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Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Oschersleben (Bode) und ihrer Ortsteile
Ausgabe 12/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Benutzungs- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme von Freizeiteinrichtungen der Stadt Oschersleben (Bode) und ihrer Ortsteile

Aufgrund der §§ 5, 8 und 45 (2) Ziffer 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA vom 17.06.2014 (GVBL. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.06.2022 (GVBL. LSA S. 130), in der derzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Oschersleben (Bode) in seiner Sitzung am 19.11.2024 folgende Benutzungs- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme von Freizeiteinrichtungen der Stadt Oschersleben (Bode) und seiner Ortsteile beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Begriffsbestimmung

Die Stadt Oschersleben (Bode) unterhält Freizeiteinrichtungen. Zu den Freizeiteinrichtungen gehören im Sinne der Benutzer- und Gebührenordnung die Spielplätze, das Tiergehege im Wiesenpark, das Freibad und das BEWOS-BadeZentrum.

§ 2

Zweckbestimmung

Die Räumlichkeiten und Anlagen in kommunaler Trägerschaft können für gemeindliche Veranstaltungen sowie für Vereins- und Parteiveranstaltungen sowie für Veranstaltungen privatrechtlicher juristischer Personen bereitgestellt werden.

§ 3

Geltungsbereich

(1) Diese Benutzungs- und Gebührenordnung gilt für die Freizeiteinrichtungen der Stadt Oschersleben (Bode) und ihrer Ortsteile.

(2) Sie ist für alle Personen verbindlich, die sich in den benannten Objekten aufhalten.

(3) Mit dem Betreten des Gesamtbereiches der Objekte unterwerfen sich Benutzer, Veranstalter, Mitwirkende und Besucher den Bestimmungen dieser Benutzerordnung sowie aller sonstigen in diesem Zusammenhang erlassenen Anordnungen insbesondere den Hausordnungen der jeweiligen Einrichtung bzw. Anlage.

§ 4

Benutzungsberechtigte

(1) Benutzungsberechtigte sind hauptsächlich die Einwohner der Stadt Oschersleben (Bode) und ihrer Ortsteile selbst sowie deren nachgeordnete Einrichtungen, Parteien, Vereine, ortsansässige Kirchengemeinden, Privatpersonen sowie privatrechtlich juristische Personen der Stadt und deren Ortsteile.

(2) Neben den im Absatz 1 genannten Nutzungsberechtigten der Stadt Oschersleben (Bode) und ihrer Ortsteile kann die Nutzungsberechtigung auf überregionale Träger, deren Veranstaltungen überwiegend für die Einwohner der Stadt Oschersleben (Bode) und ihrer Ortsteile bestimmt sind, erteilt werden.

§ 5

Überlassung der Räumlichkeiten und Anlagen

(1) Der Einlass in die Freizeiteinrichtungen BEWOS-BadeZentrum und Freibad erfolgt zu den jeweils gültigen Öffnungszeiten. Die Gebühr richtet sich nach Punkt II. dieser Benutzungs- und Gebührenordnung.

(2) Die Überlassung der Räumlichkeiten und Anlagen für die Durchführung eigener Veranstaltungen bedarf eines schriftlichen Antrages. Der Antrag sollte so rechtzeitig gestellt werden, dass eventuell einzuholende Genehmigungen durch das Sachgebiet Ordnung und Sicherheit beantragt werden können. Der für die Räumlichkeiten und Anlagen zuständige Fachbereich der Verwaltung der Stadt Oschersleben (Bode) erteilt die Genehmigungen, die in der Regel schriftlich erfolgen sollten. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.

(3) Liegen für die dieselbe Zeit mehrere Anträge vor, so ist für die Entscheidung in der Regel die Reihenfolge des Einganges der Anträge maßgebend. Bei der Prüfung der Anträge ist auch die Bedeutung der Veranstaltung für die Öffentlichkeit zu berücksichtigen (öffentliches Interesse).

