Der Stadtrat der Stadt Oschersleben (Bode) hat in seiner öffentlichen Sitzung am 18.11.2025 beschlossen, den öffentlichen Spielplatz im Ortsteil Altbrandsleben gem. § 6 Straßengesetz Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA S. 334) vom 06.07.1993 (GVBl. LSA), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.03.2023 (GVBl. LSA S.178) durch eine Allgemeinverfügung dem öffentlichen Verkehr zu widmen.
1. Der Geltungsbereich
Der öffentliche Spielplatz befindet sich im nördlichen Bereich des Ortsteiles Altbrandsleben. Gemarkung Altbrandsleben Flur 3, Flurstücke 96 und 97 mit einer Gesamtfläche von 1.643 m². Der zu widmende Bereich ist flächenmäßig auf der Anlage 1 als Übersichtskarte dargestellt.
2. Allgemeinverfügung
Die Flurstücke 96 und 97 in der Flur 3 der Gemarkung Altbrandsleben werden als öffentlicher Spielplatz gewidmet.
3. Widmungsbeschränkungen
Auf den unter Pkt. 1 genannten Flurstücken findet nur Fußgängerverkehr statt.
4. Wirksamkeit
Gemäß § 6 Abs. 1 Straßengesetz Land Sachsen- Anhalt wird die Widmung mit der Bekanntgabe des Beschlusses wirksam.
5. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Widerspruch bei der Stadt Oschersleben (Bode), Markt 1, 39387 Oschersleben (Bode) erhoben werden.
—
Oschersleben (Bode), den 20.11.2025