Auf Grund des § 7 Absatz 1 des Ladenöffnungszeitengesetzes Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA) vom 22. November 2006 (GVBl. LSA 2006, 528) in der zurzeit gültigen Fassung, wird für die Stadt Oschersleben (Bode) folgendes verordnet:
In dem in § 2 dieser Allgemeinverfügung festgesetzten Gebiet der Stadt Oschersleben (Bode) dürfen die Verkaufsstellen am 8. Dezember, 15. Dezember sowie am 22. Dezember 2024 für den geschäftlichen Verkehr geöffnet werden. Die Öffnung darf fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 11 bis 20 Uhr nicht überschreiten. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.
Die Freigabe der Ladenöffnungszeiten gilt für das gesamte Stadtgebiet der Stadt Oschersleben (Bode) und deren Ortsteile.
Die Zahl von maximal sechs Sonderöffnungen an Sonn- und Feiertagen im Jahr 2023 und 2024 je Betrieb ist einzuhalten. Sofern im Einzelfall bereits vor dem 8. Dezember, 15. Dezember bzw. 22. Dezember 2024 mehr als sechs Sonderöffnungen in Anspruch genommen wurden oder noch werden, ist die Zahl dieser Öffnungen von den in § 1 festgesetzten Tagen abzusetzen.
Die Arbeitnehmer dürfen entsprechend § 9 Abs. 2 LÖffZeitG LSA während der im § 1 zugelassenen Öffnungszeiten höchstens 30 Minuten zur Vor- und Nachbereitung beschäftigt werden.
Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes bleiben unberührt. Jugendliche sowie werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
Diese Allgemeinverfügung wird durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Oschersleben (Bode) verkündet und tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Oschersleben (Bode), Markt 1 in 39387 Oschersleben (Bode) schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.