(4) Die Stadt Oschersleben (Bode) behält sich vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Benutzung der vorgesehenen Räume im Falle höherer Gewalt, unvorhergesehener im öffentlichen Interesse liegende Gründe, an dem betreffenden Tag nicht möglich ist. Zur Leistung einer Entschädigung ist die Gemeinde in diesen Fällen nicht verpflichtet.

(5) Die Benutzung der Spielplätze und der Besuch des Tiergeheges bedürfen keines Antrages. Für diese Freizeiteinrichtungen sind keine Gebühren zu entrichten.

§ 6

Verwaltung und Aufsicht

(1) Die Räumlichkeiten und Anlagen werden von der Stadt Oschersleben (Bode) verwaltet.

(2) Für die Ordnung und Sauberkeit innerhalb der Objekte ist der Betreiber zuständig.

§ 7

Besondere Pflichten des Veranstalters

(1) Soweit zu Veranstaltungen zusätzliche Anmeldungen, Genehmigungen erforderlich sind, hat dies der Nutzer/Veranstalter auf seine Kosten und Verantwortung zu veranlassen (Ausschankgenehmigung u. dgl.). Der Nutzer/Veranstalter ist insbesondere für die Erfüllung aller die Benutzung betreffenden Feuer-, Sicherheits- sowie ordnungs- und verkehrspolizeilichen Vorschriften, insbesondere der Einhaltung der in der Gefahrenabwehrverordnung geregelten Ruhezeiten verantwortlich.

(2) Die Ausschmückung und Dekoration der Räume ist nur mit besonderer Genehmigung gestattet. Dabei dürfen nur Materialien verwendet werden, die schwer entflammbar sind. Das Abbrennen von Feuerwerken in den Räumen ist verboten.

(3) Das Rauchen ist nur an den ausdrücklich dafür vorgesehenen und ausgewiesenen Stellen erlaubt.

(4) Die nach außen führenden Türen dürfen über die Dauer der Veranstaltung nicht abgeschlossen sein.

§ 8

Ordnungsvorschriften

(1) Räume, Einrichtungen und Mobiliar der Objekte sind schonend und pfleglich zu behandeln.

(2) In den Räumen ist auf Ordnung und Sauberkeit besonders zu achten. Die Sanitäreinrichtungen können bei jeder Veranstaltung genutzt werden, aber auch hier ist die notwendige Ordnung und Sauberkeit einzuhalten.

(3) Zur Schonung des Fußbodens und des Mobiliars ist mit allem sorgsam umzugehen. Unbefugtes Hantieren an den Heizungs- und Beleuchtungsanlagen ist unberechtigten Personen verboten.

(4) Vor und nach den Veranstaltungen wird im Beisein von einem Vertreter der Stadt Oschersleben (Bode) und dem Nutzer/Veranstalter eine Abnahme über den tatsächlichen Zustand der Räume und Anlagen vorgenommen.

(5) Werden Mängel, Schäden bzw. Verlust von Einrichtungsgegenständen festgestellt, so ist der Nutzer/Veranstalter zur Verantwortung zu ziehen.

§ 9

Haftung

(1) Der Nutzer/Veranstalter ist verpflichtet, für die schonende Behandlung der Räume, Anlagen, Einrichtungsgegenstände zu sorgen.

(2) Der Nutzer/Veranstalter haftet für alle Beschädigungen und Verluste, die an dem Überlassungsgegenstand durch Benutzung entstehen ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung durch ihn, seine Mitglieder, Beauftragten, Teilnehmer oder Besucher an der Veranstaltung entstanden sind. Der Nutzer/Veranstalter haftet ferner für Schäden jeder Art, die durch Auf- und Abbau der von ihm geforderten zusätzlichen Einrichtung entstehen. Die vom Nutzer/Veranstalter demnach zu vertretenden Schäden werden von der Stadt Oschersleben (Bode) auf seine Kosten behoben. Die Stadt Oschersleben (Bode) kann den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung oder Sicherheitsleistung verlangen.

