Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses der Abrundungssatzung Nr. 02/2024 „Fillerweg“ in der Stadt Oschersleben (Bode)
Der Geltungsbereich der Abrundungssatzung befindet sich in der Gemarkung Oschersleben auf dem neu gebildeten Flurstück 469 der Flur 61. Der Geltungsbereich ist ca. 2.962 m² groß.
Darstellung des Geltungsbereiches:
Der Stadtrat der Stadt Oschersleben (Bode) hat mit Beschluss vom 04. März 2025 die Abrundungssatzung Nr. 02/2024 „Fillerweg“ in der Stadt Oschersleben (Bode) als Satzung beschlossen. Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Abrundungssatzung Nr. 02/2024 „Fillerweg“ in der Stadt Oschersleben (Bode) in Kraft.
Jedermann kann die Abrundungssatzung mit der Begründung sowie dem Umweltbericht und den Ergebnissen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, die in der Abrundungssatzung berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Stadt Oschersleben (Bode), Fachbereich Bauen und Umwelt, Sachgebiet Planung, Markt 1, 39387 Oschersleben (Bode), einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Die Öffnungszeiten sind:
| Wochentag | vormittags | nachmittags |
| Montag | Nur nach vorheriger Terminvereinbarung | |
| Dienstag | 09:00 Uhr – 12:00 Uhr | 13:00 Uhr – 17:30 Uhr |
| Mittwoch | Nur nach vorheriger Terminvereinbarung | |
| Donnerstag | 09:00 Uhr – 12:00 Uhr | 13:00 Uhr – 15:30 Uhr |
| Freitag | 09:00 Uhr – 12:00 Uhr | |
Um eine vorherige Terminvereinbarung zur Einsichtnahme telefonisch unter 03949 912-223 oder per E-Mail an planungsabteilung@oscherslebenbode.de wird gebeten.
Die rechtskräftige Abrundungssatzung wird auf der Homepage der Stadt Oschersleben (Bode) auf Dauer unter www.oscherslebenbode.de/Bebauungspläne/ hochgeladen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und |
| 4. | nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen.
Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Oschersleben (Bode), den 04. April 2025