Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Stadtrat der Stadt Oschersleben (Bode) hat in seiner öffentlichen Sitzung am 22. August 2023 den Bebauungsplan Nr. 03/2020 „Photovoltaikanlage südlich der Bahnlinie“ in Oschersleben (Bode) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich befindet sich östlich des Stadtgebietes der Kernstadt Oschersleben, südlich der Bahnlinie. Im Süden grenzt der Geltungsbereich an den Uferbereich und Gewässerlauf des Lehnertsgraben. Westlich und östlich wird der Geltungsbereich durch Landwirtschaftsfläche begrenzt.
Darstellung des Geltungsbereichs:
Gemäß § 10 Absatz 3 BauGB wird der Bebauungsplan Nr. 03/2020 „Photovoltaikanlage südlich der Bahnlinie“ mit dieser Bekanntmachung wirksam und kann auf Dauer im Rathaus der Stadt Oschersleben (Bode), Fachbereich Bauen und Umwelt, Sachgebiet Planung, Markt 1, 39387 Oschersleben (Bode) während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt des Planes wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Dienststunden sind:
| Wochentag | vormittags | nachmittags |
| Montag | 08:00 – 12:00 Uhr | 13:00 – 15:00 Uhr |
| Dienstag | 08:00 – 12:00 Uhr | 13:00 – 17:30 Uhr |
| Mittwoch | 08:00 – 12:00 Uhr | 13:00 – 15:00 Uhr |
| Donnerstag | 08:00 – 12:00 Uhr | 13:00 – 15:30 Uhr |
| Freitag | 08:00 – 12:00 Uhr |
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Außerhalb der angegebenen Dienstzeiten können Termine zur Einsichtnahme telefonisch unter 03949 912-223 oder per E-Mail an planungsabteilung@oscherslebenbode.de vereinbart werden.
Der rechtskräftige Bebauungsplan, die Planzeichnung, die Begründung, der Umweltbericht und die dazugehörigen Gutachten werden auf der Homepage der Stadt Oschersleben (Bode) unter www.oscherslebenbode.de/Bebauungspläne/ auf Dauer hochgeladen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wir hingewiesen. Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Oschersleben (Bode), 1. März 2024