegenüber dem Bürgermeister schriftlich die Teilnahme an der digitalen Gremienarbeit erklärt hat und ein privates Endgerät dafür nutzt, erhält zusätzlich monatlich eine Entschädigung in Höhe von 7,00 €. Wird die Erklärung zurückgezogen entfällt die Zahlung.

§ 5

Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die ehrenamtlich tätigen Bürger im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr erhalten folgende monatliche Aufwandsentschädigung:

a)

Stadtwehrleitung

Stadtwehrleiter

360,00 €

stellv. Stadtwehrleiter

240,00 €

Stadtjugendwart

180,00 €

stellv. Stadtjugendwart

120,00 €

b)

Ortswehrleitungen

Ortswehrleiter einer FFw mit erweitertem Zug

240,00 €

Ortswehrleiter einer FFW bis erweitertem Zug

144,00 €

stellv. Ortswehrleiter einer FFW mit erweitertem Zug

120,00 €

stellv. Ortswehrleiter einer FFW bis erweitertem Zug

72,00 €

Gerätewart

84,00 €

Zugführer

48,00 €

Gruppenführer

36,00 €

Jugendfeuerwehrwart

ab 10 Kinder

114,00 €

unter 10 Kinder

72,00 €

stellv. Jugendfeuerwehrwart ab10 Kinder möglich

36,00 €

Sicherheitsbeauftragter

36,00 €

Sofern mehrere Funktionen gleichzeitig ausgeübt werden, besteht Anspruch nur auf die höhere Entschädigung.

(2) Im Falle der Verhinderung des Stadtwehrleiters der Stadt Oschersleben (Bode) sowie des Ortswehrleiters der Ortsteile für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei Wochen wird dem Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt eine Aufwandsentschädigung bis zu derjenigen des Vertretenen gewährt. Aufwandsentschädigungen dürfen, auch soweit sie im Vertretungsfall nebeneinander gewährt werden, insgesamt die Höhe derjenigen des Vertretenen nicht übersteigen. Die Aufwandsentschädigung für den Vertretungsfall wird nachträglich gezahlt.

§ 6

Mitglieder der Wasserwehr

(1) Für die ehrenamtliche Tätigkeit in der Wasserwehr werden folgende monatliche Aufwandsentschädigungen gezahlt:

a)

Wehrleiter

144,00 €

b)

Stellv. Wehrleiter

72,00 €

(2) Für die ehrenamtlichen Mitglieder der Wasserwehr wird für Wach- und Hilfsdienste ab Hochwasserwarnstufe II eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 6,- € als Pauschbetrag pro Einsatz gezahlt. Der Einsatz beginnt mit Alarmierung der ehrenamtlichen Einsatzkräfte der Wasserwehr und endet mit ihrer Ablösung oder dem Ende der Wassergefahr. Dies gilt nicht für den Wehrleiter und den stellvertretenden Wehrleiter.

(3) Notwendige bare Auslagen für die büromäßige Erledigung der laufenden Dienstgeschäfte sowie die gelegentliche Inanspruchnahme privater Räume zu dienstlichen Zwecken sind mit der Aufwandsentschädigung abgegolten.

(4) Im Falle der Verhinderung des Wehrleiters der Wasserwehr für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei Wochen wird dem Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt eine Aufwandsentschädigung bis zu derjenigen des Vertretenen gewährt. Aufwandsentschädigungen dürfen, auch soweit sie im Vertretungsfall nebeneinander gewährt werden, insgesamt die Höhe derjenigen des Vertretenen nicht übersteigen. Die Aufwandsentschädigung für den Vertretungsfall wird nachträglich gezahlt.

§ 6a

Betreuer der Dorfgemeinschaftshäuser und sonstiger kommunaler Veranstaltungsräume

in der Stadt Oschersleben (Bode)

(1) Ehrenamtliche/r Beauftragte/r für die Dorfgemeinschaftshäuser der Stadt Oschersleben (Bode) erhalten für die Tätigkeit als Saalbetreuer pro privater/kommerzieller Veranstaltung eine Aufwandentschädigung in Höhe von 12,00 €. Ausgeschlossen sind regelmäßige wöchentliche Veranstaltungen durch Vereine (Tanz, Sport, u.a.).

(2) Die Abrechnung erfolgt halbjährlich am 30.06. und 31.12.

Abschnitt 3

Gemeinsame Vorschriften

§ 7

Entgangener Arbeitsverdienst

(1) Neben der Aufwandsentschädigung besteht Anspruch auf Ersatz des durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen Verdienstausfalls. Nichtselbstständigen wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Insbesondere Selbstständigen und Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, wird der Verdienstausfall in Form eines pauschalen Durchschnitts- oder Stundensatzes ersetzt. (Verdienstausfallpauschale gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 KVG LSA). Dieser darf 19,00 € nicht übersteigen.

(2) Der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung wird erstattet, soweit dieser zu Lasten des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.

(3) Erstattungen nach dem Absatz 1 und 2 erfolgen nur auf Antrag.

§ 8

Reisekostenvergütung

Den in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufenen wird Reisekostenvergütung nach den für hauptamtliche Beamte des Landes geltenden Grundsätzen gewährt. Aufwendungen für Dienstreisen am Dienst- und Wohnort sind grundsätzlich nach § 35 Abs. 2 KVG LSA mit der Zahlung der Aufwandsentschädigung abgegolten. Dies gilt nicht für Kosten für Dienstreisen außerhalb des Dienst- oder Wohnortes, für Fahrtkosten zum Sitzungsort, höchstens jedoch in Höhe der Kosten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück, sowie für Kosten für Fahrten im Zuständigkeitsbereich der Vertretung, soweit diese in der Ausübung des Mandats begründet sind und mit Zustimmung des Vorsitzenden der Vertretung oder eines Ausschusses erfolgen.

§ 9

Steuerliche Behandlung

Der Erlass des Ministeriums für Finanzen über die steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen gewährt werden vom 09.11.2010 (MBL. LSA S.638), geändert durch Erlass vom 16.10.2013 (MBL. LSA S. 608), ist in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abschnitt 4

§ 10

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Geschäftsordnung werden verallgemeinernd ver-wendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.

§ 11

Inkrafttreten

Die Satzung über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung am 01.11.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.12.2014 (Amtsblatt Nr. 1/2015), geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 05.06.2015 (Amtsblatt Nr. 6/20), die 2. Änderungssatzung vom 08.01.2016 (Amtsblatt Nr. 1/2016), die 3. Änderungssatzung vom 06.11.2020 (Amtsblatt Nr. 11/2020), die 4. Änderungssatzung vom 03.06.2022 (Amtsblatt Nr. 6/2022) und die 5. Änderungssatzung vom 02.06.2023 (Amtsblatt Nr. 6/2023) außer Kraft.

Oschersleben (Bode), den 18.09.2024

Kanngießer
Bürgermeister