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Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Oschersleben (Bode) und ihrer Ortsteile
Ausgabe 4/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Parkgebührenordnung der Stadt Oschersleben (Bode)

Auf Grundlage der §§ 6a und 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 05.03.2003, zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 02.03.2023, Nr. 56 in der zur Zeit gültigen Fassung i. V. m. § 1 der Verordnung über Parkgebühren des Landes Sachsen-Anhalt (ParkG VO LSA) vom 04.08.1992, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2023 (GVBl. LSA S. 222) in der zurzeit gültigen Fassung sowie den §§ 6 und 8 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 2014, 288), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. LSA S. 209) in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Stadtrat Oschersleben (Bode) in seiner Sitzung am 04.03.2025 folgende Parkgebührenordnung der Stadt Oschersleben (Bode) beschlossen:

§ 1

Gebührenpflicht

(1) Soweit das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen in der Stadt Oschersleben (Bode) durch Verkehrszeichen gebührenpflichtig oder mit Parkschein verkehrsrechtlich angeordnet ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Parkgebührenordnung erhoben.

(2) Die Erhebung der Gebühren erfolgt durch Parkscheinautomaten oder andere Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit. Gebühren können auch über weitere zugelassene elektronische Einrichtungen oder Vorrichtungen wie Mobiltelefone entrichtet werden. Die Zahlung kann auch durch die Benutzung einer Betreiberapplikation („App“) erfolgen, sofern ein entsprechendes System zur Entrichtung der Parkgebühren und zur Überwachung der Parkzeit für den jeweiligen Stellplatz zusätzlich eingerichtet und funktionsfähig ist.

(3) Unberührt bleibt die Befugnis, Personen mit Sonderparkberechtigung von der Gebührenpflicht auszunehmen sowie ausnahmsweise im Rahmen von Stadtmarketingaktionen von der Gebührenerhebung abzusehen.

§ 2

Parkzonen

Für die Stadt Oschersleben (Bode) werden im Rahmen dieser Satzung folgende Parkzonen festgesetzt:

Zone I (Anlage 1 zur Satzung):

Parkplatz Hackelberg 1

(Ärztehaus)

Parkplatz Hackelberg 2

(Berliner Straße)

Zone II (Anlage 2 zur Satzung):

Parkplatz Markt

§ 3

Gebühren und Parkdauer

(1) Um die Benutzung des Parkraumes auf öffentlichen Straßen und Plätzen durch eine möglichst große Anzahl von Verkehrsteilnehmern zu gewährleisten, werden Gebühren entsprechend dem Wert des Parkraumes für die Benutzer festgelegt.

(2) Für die Parkzone I und II betragen die Parkgebühren je angefangene 30 Minuten Parkzeit 0,50 €. Für ein Tagesticket werden 6,00 € erhoben. Die Parkgebühren werden im Zeitraum von Montag bis Freitag, 08:00 bis 18:00 Uhr, erhoben.

(3) Auf Antrag können bei berechtigtem Interesse (Anwohner, Gewerbetreibende) für die einzelnen Parkzonen Dauerparkkarten ausgestellt werden. Die Gebühren für die Dauerparkkarten betragen pro Jahr (12 Monate) 240,00 €. Die Dauerparkkarte begründet keinen Anspruch auf einen Stellplatz, falls die ausgewiesenen Parkflächen belegt oder nicht benutzbar sind.

§ 4

Fälligkeit und Gebührenschuldner

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Parken eines Fahrzeuges auf der gebührenpflichtigen Parkfläche und wird im Voraus fällig.

(2) Gebührenschuldner ist der Fahrzeugführer. Der Fahrzeughalter haftet entsprechend § 7 StVG.

§ 5

Ausnahmen

Das Parken von Fahrzeugen, die im Rahmen der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben auf der Grundlage des § 35 StVO benutzt werden, ist von der Gebührenpflicht ausgenommen. In diesen Fahrzeugen ist, soweit sie nicht als Dienstfahrzeuge kenntlich sind, eine von außen gut sichtbare entsprechende Ausnahmegenehmigung auszulegen.

§ 6

Inkrafttreten

Die Parkgebührenordnung der Stadt Oschersleben (Bode) tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Parkgebührenordnung der Stadt Oschersleben (Bode) vom 28.08.2023 in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.10.2023 außer Kraft.

Oschersleben (Bode), den 10.03.2025

Kanngießer
Bürgermeister