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Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Oschersleben (Bode) und ihrer Ortsteile
Ausgabe 12/2024
Aktuelles aus dem Rathaus
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Informationen zur Grundsteuer ab 2025

Der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt (SGSA) hat ein Informationspapier zur neuen Grundsteuer 2025 zur Verfügung gestellt. In diesem Papier wurden die wichtigsten Fragen und Antworten zur Reform der Grundsteuer zusammengestellt. Das gesamte Informationspapier finden Sie auf unserer Homepage unter www.oscherslebenbode.de/Bürger-Stadt/

Nachfolgend erhalten Sie einen Auszug aus dem Informationspapier zur Frage: Wie läuft die Reform ab?

1.

Die Finanzämter ermitteln zunächst die neuen Grundsteuerwerte, die in einem Grundsteuerwertbescheid festgesetzt werden.

2.

Aus dem Grundsteuerwert und der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl errechnen die Finanzämter den Grundsteuermessbetrag. Dies ist ein eigener Verfahrensschritt, der mit dem Grundsteuermessbescheid abgeschlossen wird.

3.

Beide Bescheide des Finanzamtes sollten Sie bereits erhalten haben oder werden Sie noch erhalten. Für Rückfragen zu diesen Bescheiden oder bei rechtlichen Einwendungen gegen diese Bescheide sind ausschließlich die Finanzämter zuständig. Das bedeutet, wenn Sie rechtliche Bedenken gegen die Bewertung Ihres Grundstückes (Grundsteuerwertbescheid) und/oder gegen den Grundsteuermessbescheid haben, müssen Sie gegen den/die Bescheid(e) Einspruch bei Ihrem Finanzamt einlegen.

4.

Wenn Sie keinen Einspruch beim Finanzamt eingelegt haben, wird der Grundsteuermessbescheid verbindlich. Die Gemeinden dürfen dann von diesem Grundsteuermessbescheid bei der Ermittlung der Grundsteuer nicht mehr abweichen. Einwendungen gegen den Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid können Sie bei den Gemeinden nicht mehr geltend machen.

5.

Die Gemeinden ermitteln im Laufe des Jahres 2024 die für 2025 zur Anwendung zu bringenden Grundsteuerhebesätze. Hebesätze gibt es vor Ort mindestens zwei: einen für die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) und einen für die Grundsteuer B (Wohnen und Gewerbe). Optional kann ab 2025 noch ein dritter Hebesatz für unbebaute baureife Grundstücke beschlossen werden (Grundsteuer C). Die Hebesätze gelten jeweils für alle Steuerzahler einheitlich und werden für die neue Grundsteuer ab 2025 neu festgesetzt. Erst nach der Festsetzung der neuen Hebesätze ist eine konkrete Aussage zur zukünftigen Grundsteuerbelastung Ihres Grundstückes möglich!

6.

In einem letzten Schritt wenden die Gemeinden nur noch ihre neuen Hebesätze auf Ihren Messbetrag an, um die endgültige Grundsteuer zu berechnen. Sie bekommen dann spätestens zu Beginn des Jahres 2025 einen neuen Grundsteuerbescheid.

7.

Für Rückfragen zu Ihrem Grundsteuerbescheid oder bei rechtlichen Einwendungen gegen diesen Bescheid sind die Gemeinden zuständig. Bitte beachten Sie, dass die Gemeinden Einwendungen gegen Ihre vom Finanzamt erstellten Grundlagenbescheide nicht berücksichtigen dürfen (vgl. oben 3. und 4.).