Der Stadtrat der Stadt Oschersleben (Bode) hat am 06.09.2022 in seiner öffentlichen Sitzung über die 1. Änderung der örtlichen Bauvorschrift über die Gestaltung der baulichen Anlagen im Sanierungsgebiet der Stadt Oschersleben (Bode) beschlossen. Durch die 1. Änderung der örtlichen Bauvorschrift im Sanierungsgebiet der Stadt Oschersleben (Bode) wird die Installation von Photovoltaik- bzw. Solaranlagen in der historischen Altstadt als Ausnahme möglich.
Die Satzung kann von jedermann während der allgemeinen Dienstzeiten der Stadt Oschersleben (Bode), im Fachbereich Bauen und Umwelt, Sachgebiet Planung, Haus 1, Markt 1, 39387 Oschersleben (Bode) eingesehen werden. Die Dienstzeiten sind:
| vormittags | nachmittags | |
| Montag | 09:00 Uhr — 12:00 Uhr | 13:00 Uhr — 15:00 Uhr |
| Dienstag | 09:00 Uhr — 12:00 Uhr | 13:00 Uhr — 17:30 Uhr |
| Mittwoch | 09:00 Uhr — 12:00 Uhr | 13:00 Uhr — 15:00 Uhr |
| Donnerstag | 09:00 Uhr — 12:00 Uhr | 13:00 Uhr — 15:30 Uhr |
| Freitag | 09:00 Uhr — 12:00 Uhr |
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Darüber hinaus können außerhalb der angegebenen Dienstzeiten Termine zur Einsichtnahme telefonisch unter 03949 912-0 oder per E-Mail an planungsabteilung@oscherslebenbode.de vereinbart werden.
Hinweis:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1, 2, 3 und 4 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind unbeachtlich, wenn Sie nicht innerhalb von 1 Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Oschersleben (Bode) geltend gemacht worden sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB (Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche) hingewiesen. Der Entschädigungsanspruch für eingetretene Vermögensnachteile nach
| • | § 39 BauGB – Vertrauensschaden, |
| • | § 40 BauGB – Entschädigung in Geld oder durch Übernahme, |
| • | § 41 BauGB – Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzung, |
| • | § 42 BauGB – Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung |
erlöscht, wenn nicht innerhalb von drei Jahren, nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Oschersleben (Bode), 3. Mai 2024