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Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Oschersleben (Bode) und ihrer Ortsteile
Ausgabe 12/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG DER GRUND- UND GEWERBESTEUERN (Hebesatzsatzung)

Auf Grund der §§ 5, 8 und 99 des Kommunalverfassungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014, der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Bekanntmachung vom 13.12.1996, der §§ 1 und 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Bekanntmachung vom 15.10.2002 in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 1, 25 und 28 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 in der ab dem 01.01.2025 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vom 26.11.2019, zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 hat der Stadtrat der Stadt Oschersleben (Bode) in seiner Sitzung am 19.11.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Hebesätze

Die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuern werden ab dem Haushaltsjahr 2025 für die Stadt Oschersleben (Bode) und ihrer Ortsteile wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe)  —  350 v. H.

b)

für Grundsteuer B (be- und unbebaute Grundstücke)  —  430 v. H.

2.

Gewerbesteuer  —  430 v. H.

der Steuermessbeträge.

§ 2

Fälligkeit der Kleinbeträge bei der Grundsteuer

Die Grundsteuer wird abweichend von § 28 (1) Grundsteuergesetz, wonach sie zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu zahlen ist, für Kleinbeträge wie folgt fällig:

1.

am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 € nicht übersteigt

2.

am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 € nicht übersteigt.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Grund- und Gewerbesteuern (Hebesatzsatzung) der Stadt Oschersleben (Bode) vom 17.11.2010 außer Kraft.

Oschersleben (Bode), den 20.11.2024

Kanngießer
Bürgermeister