Titel Logo
Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Oschersleben (Bode) und ihrer Ortsteile
Ausgabe 3/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Oschersleben (Bode)

Bauleitplanung der Stadt Oschersleben (Bode)

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 01/2021 „Wohnpark Zuckerfabrik“ in Oschersleben (Bode)

Der Stadtrat der Stadt Oschersleben (Bode) hat in seiner öffentlichen Sitzung am 4. März 2025 die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 01/2021 „Wohnpark Zuckerfabrik“ in Oschersleben (Bode) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich befindet sich in der Kernstadt Oschersleben (Bode) und befindet sich auf dem Gebiet des Bebauungsplans 01/2021 „Wohnpark Zuckerfabrik“.

Darstellung des Geltungsbereichs:

Gemäß § 10 Absatz 3 BauGB wird die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 01/2021 „Wohnpark Zuckerfabrik“ mit dieser Bekanntmachung wirksam und kann auf Dauer im Rathaus der Stadt Oschersleben (Bode), Fachbereich Bauen und Umwelt, Sachgebiet Planung, Markt 1, 39387 Oschersleben (Bode) während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt des Planes wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Öffnungszeiten sind:

Darüber hinaus können außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine zur Einsichtnahme telefonisch unter 03949 912-223 oder per E-Mail an planungsabteilung@oscherslebenbode.de vereinbart werden.

Der rechtskräftige Bebauungsplan, die Planzeichnung, die Begründung und der Umweltbericht werden auf der Homepage der Stadt Oschersleben (Bode) auf Dauer unter www.oscherslebenbode.de/Bebauungspläne/ hochgeladen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.

nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4.

nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Oschersleben (Bode), 7. März 2025

gez. B. Kanngießer
Bürgermeister