Aufgrund der §§ 5, 8, 9, 45 Abs. 2 Nr. 1 und 99 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), der §§ 2, 5 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) und der §§ 78 ff des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 21.03.2013, ausgegeben am 27.03.2013 (GVBl. LSA S. 116), alle Gesetze in der derzeit gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Oschersleben (Bode) in seiner Sitzung am 18.11.2025 folgende 5. Änderung zur Neufassung der Satzung über die Erhebung von Abgaben zur Beseitigung von Niederschlagswasser für die Stadt Oschersleben (Bode) einschließlich ihrer Ortsteile beschlossen:
1. Der § 7 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Wechselt im Verlauf des Erhebungszeitraumes der Gebührenschuldner, so geht die Gebührenpflicht anteilig auf den neu im Grundbuch eingetragenen Berechtigten über. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats der der Umschreibung im Grundbuch folgt.
2. Der § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Die Gebühr beträgt für die Veranlagungsjahre 2026 – 2028 je Jahr und je m² angeschlossener Grundstücksfläche 0,89 €.
Die 5. Änderung zur Neufassung der Satzung über die Erhebung von Abgaben zur Beseitigung von Niederschlagswasser für die Stadt Oschersleben (Bode) einschließlich ihrer Ortsteile (Abgabensatzung zur Niederschlagswasserbeseitigung) tritt nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung am 01.01.2026 in Kraft.
Oschersleben (Bode), den 20.11.2025