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Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Oschersleben (Bode) und ihrer Ortsteile
Ausgabe 2/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Wahl des Stadtrates der Stadt Oschersleben (Bode) und der Ortschaftsräte am 09.06.2024

Öffentliche Bekanntmachung des Wahltages, der Einteilung der Wahlbereiche und der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

1. Wahltag

Die Landesregierung hat am 13.06.2023 (Ministerialblatt LSA Nr. 22/2023 vom 26.06.2023, S. 198) den Tag der allgemeinen Neuwahl und die Wahlzeit der Vertretungen bestimmt. Gemäß § 6 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) wird hiermit die Neuwahl des Stadtrates der Stadt Oschersleben (Bode) sowie der Ortschaftsräte am Sonntag, dem 09.06.2024, in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr bekanntgemacht.

Wahlberechtigt sind alle Einwohner/innen, die Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit drei Monaten vor dem Wahltermin für die Wahl des Stadtrates im Gebiet der Stadt Oschersleben (Bode) und für die Wahl der Ortschaftsräte in der jeweiligen Ortschaft wohnen und ihr Wahlrecht nicht nach § 23 Absatz 2 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) verloren haben.

Wählbar in den Stadtrat sind alle Bürger/innen der Stadt Oschersleben (Bode) und wählbar in die Ortschaftsräte sind alle Bürger/innen der jeweiligen Ortschaft, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Gleiches gilt für Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern sie nicht nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

2. Einteilung der Wahlbereiche

Einteilung der Wahlbereiche für die Wahl des Stadtrates der Stadt Oschersleben (Bode)

Der Stadtrat der Stadt Oschersleben (Bode) hat in seiner Sitzung am 05.10.2023 beschlossen, dass das Wahlgebiet der Stadt Oschersleben (Bode) nach § 7 Absatz 1 KWG LSA einen Wahlbereich bildet.

Einteilung der Wahlbereiche für die Wahl der Ortschaftsräte

Bei der Wahl der Ortschaftsräte bildet das Wahlgebiet der jeweiligen Ortschaft den Wahlbereich.

3. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum Stadtrat und zu den Ortschaftsräten

Gemäß § 29 Absatz 2 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum Stadtrat der Stadt Oschersleben (Bode) sowie der Ortschaftsräte am 09.06.2024 auf. Ich bitte, die Wahlvorschläge möglichst frühzeitig einzureichen. Die Wahlvorschläge sind auf dem Postweg an folgende Adresse:

Stadt Oschersleben (Bode)

Der Wahlleiter

Markt 1

39387 Oschersleben (Bode)

oder persönlich bei der oben genannten Adresse im Ratsbüro, Zimmer 50 einzureichen. Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet gemäß § 21 Absatz 2 Satz 2 KWG LSA am Dienstag, dem 02.04.2024, 18:00 Uhr (68. Tag vor der Wahl).

Wahlvorschläge für die Wahl zum Stadtrat und zu den Ortschaftsräten können von Parteien im Sinne des Art. 21 Grundgesetz, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerber/innen) eingereicht werden.

Die Zahl der zu wählenden Vertreter für den Stadtrat der Stadt Oschersleben (Bode) beträgt gemäß § 37 Absatz 1 KVG LSA 28. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf 33 Bewerber/innen enthalten (§ 21 Abs. 4 KWG LSA).

Die Zahl der zu wählenden Vertreter für die Ortschaftsräte (OR) beträgt gemäß § 14 Absatz 3 der gültigen Hauptsatzung der Stadt Oschersleben (Bode) wie folgt

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe für die Ortschaftsräte darf die folgende Zahl von Bewerbern/innen enthalten

Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 5b KWO LSA eingereicht werden. Er muss die in § 21 Absatz 6 KWG LSA bezeichneten Angaben über die Personalien eines/r jeden Bewerbers/in, den Namen und die Kurzbezeichnung der Partei oder das Kennwort und die Kurzbezeichnung der Wählergruppe sowie das Wahlgebiet und den Wahlbereich enthalten. Die Namen der Bewerber/innen müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Der Name, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters sollen enthalten sein. Es ist zulässig, als Vertrauensperson oder ihren Stellvertreter einen Bewerber zu benennen.

