Postanschrift: Ritterstraße 17-19,
39164 Stadt Wanzleben-Börde
Wanzleben - Börde, den 20.02.2024
In dem Bodenordnungsverfahren
„Bodenordnung Domersleben Ortslage (Teilgebiet 2)“
Gemeinde Wanzleben - Börde
Landkreis Börde
Verf.-Kennung: BOE002
wird hiermit nach § 63 Abs. 2 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 03. Juli 1991 (BGBl. S. 1418), zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1149, 1174) i.V.m. § 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), die Schlussfeststellung erlassen.
Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft für das Bodenordnungsverfahren „Bodenordnung Domersleben Ortslage (Teilgebiet 2)“ sind erledigt. Die Teilnehmergemeinschaft bleibt vorerst bestehen, weil sie noch Aufgaben im Bodenordnungsverfahren „Bodenordnung Domersleben Feldlage (Teilgebiet 1)“ hat.
Begründung:
Der Abschluss des Bodenordnungsverfahrens ist zulässig und begründet. Alle Festsetzungen des Bodenordnungsplanes sind ordnungsgemäß ausgeführt. Alle gegenseitigen Verpflichtungen und Ansprüche sind erledigt. Die öffentlichen Bücher sind berichtigt.
Die Bodenordnungsverfahren „Bodenordnung Domersleben Ortslage (Teilgebiet 2)“ und „Bodenordnung Domersleben Feldlage (Teilgebiet 1)“ sind durch Teilung des Bodenordnungsverfahrens „Bodenordnung Domersleben“ entstanden und getrennt voreinander entwickelt worden. Eine neue Teilnehmergemeinschaft ist nicht entstanden. Insofern ist eine Auflösung der Teilnehmergemeinschaft noch nicht möglich.
Somit wird das Bodenordnungsverfahren „Bodenordnung Domersleben Ortslage“ gemäß § 149 FlurbG durch die Schlussfeststellung abgeschlossen.
Der Abschluss für das Bodenordnungsverfahren „Bodenordnung Domersleben Feldlage“ gemäß § 149 FlurbG erfolgt nicht.
Die Teilnehmergemeinschaft wird nach § 153 FlurbG nicht aufgelöst und bleibt unter der Verfahrenskennung BOE001 „Bodenordnung Domersleben Feldlage“ weiter bestehen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe derselben Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Große Ringstraße, 38820 Halberstadt, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs bei der Außenstelle des Amtes, Ritterstraße 17-19, 39164 Wanzleben oder beim Landesverwaltungsamt Halle, Dezernat 31, Ernst-Kamieth-Str. 2, 06112 Halle (Saale), gewahrt.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs wird die Frist nur gewahrt, wenn das Widerspruchsschreiben bis zum Ablauf der angegebenen Frist bei der Behörde eingegangen ist.