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Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Oschersleben (Bode) und ihrer Ortsteile
Ausgabe 3/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung der Stadt Oschersleben (Bode)

Bauleitplanung der Stadt Oschersleben (Bode)

Bekanntmachung der Genehmigung der 1. Änderung des Teil-Flächennutzungsplans der Stadt Oschersleben (Bode)

Der Stadtrat Oschersleben (Bode) hat mit Beschluss vom 11.04.2023 die 1. Änderung des Teil-Flächennutzungsplans der Stadt Oschersleben (Bode) beschlossen.

Der Landkreis Börde hat als höhere Verwaltungsbehörde mit Verfügung vom 2. November 2023 (Az.: 2023-02147) die 1. Änderung des Teil-Flächennutzungsplans gemäß § 6 Abs. 1 BauGB mit Maßgaben genehmigt. Gegen die Maßgaben hat die Stadt Oschersleben (Bode) am 7. Dezember 2023, mit Begründung vom 18. Dezember 2023, Widerspruch erhoben. Mit Abhilfebescheid vom 23. Januar 2024 wurden die Maßgaben durch den Landkreis Börde aufgehoben.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 1. Änderung des Teil-Flächennutzungsplan der Stadt Oschersleben (Bode) wirksam.

Die 1. Änderung des Teil-Flächennutzungsplans der Stadt Oschersleben (Bode) mit Begründung und zusammenfassender Erklärung gemäß § 6a Abs. 1 BauGB kann ab sofort jedermann bei der Stadt Oschersleben (Bode), Fachbereich Bauen und Umwelt, Sachgebiet Planung, Markt 1, 39387 Oschersleben (Bode) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die Dienststunden sind:

Wochentag

vormittags

nachmittags

Montag

08:00 – 12:00 Uhr

13:00 – 15:00 Uhr

Dienstag

08:00 – 12:00 Uhr

13:00 – 17:30 Uhr

Mittwoch

08:00 – 12:00 Uhr

13:00 – 15:00 Uhr

Donnerstag

08:00 – 12:00 Uhr

13:00 – 15:30 Uhr

Freitag

08:00 – 12:00 Uhr

Darüber hinaus können außerhalb der angegebenen Dienstzeiten Termine zur Einsichtnahme telefonisch unter 03949 912-223 oder per E-Mail unter planungsabteilung@oscherslebenbode.de vereinbart werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wir hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beacht­liche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Be­bauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.

nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend ge­macht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Oschersleben (Bode), den 1. März 2024

gez. B. Kanngießer
Bürgermeister