Dem Wahlvorschlag sind folgende Anlagen beizufügen (§ 30 Absatz 5 KWO LSA):

-

die Zustimmungserklärung des/der Bewerbers/in zur Aufstellung nach dem Muster der Anlage 8a KWO LSA, sowie die Erklärung, dass er/sie beim Wahlvorschlag für die Stadtratswahl bzw. Ortschaftsratswahl keiner weiteren Aufstellung zur Benennung als Bewerber/in zugestimmt hat;

-

Versicherung an Eides statt von Unionsbürgern/innen anderer Mitgliedsstaaten, dass die nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben; diese ist gegenüber dem Stadtwahlleiter anzugeben - Anlage 8b KWO LSA;

-

Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 9a KWO LSA;

-

für jede/n Bewerber/in, der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 41 KVG LSA begründen würde, eine Erklärung, ob er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheiden oder auf das Mandat verzichten will - Anlage 9c KWO LSA,

-

Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber/innen und ihrer Reihenfolge nach § 24 KWG LSA und dem Muster der Anlage 10 KWO LSA (gilt nicht für Einzelbewerber/innen);

-

für jede/n Bewerber/in nach § 24 Absatz 1 Satz 4, 5 oder 6 KWG LSA, der/die der Partei angehört, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans über ihre/seine Parteimitgliedschaft (gilt nicht für Einzelbewerber/innen);

-

für jede/n Bewerber/in, der/die der Partei nicht angehört, eine von ihm/ihr unterzeichnete Erklärung, dass sie/er parteilos ist,

-

der Wahlvorschlag einer Partei muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat die Partei keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, so ist der Wahlvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern der nach der Satzung dieser Partei nächsthöheren Parteiorganisation, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe ist von zwei Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers vom Einzelbewerber persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

Zu weiterem Inhalt und Form der Wahlvorschläge wird auf die §§ 21 ff. KWG LSA und §§ 30 ff. KWO LSA verwiesen.

Gemäß § 21 Abs. 9 KWG LSA muss ein Wahlvorschlag für die Wahl zum Stadtrat bzw. zum Ortschaftsrat von mindestens ein vom Hundert der Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten des Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Berücksichtigt werden dabei nur solche Unterstützungsunterschriften, die bis zum Dienstag, dem 02.04.2024, 18:00 Uhr abgegeben wurden.

Folgende Anzahl von Unterstützungsunterschriften ist erforderlich:

>

Stadtrat – 100 Unterschriften

>

Ortschaftsräte:

OR Alikendorf

2

OR Altbrandsleben

2

OR Ampfurth

2

OR Beckendorf-Neindorf

6

OR Groß Germersleben

3

OR Stadt Hadmersleben

13

OR Hordorf

5

OR Hornhausen

13

OR Kleinalsleben

1

OR Klein Oschersleben

5

OR Peseckendorf

1

OR Schermcke

4

Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so sind seine Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig. Die Originalunterschriften der Wahlberechtigten müssen auf amtlichen Formblättern nach Anlage 6 KWO LSA erbracht werden. Darauf sind neben der Unterschrift auch Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.

Bei der Anforderung der kostenfreien amtlichen Formblätter sind der Name der einreichenden Partei oder das Kennwort der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese oder der Name der/des einreichenden Einzelbewerbers/ in anzugeben. Parteien und Wählergruppen haben zu bestätigen, dass die Bewerber/innen bereits nach § 24 Absatz 1 KWG LSA aufgestellt worden sind.

Von der Beibringung der Unterschriften Wahlberechtigter sind durch Erfüllung der Voraussetzungen des § 21 Absatz 10 Satz 1 Nrn. 2 und 3 KWG LSA nachfolgende Parteien befreit (siehe Bekanntmachung der Landeswahlleiterin vom 08.11.2023, Ministerialblatt LSA Nr. 40/2023 S. 425 vom 13.11.2023):

-

Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)

-

Alternative für Deutschland (AfD)

-

DIE LINKE (DIE LINKE)

-

Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

-

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)

-

Freie Demokratische Partei (FDP).

