Aufgrund der §§ 5, 8, 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl.LSA 2014, S 288) in der jeweils gültigen Fassung und aufgrund der §§ 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntgabe vom 13. 12. 1996 in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat Oschersleben (Bode) in seiner Sitzung am 05.10.2023 folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Stadt Oschersleben (Bode) einschließlich ihrer Ortsteile erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung.
(2) Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als 3 Monate alten Hunden durch natürliche geschäftsfähige Personen in der Stadt Oschersleben (Bode) einschließlich ihrer Ortsteile. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als 3 Monate ist.
(3) Wird der Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, ist die Stadt Oschersleben (Bode) steuerberechtigt, wenn der Hundehalter seinen Hauptwohnsitz in der Stadt Oschersleben (Bode) oder einer ihrer Ortsteile hat.
(1) Steuerpflichtiger ist, wer einen Hund in seinem Haushalt aufgenommen hat (Halter des Hundes). Als Halter des Hundes gilt nicht, wer einen Hund nicht länger als zwei Monate infolge in Pflege oder auf Probe genommen hat oder zum Anlernen hält.
(2) Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern steuerrechtlich gemeinsam gehalten. Ein gemeinsamer Haushalt ist anzunehmen, wenn die Hundehaltung aufgrund der baulich-räumlichen Verhältnisse jeweils nur im wechselseitigen Einvernehmen oder wenigstens mit Duldung der herangezogenen, volljährigen Haushaltsmitglieder erfolgen kann.
(1) Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen und beträgt jährlich
| a) für den ersten Hund | 72,00 Euro |
| b) für den zweiten Hund | 96,00 Euro |
| c) für jeden weiteren Hund | 120,00 Euro |
| d) für jeden gefährlichen Hund sowie für jeden weiteren Hund nach § 3 (3) dieser Satzung unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Hunde | 480,00 Euro |
(2) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 5), werden bei der Anrechung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt; Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 6), gelten als erste Hunde.
(3) Gefährliche Hunde die nach Absatz 1 d) besteuert werden, sind Hunde der Rassen
Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier,
Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Rassen
sowie Hunde,
| - | die sich als bissig erwiesen haben, |
| - | die wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben, |
| - | die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere |
hetzen oder reißen.
(4) In den Fällen des § 3 (3) dieser Satzung erhöht sich die Steuer auf jährlich 480,00 € mit dem Feststellungsbescheid (Feststellungsdatum) des Sachgebietes Ordnung und Sicherheit.
(1) Steuervergünstigungen können auf Antrag in Form von Steuerbefreiungen nach § 5 dieser Satzung oder in Form von Steuerermäßigungen nach § 6 dieser Satzung gewährt werden. Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung.
(2) Steuervergünstigungen werden nur gewährt, wenn der Hund, für den die Vergünstigung in Anspruch genommen werden soll,
| - | für den angegebenen Verwendungszweck geeignet ist, |
| - | entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten wird |
| - | und wenn der Halter des Hundes in den letzten 5 Jahren nicht rechtskräftig |
wegen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz bestraft wurde.
Der Antragssteller hat dies durch Vorlage von Dokumenten zu belegen bzw. durch eine Erklärung zu versichern.
(3) Die Steuervergünstigung kann nach § 130 Abgabenordnung zurückgenommen bzw. nach § 131 Abgabenordnung widerrufen werden.
(4) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 (3) dieser Satzung ist eine Steuervergünstigung ausgeschlossen.
(1) Für Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in der Bundesrepublik versteuern.
(2) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren, für das Halten von:
| 1. | Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind. Die Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen „B“, „GI“, „aG“, oder „H“ abhängig gemacht. |
| 2. | Herdengebrauchs- und Hütehunde, die ausschließlich zur Bewachung von gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der erforderlichen Anzahl. |
| 3. | Hunden, die von ihrem Halter aus einem Tierheim erworben wurden. Die Steuerbefreiung wird für ein Jahr ab dem Erwerb gewährt, sofern es sich nicht um gefährliche Hunde gemäß § 3 (3) dieser Satzung handelt. |
Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 3 dieser Satzung zu ermäßigen für das Halten von:
| a) | einem Hund, der zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt wird, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen; |
| b) | Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und neben persönlichen Zwecken hauptsächlich der Jagd dienen. |
Die Steuerabteilung der Stadt Oschersleben (Bode) ist berechtigt sich die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung jederzeit durch den Halter nachweisen zu lassen.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können ganz oder teilweise, für einen bestimmten Zeitraum, gestundet werden, wenn die Einziehung der Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Steuerschuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
(2) Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
(3) Anträge auf Stundung oder Erlass sind an die Stadt Oschersleben (Bode), Sachgebiet Steuern und Abgaben, zu richten. Wer eine Billigkeitsmaßnahme beantragt, hat alle Tatsachen anzugeben, die hierfür erheblich sind.
