Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung
und Forsten Mitte, Außenstelle Wanzleben
Postanschrift: Ritterstraße 17-19, 39164 Stadt Wanzleben - Börde
Wanzleben - Börde, den 28.02.2024
In dem Bodenordnungsverfahren
„Bodenordnung Bottmersdorf Ortslage und Klein Germersleben Ortslage“
Gemeinde Wanzleben - Börde
Landkreis Börde
Verf.-Kennung: BOE004 und BOE005
wird hiermit nach § 63 Abs. 2 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 03. Juli 1991 (BGBl. S. 1418), zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1149, 1174) i.V.m. § 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), die Schlussfeststellung erlassen.
Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft für das Bodenordnungsverfahren „Bodenordnung Bottmersdorf Ortslage (Teilgebiet BOE004)“ und „Bodenordnung Klein Germersleben Ortslage (Teilgebiet BOE005)“ sind erledigt. Die Teilnehmergemeinschaft bleibt vorerst bestehen, weil sie noch Aufgaben im Bodenordnungsverfahren „Bodenordnung Bottmersdorf Feldlage (Teilgebiet BOE006)“ hat.
Begründung:
Der Abschluss des Bodenordnungsverfahrens ist zulässig und begründet. Alle Festsetzungen des Bodenordnungsplanes sind ordnungsgemäß ausgeführt. Alle gegenseitigen Verpflichtungen und Ansprüche sind erledigt. Die öffentlichen Bücher sind berichtigt.
Die Bodenordnungsverfahren „Bodenordnung Bottmersdorf Ortslage (Teilgebiet BOE004)“, Bodenordnung Klein Germersleben (Teilgebiet BOE005) und „Bodenordnung Bottmersdorf Feldlage (Teilgebiet BOE006)“ sind durch Teilung des Bodenordnungsverfahrens „Bodenordnung Bottmersdorf BOE004-006“ entstanden und getrennt voreinander entwickelt worden. Eine neue Teilnehmergemeinschaft ist nicht entstanden. Insofern ist eine Auflösung der Teilnehmergemeinschaft noch nicht möglich.
Somit wird das Bodenordnungsverfahren „Bodenordnung Bottmersdorf Ortslage“ und das Bodenordnungsverfahren „Bodenordnung Klein Germersleben Ortslage“ gemäß § 149 FlurbG durch die Schlussfeststellung abgeschlossen.
Der Abschluss für das Bodenordnungsverfahren „Bodenordnung Bottmersdorf Feldlage“ gemäß § 149 FlurbG erfolgt nicht.
Die Teilnehmergemeinschaft wird nach § 153 FlurbG nicht aufgelöst und bleibt unter der Verfahrenskennung BOE006 „Bodenordnung Bottmersdorf Feldlage“ weiterbestehen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der selben Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Große Ringstraße, 38820 Halberstadt, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs bei der Außenstelle des Amtes, Ritterstraße 17-19, 39164 Wanzleben oder beim Landesverwaltungsamt Halle, Dezernat 31, Ernst-Kamieth-Str. 2, 06112 Halle (Saale), gewahrt.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs wird die Frist nur gewahrt, wenn das Widerspruchsschreiben bis zum Ablauf der angegebenen Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Im Auftrag