(3) Der Nutzer/Veranstalter hat für alle Schadensersatzansprüche einzustehen, die aus Anlass der Vermietung des Benutzergegenstandes gegen ihn geltend gemacht werden. Wird die Stadt Oschersleben (Bode) wegen eines Schadens unmittelbar in Anspruch genommen, so ist der Nutzer/Veranstalter verpflichtet, die Stadt Oschersleben (Bode) von dem gegen sie geltend gemachten Anspruch einschließlich der entstehenden Prozess- und Nebenkosten in voller Höhe freizuhalten. Er hat in allen Fällen der Stadt Oschersleben (Bode) beim Führen eines Rechtsstreits durch gewissenhafte Information Hilfe zu leisten und haftet für den Schaden, der der Stadt Oschersleben (Bode) durch mangelhafte Erfüllung dieser Verbindlichkeit entsteht.

(4) Die Haftung des Nutzers/Veranstalters erstreckt sich auch auf Schäden, die während der Probe, der Vorbereitung und der Aufräumungsarbeiten durch ihn, durch Beauftragte oder durch Besucher entstehen. Für sämtliche vom Nutzer/Veranstalter eingebrachten Gegenstände übernimmt die Stadt Oschersleben (Bode) keine Haftung, sie lagern vielmehr ausschließlich auf Gefahr des Veranstalters in den ihm zugewiesenen Räumen.

Der Nutzer/Veranstalter hat die Pflicht, mitgebrachte Gegenstände nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen und die Räume in ihrem ursprünglichen Zustand an die Stadt Oschersleben (Bode) zu übergeben.

(5) Sollte es im Freibad oder im BEWOS-BadeZentrum nach Veranstaltungen zu Verschmutzungen der Badebecken oder der angrenzenden Flächen kommen, so dass die Stadt die Einrichtung nicht der Öffentlichkeit zugänglich machen kann, zahlt der Nutzer/Veranstalter eine Entschädigung für den Eintrittsverlust in Höhe von 200,00 Euro für das Freibad und 300,00 Euro für das BEWOS-BadeZentrum pro Schließtag. Außerdem trägt er alle anfallenden Kosten zur Wiederinbetriebnahme der Einrichtung.

§ 10

Verlust von Gegenständen, Fundsachen, Schadensersatz

(1) Die Stadt Oschersleben (Bode) haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Kleidungsstücken, Geld, Wertgegenständen und sonstigen Vermögen der Mieter/Veranstalter, Benutzer und Besucher sowie den eingebrachten Sachen. Das gleiche gilt für Fundgegenstände und im Bereich des Objektes abgestellte Fahrzeuge.

(2) Fundsachen sind beim zuständigen Mitarbeiter bzw. einem von der Stadt eingesetzten Dienstleistungsmitarbeiter abzugeben.

(3) Bei Veranstaltungen zerstörte Einrichtungsgegenstände und Mobiliar werden nach Prüfung und Feststellung des Schadens dem Verursacher durch die Stadt Oschersleben (Bode) in Höhe des Anschaffungswertes in Rechnung gestellt bzw. die Kosten der Schadensbehebung.

§ 11

Überwachung der Veranstaltung

Den Beauftragten der Stadt Oschersleben (Bode) und des SG Ordnung und Sicherheit der Stadt Oschersleben (Bode) ist der Zutritt zu den Räumlichkeiten und Anlagen während der Veranstaltung jederzeit zu gestatten.

II. Gebühren

§ 1

Allgemeines

(1) Die Freizeiteinrichtungen Freibad und BEWOS-BadeZentrum werden den Schulen des Landkreis Börde für den Schwimmunterricht zur Verfügung gestellt.

(2) Im Rahmen freier Kapazität besteht für Vereine, Kindertageseinrichtungen und Institutionen die Möglichkeit zur Nutzung dieser Freizeiteinrichtungen. Grundlage dafür ist ein schriftlicher Antrag und der Abschluss eines Vertrages auf der Grundlage der gültigen Gebührenregelung. Die Entrichtung der Gebühr erfolgt für diese gruppe durch Rechnungsregelung.

(3) Bei einer vertragslosen Nutzung dieser Einrichtungen entsteht die Gebührenschuld für die Inanspruchnahme der Freizeiteinrichtungen am Tag der Nutzung beim Betreten der Einrichtung.

