Grundstückeigentümer/-besitzer sind in regelmäßigen Abständen je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, verpflichtet, folgende Reinigungspflichten zu erfüllen:
Der Umfang der Reinigungspflicht ist abhängig von der jeweiligen Reinigungsklasse und kann die Beseitigung von Verunreinigungen auf allen Bestandteilen der öffentlichen Straße einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, Straßenrinnen/Gossen, Parkstreifen, -buchten und -plätze, nicht abgegrenzte Bushaltestellenbereiche und -buchten des Linienverkehrs, Überwege, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Bankette, Rabatten und Straßenbegleitgrün umfassen, ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind. Der anfallende Kehricht ist vom Verpflichteten sofort im Anschluss der Reinigung selbst zu eigenen Lasten als Restabfall zu entsorgen.
Die Verpflichtung zum Winterdienst gilt werktags zwischen 7:00 und 20:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 8:00 und 20:00 Uhr nach Ende des Schneefalls. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind zu den vorstehenden Zeiten des folgenden Tages zu entfernen bzw. abzustumpfen. Für das Streuen auf Gehwegen dürfen nur abstumpfende Streumittel, wie Granulat, Splitt und Sand verwendet werden. Schotter, Salz o.a. chemische Auftaustoffe sind grundsätzlich unzulässig. Das Streugut ist nach der Eis- und Schneeschmelze unverzüglich zu entfernen.
Neben der Reinigungspflicht besteht auch die Verpflichtung zum Freihalten des Lichtraumprofils an Straßen und Gehwegen. Hecken, Sträucher und Bäume sowie sonstige Anpflanzungen dürfen nicht in den öffentlichen Verkehrsraum eingreifen und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen oder sogar gefährden. Über Gehwegen muss dabei eine lichte Höhe von 2,5 m und über Fahrbahnen eine lichte Höhe von mindestens 4,5 m eingehalten werden. Weiterhin dürfen keine Verkehrszeichen durch die Anpflanzungen verdeckt werden.
Bin ich verpflichtet, vor meinem Grundstück zu reinigen, oder die Stadt?
Die Reinigungspflicht ist grundsätzlich den Eigentümern oder Besitzern der durch die öffentliche Straße erschlossenen bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen. Der Umfang der Reinigungspflicht ist abhängig von der Reinigungsklasse. Der aktuellen Straßenreinigungssatzung der Stadt Oschersleben (Bode), Anlage 1, können Sie entnehmen, welcher Klasse die jeweilige Straße zugeordnet wurde.
Was passiert, wenn nicht gereinigt wird?
Grundsätzlich stellt der Verstoß gegen die genannten Verpflichtungen eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden. Bei speziellen Voraussetzungen kann die Reinigungspflicht auch mit Hilfe von Zwangsmitteln durchgesetzt werden.