Zusätzlich erfüllen folgende Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber die Voraussetzungen des § 21 Absatz 10 Satz 1 Nr. 1 KWG LSA und sind somit ebenfalls von der Beibringung der Unterschriften Wahlberechtigter befreit:

Stadtrat Oschersleben (Bode)

-

Freie Unabhängige Wählergemeinschaft Oschersleben/Ortsteile (FUWG OC/OT), Wählergruppe „Wir für Emmeringen“ (Wir für Emmeringen), Einzelbewerber Löffler (EB Löffler)

Ortschaftsrat Alikendorf

-

Unabhängige Wählergemeinschaft Alikendorf (UWA), Einzelbewerber Lampe (EB Lampe)

Ortschaftsrat Altbrandsleben

-

Einzelbewerber Stridte (EB Stridte), Einzelbewerber Wilke (EB Wilke), Einzelbewerber Schwieger (EB Schwieger), Einzelbewerber Schröder (EB Schröder)

Ortschaftsrat Ampfurth

-

Wählergruppe Ampfurth 2014 (WG Ampfurth 2014)

Ortschaftsrat Beckendorf-Neindorf

-

Freie Wählergemeinschaft Beckendorf-Neindorf (FWG)

Ortschaftsrat Groß Germersleben

-

Die Germersleber

Ortschaftsrat Stadt Hadmersleben

-

Einzelbewerber von Neumann (EB von Neumann), Die Hadmerslebener, Gemeinsam für Hadmersleben

Ortschaftsrat Hordorf

-

Unabhängige Wählergemeinschaft Hordorf (UWG), Einzelbewerber Beckurs (EB Beckurs)

Ortschaftsrat Hornhausen

-

Einzelbewerber Nawrot (EB Nawrot), Einzelbewerber Steinke (EB Steinke), Wählergemeinschaft der Feuerwehr Hornhausen

Ortschaftsrat Kleinalsleben

-

Einzelbewerber Hampel (EB Hampel), Einzelbewerber Lessat (EB Lessat), Einzelbewerber Wöllner (EB Wöllner)

Ortschaftsrat Klein Oschersleben

-

Wir für Klein Oschersleben

Ortschaftsrat Peseckendorf

-

FWG 2014 Peseckendorf (FWG)

Ortschaftsrat Schermcke

-

Schermcke 2000 (Schermcke 2000)

Parteien, die sich weder an der letzten Wahl zum Landtag noch an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag in Sachsen-Anhalt mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am Montag, dem 04.03.2024 18:00 Uhr (97. Tag vor der Wahl) der Landeswahlleiterin ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Landesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Landesvorstandes, soweit nicht die Satzung hierfür Regelungen enthält. Bei mehreren gleichrangigen Parteiorganisationen genügt die Unterschrift eines Vorstandes, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 2 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt. Der Anzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie der Nachweis über einen satzungsgemäß bestellten Landesvorstand oder in den Fällen des Satzes 3 über den handelnden Vorstand beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.

Alle für die Einreichung der Wahlvorschläge notwendigen Vordrucke erhalten Sie in der Stadt Oschersleben (Bode), Büro des Bürgermeisters/Ratsbüro, Zimmer 50, Markt 1 in 39387 Oschersleben (Bode) bzw. auf der Internetseite www.oscherslebenbode.de (das Formblatt für die Unterstützungsunterschriften ist nicht auf der Internetseite verfügbar).

Kontakt:

E-Mail:

wahlen@oscherslebenbode.de

Telefon:

03949 912201

Oschersleben (Bode), den 16.01.2024

Steffen
Wahlleiter

Der Wahltag, die Einteilung der Wahlbereiche und die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen werden hiermit gemäß § 17 Abs. 2 der gültigen Hauptsatzung der Stadt Oschersleben (Bode) amtlich bekanntgemacht.

Oschersleben (Bode), den 16.01.2024

Kanngießer
Bürgermeister