Auf Grund der §§ 5 und 8 i. V. m. § 45 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen- Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA Seite 288) sowie § 1, § 2 Abs. 1 und § 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (KAG LSA) vom 13.02.1996 in der derzeit geltenden Fassung und des § 33 Friedhofssatzung der Stadt Oschersleben (Bode) und ihrer Ortsteile hat der Stadtrat der Stadt Oschersleben (Bode) in seiner Sitzung am 04.03.2025 folgende Satzung beschlossen:
Diese Friedhofsgebührensatzung gilt für die Friedhöfe der Stadt Oschersleben (Bode) und ihrer Ortsteile.
Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Oschersleben (Bode) sowie deren Einrichtungen und Geräte werden Gebühren gemäß Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben.
Gebührenschuldner sind die Erben oder die zum Unterhalt der Verstorbenen gesetzlich verpflichteten Personen, der jeweilige Auftraggeber für die Errichtung von Grabmalen, Einfassungen und sonstiger Grabaufbauten und diejenigen, die ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwerben. Die Gebührenschuld entsteht zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechtes bzw. mit Inanspruchnahme der übrigen Leistungen.
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu entrichten. Die Gebühren können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. Einzelne Gebühren unterliegen dem Umsatzsteuerrecht gem. § 2b UStG und sind dementsprechend gekennzeichnet.
Ansprüche aus der Friedhofsgebührensatzung können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung der Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
Die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Oschersleben (Bode) und ihrer Ortsteile tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt die bis dahin geltende Friedhofsgebührensatzung der Stadt Oschersleben (Bode) und der Ortsteile beschlossen am 15.12.2020, veröffentlicht am 08.01.2021 sowie ihre 1. Änderung beschlossen am 11.04.2023, veröffentlicht am 05.05.2023 außer Kraft.
Oschersleben (Bode), den 10.03.2025
Anlage 1
Gebühren
| I. Grabstellengebühr für Reihengräber | |||
| 1. | Reihengrab für Erdbestattung | 1.470,00 | € |
| 2. | Kinderreihengrab für Erdbestattung(Verstorbene vor Vollendung des 10. Lebensjahres) | 735,00 | € |
| 3. | Reihengrab für Feuerbestattung | 1.470,00 | € |
| 4. | Anonymes Reihengrab für Feuerbestattung (Grüne Wiese f. Urnen) inklusive MwSt. | 2.145,00 | € |
| 5. | Beisetzung in Erdgemeinschaftsanlage Einzelgrabstätte | 1.830,00 | € |
| 6. | Beisetzung in Erdgemeinschaftsanlage Doppelgrabstätte | 1.830,00 | € |
| 7. | Beisetzung in Urnengemeinschaftsanlage mit Namenskennzeichnung inkl. MwSt. | 2.120,00 | € |
| II. Grabstellengebühr für Wahlgräber | |||
| 1. | Einzelwahlgrab für Erdbestattung | 1.615,00 | € |
| 2. | Doppelwahlgrab für Erdbestattung | 3.085,00 | € |
| 3. | Kinderwahlgrab für Erdbestattung | 1.030,00 | € |
| 4. | Wahlgrab für Feuerbestattung | 1.615,00 | € |
| 5. | Beisetzung in Gemeinschaftsanlage für Urnenwahlgrabstätten | 2.245,00 | € |
| III. Verlängerungsgebühr des Nutzungsrechtes für Wahlgräber | |||
| Pro Jahr und Grabstelle | ||
| 1. | Einzelwahlgrab für Erdbestattung | 65,00 | € |
| 2. | Doppelwahlgrab für Erdbestattung | 123,00 | € |
| 3. | Kinderwahlgrab für Erdbestattung(Verstorben vor Vollendung des 10. Lebensjahres) | 41,00 | € |
| 4. | Wahlgrab für Feuerbestattung | 65,00 | € |
| 5. | Grabstelle in der Gemeinschaftsanlage für Urnenwahlgrabstätten | 90,00 | € |
| IV. Benutzungsgebühr für Friedhofseinrichtung | |||
| Benutzungsgebühr für die Friedhofskapelle für Trauerfeiern | 155,00 | € |
| V. Bestattungsgebühr inkl. Voller Steuersatz USt. (derzeit 19%) | |||
| 1. | Aushebung und Verschließung einer Urnengruft für eine Bestattung bzw. Umbettung | 135,00 | € |
| 2. | Umbettung innerhalb der stadteigenen Friedhöfe | 270,00 | € |
| 3. | Aushebung und Verschließung einer Urnengruft für den Versand Inkl. Versandkosten | 170,00 | € |
| VI. Gebühren für die Beräumung von Gräbern inklusive voller Steuersatz USt. (derzeit 19%) | |||
| 1. | Personalaufwand je angefangener Std. für Grabstätteneinebnung | 65,00 | € |
| 2. | Technikeinsatz je angefangener Std. für Grabstätteneinebnung | 35,00 | € |
| 3. | Entsorgung der Grabaufbauten | ||
| 3.1. | Grabstätte für Erdbestattungen Einfassung und Grabmal | 35,00 | € |
| 3.2. | Grabstätte für Feuerbestattungen Einfassung und Grabmal | 25,00 | € |
| VII. Sonstige Gebühren (Verwaltungsgebühren) | |||
| Grabmalgenehmigung einschließlich Befahren des Friedhofes | 20,00 | € |