(4) Die Gebühr ist vor Eintritt in die Einrichtung zu begleichen. Die Gültigkeit der Tickets bezieht sich in der Regel auf die Saison. Wertkarten des BEWOS-BadeZentrums sind ab jeder Erst- und Neuaufladung jeweils 2 Jahre ab Ausstellungsdatum gültig. Es erfolgt keine Rückerstattung von nicht abgegoltenen Guthaben. Der Zeitraum der Saison wird durch die Öffnungszeiten bestimmt.

Zeitraum der Saison (in der Regel)

Volksschwimmhalle

September bis Juni im Folgejahr

Freibad

Juni bis September

Für das BEWOS-BadeZentrum gilt:

Vor Nutzung der Einrichtung erfolgt das Lösen eines gültigen RFID- Armbandes im entsprechenden Gebührentarif am Kassenautomat im Eingangsbereich.

Wird die Nutzung des BEWOS-BadeZentrums verlängert oder der gebuchte Tarif mit Sauna bzw. Schwimmhallennutzung erweitert, muss im betreffenden Gebührentarif nachbezahlt werden.

Die Nachzahlung erfolgt vor Verlassen der Einrichtung am Nachzahlautomaten mit gleichen Zahlmethoden wie auch beim Lösen am Kassenautomaten im Eingangsbereich angeboten.

Eine Unterbrechung der Nutzung der Tagestarife erfordert bei einer Wiederaufnahme der Nutzung am gleichen Tag die erneute Entrichtung der Gebühr.

Für das Freibad gilt:

Vor Nutzung erfolgt der Kauf einer Karte im jeweils gültigen Gebührentarif.

Die Gebühr gilt pro Besuch der Einrichtung.

Eine Unterbrechung der Nutzung erfordert bei einer Wiederaufnahme der Nutzung am gleichen Tag die erneute Entrichtung der Gebühr.

§ 2

Gebührenerhebung für die Freizeiteinrichtungen

(1) Die Tarife der Räume und Anlagen in den hauptsächlich in Betracht kommenden Einrichtungen sind nachstehend in Anlage 1 abgedruckt.

(2) Zuschläge bei starker Verschmutzung

Die Grundgebühr erhöht sich bei das übliche Maß übersteigender starker Verschmutzung um 0,10 €/m²/Nutzung.

§ 3

Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren ist der jeweilige Antragsteller auf die Inanspruchnahme der Freizeiteinrichtungen der Stadt Oschersleben (Bode) und ihrer Ortsteile.

(2) Mehrere Beteiligte haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld für die Inanspruchnahme der Freizeiteinrichtungen entsteht am Tag der Veranstaltung.

(2) Der Nutzer/Veranstalter erhält von der Stadt Oschersleben (Bode) eine Rechnung.

III. Schlussvorschriften

Inkrafttreten

Die Benutzer- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme von Freizeiteinrichtungen der Stadt Oschersleben (Bode) und ihrer Ortsteile tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzer- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme von Freizeiteinrichtungen der Stadt Oschersleben (Bode) und ihrer Ortsteile vom 01.06.2018 in Fassung der 1. Änderungssatzung vom 04.03.2022 (Amtsblatt Nr. 3/2022) und der 2. Änderungssatzung vom 07.10.2022 (Amtsblatt Nr. 10/2022), zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 05.05.2023 (Amtsblatt Nr. 05/2023).

Oschersleben (Bode), den 20.11.2024

Kanngießer
Bürgermeister

ANLAGE 1

Gebühren für die Benutzung der Freizeiteinrichtung Schwimmhalle der Stadt Oschersleben (Bode)

a) Gebühren für die Benutzung des BEWOS-BadeZentrum:

b) Gebühren für die Benutzung des Freibades der Stadt Oschersleben (Bode) (inklusive ermäßigtem Umsatzsteuersatz):

c) Gebühren für Sonstiges im Freibad (inkl. vollem Umsatzsteuersatz)

Ausleihgebühren

Anmietung des Geländes zur Durchführung einer Musikveranstaltung

Die auszuweisenden Umsatzsteuersätze bestimmen sich nach § 12 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).