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben, Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit Beginn des Kalendermonats, in dem er drei Monate alt wird.
(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt, eingeht oder der Halter wegzieht. Kann ein Nachweis über den Wegfall der Steuerpflicht nicht erbracht werden, so gilt als Zeitpunkt der Tag der Abmeldung.
(4) Bei Zuzug entsteht die Steuerpflicht mit Beginn des Kalendermonats, in dem der Zuzug erfolgt. Absatz 2 bleibt unberührt.
(5) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres fällig. In den Fällen der Absätze 2 und 4 ist ein nach Satz 1 fälliger Teilbetrag innerhalb eines Monats nach Heranziehung zu entrichten.
(6) Die Steuer kann auf Antrag bei der Stadt Oschersleben (Bode), Sachgebiet Steuern und Abgaben, ab dem Folgejahr jährlich auf den 1. Juli festgesetzt werden. Die beantragte Zahlweise bleibt solange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird.
Der Antrag auf Jahreszahlung/Zahlungsaufhebung ist bis zum 30. November des Vorjahres zu stellen.
(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Stadt Oschersleben (Bode) anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 2 (1) Satz 2 dieser Satzung nach Ablauf des zweiten Monats. Diese Pflicht gilt für alle Hunde unabhängig von ihrer Steuerpflicht.
Bei der Anmeldung eines Hundes sind folgende Angaben und Unterlagen
vorzulegen:
| 1. | Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes |
| 2. | Rassezugehörigkeit des Hundes oder Angabe der Kreuzung des Hundes |
| 3. | Name und Anschrift der Halterin oder des Halters |
| 4. | Identifizierungsnummer (Transpondernummer) des Hundes |
| 5. | Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung |
| 6. | Datum der Aufnahme des Hundes in den Haushalt |
(2) Der bisherige Halter eines nicht mehr gehaltenen Hundes hat diesen innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder eine Steuerbefreiung fort, so hat der Hundehalter das binnen 14 Tagen nach Eintritt des Grundes für den Wegfall anzuzeigen.
(1) Für jeden Hund dessen Haltung im Gebiet der Stadt Oschersleben (Bode) und ihrer Ortsteile angemeldet wurde, wird eine Hundesteuermarke, die im Eigentum der Stadt Oschersleben (Bode) verbleibt, ausgegeben.
(2) Die Hundesteuermarke bleibt für die Dauer der Haltung des Hundes gültig. Bei Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke bei der Stadt Oschersleben (Bode) abzugeben.
(3) Der Hundehalter oder der Hundeführer dürfen Hunde außerhalb ihrer Wohnung oder ihres umfriedeten Grundbesitzes nur mit der an den Hundehalter ausgegebenen und sichtbar befestigten gültigen Steuermarke mit sich führen oder umherlaufen lassen. Das betrifft auch nicht in der Stadt Oschersleben (Bode) und ihrer Ortsteile gehaltene Hunde.
(4) Der Hundehalter und der Hundeführer sind verpflichtet den Beauftragten der Stadt Oschersleben (Bode) die gültige Hundesteuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
(5) Bei Beschädigung oder Verlust der Hundesteuermarke wird dem Hundehalter, gegen Ersatz der Kosten, eine neue Marke ausgehändigt. Der Verlust ist unverzüglich anzuzeigen. Die beschädigte oder eine nach dem Verlust wiederaufgefundene Hundesteuermarke ist der Stadt zügig zurückzugeben.
Zuwiderhandlungen gegen § 9 Absatz 1-3 und § 10 Absatz 2-5 sind Ordnungswidrigkeiten, die gemäß § 16 Absatz 2 KAG/LSA mit Geldbußen geahndet werden können.
Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung zur Erhebung von Hundesteuern (Hundesteuersatzung) der Stadt Oschersleben (Bode) vom 17.11.2010 außer Kraft.
Oschersleben (Bode), den 12.10.2023