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Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Oschersleben (Bode) und ihrer Ortsteile
Ausgabe 5/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der „Vorkaufsrechtssatzung zwischen Anderslebener Straße/ B246 und der Bahnlinie“ in Oschersleben (Bode)

Der Stadtrat der Stadt Oschersleben (Bode) hat am 11.04.2023 in seiner öffentlichen Sitzung über ein besonders Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beschlossen. Die Satzung trägt die Bezeichnung „Vorkaufsrechtssatzung zwischen der Anderslebener Straße/ B246 und der Bahnlinie“. Der Geltungsbereich ist der Karte (Luftbild) zu entnehmen. Die Karte ist Bestandteil der Satzung.

Die Satzung kann vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an von jedermann während der allgemeinen Dienstzeiten in der Stadt Oschersleben (Bode) im Fachbereich Bauen und Umwelt, Sachgebiet Planung, Haus 1, Zimmer 24, Markt 1, 39387 Oschersleben (Bode) eingesehen werden.

Die Dienststunden sind:

Wochentag

vormittags

nachmittags

Montag

geschlossen

Dienstag

09.00 Uhr - 12.00 Uhr

13.00 Uhr - 17.30 Uhr

Mittwoch

geschlossen

Donnerstag

09.00 Uhr - 12.00 Uhr

13.00 Uhr - 15.30 Uhr

Freitag

09.00 Uhr - 12.00 Uhr

Darüber hinaus können außerhalb der angegebenen Dienstzeiten Termine zur Einsichtnahme unter der Telefonnummer 03949 912-223 oder per E-Mail an planungsabteilung@oscherslebenbode.de vereinbart werden.

Die „Vorkaufsrechtssatzung zwischen Anderslebener Straße/ B246 und der Bahnlinie“ in Oschersleben (Bode) wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1, 2, 3 und 4 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind unbeachtlich, wenn Sie nicht innerhalb von 1 Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Oschersleben (Bode) geltend gemacht worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB (Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche) hingewiesen. Der Entschädigungsanspruch für eingetretene Vermögensnachteile nach

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§ 39 BauGB - Vertrauensschaden

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§ 40 BauGB - Entschädigung in Geld oder durch Übernahme

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§ 41 BauGB - Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzung

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§ 42 BauGB - Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung

erlöscht, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Oschersleben (Bode), 5. Mai 2023

gez. Kanngießer
Bürgermeister