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Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Oschersleben (Bode) und ihrer Ortsteile
Ausgabe 5/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung über das Recht zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahl am 09.06.2024

1.

Das Wählerverzeichnis kann von jedem Wahlberechtigten zu den eingetragenen Daten seiner Person eingesehen und überprüft werden. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Ein Recht zur Überprüfung nach Satz 2 besteht nicht in Fällen, in denen im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

2.

Das Wählerverzeichnis für die Wahlbezirke der Stadt Oschersleben (Bode) und der Ortsteile kann in der Zeit vom 20.05.2024 bis 24.05.2024 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) in der Stadt Oschersleben (Bode), Einwohnermeldewesen (barrierefrei), Magdeburger Straße 1 in 39387 Oschersleben (Bode) während der allgemeinen Öffnungszeiten

Wochentag

Uhrzeit

Dienstag

09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:30 Uhr

Donnerstag

09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:30 Uhr

Freitag

09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

und am 21.05.2024 bis 18:00 Uhr von den Wahlberechtigten eingesehen werden (§ 18 Abs. 2 KWG LSA).

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Die wahlberechtigte Person kann verlangen, dass in dem Wählerverzeichnis während der Möglichkeit der Einsichtnahme der Tag der Geburt unkenntlich gemacht wird.

3.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig und unvollständig hält kann bis spätestens 24.05.2024 einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Der Antrag auf Berichtigung ist bei der Stadt Oschersleben (Bode), Einwohnermeldeamt, Magdeburger Straße 1 in 39387 Oschersleben (Bode) schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift zu stellen. Sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin/der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

Für das Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes sowie der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt. Nach dem 24.05.2024 ist ein Antrag auf Berichtigung nicht mehr zulässig. Macht der Wahlberechtigte von dem Recht auf Einsichtnahme keinen Gebrauch und ergibt sich, dass er im Wählerverzeichnis nicht aufgeführt ist, so ist ein aus diesem Grund eingelegter Wahleinspruch (§ 50 KWG LSA) unbegründet.

Ist der Wahltag bestimmt worden und verlegt ein für die Kreiswahl Wahlberechtigter innerhalb von drei Monaten vor der Wahl, jedoch spätestens am 42. Tag vor der Wahl seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, innerhalb des Kreisgebietes und meldet er sich vor Beginn der Frist nach § 18 Abs. 2 KWG LSA bei der Zuzugsgemeinde an, so wird er dort nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

4.

Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 19.05.2024 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls einen Antrag auf Berichtigung stellen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

5.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1

die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,

5.2

nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

a)

wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt haben; das gilt hinsichtlich der Kreiswahl auch, wenn der Antrag nach § 15 Abs. 4 KWO LSA entschuldbar erst nach Ablauf der Antragsfrist vorgelegen hat,

b)

wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.

5.3

Wahlscheinanträge können schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadt Oschersleben (Bode), Einwohnermeldewesen, Magdeburger Straße 1 in 39387 Oschersleben (Bode) beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telefax, E-Mail oder sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung genüge getan. Wahlscheine können ab 08.05.2024 auch online über die Internetseite der Stadt Oschersleben (Bode) www.oscherslebenbode.de beantragt werden. Hier ist ein Link eingerichtet, der zur Online-Beantragung führt. Telefonische Anträge sind nicht zulässig. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

5.4

Wahlscheine können beantragt werden

a)

von in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen bis zum 07.06.2024, 18:00 Uhr.

b)

von nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Personen aus den unter 5.2 Buchst. a) und b) angegebenen Voraussetzungen bzw. von Personen, die bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.

Verlorene und nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine oder Stimmzettel werden nicht ersetzt. Das gleiche gilt für verlorene Stimmzettel, die nach § 25 Abs. 3 Satz 1 KWO LSA ausgegeben worden sind. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

6.

Die Wahlberechtigten erhalten mit dem Wahlschein zugleich

-

den amtlichen Stimmzettel,

-

den amtlichen Stimmzettelumschlag,

-

den amtlichen Wahlbriefumschlag

-

sowie das Merkblatt zur Briefwahl.

Der Wahlberechtigte kann diese Unterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltag, 15:00 Uhr anfordern.

7.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die bevollmächtigte Person vom Wahlberechtigten bereits auf dem Wahlscheinantrag benannt wurde oder die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

8.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des zuständigen Wahlbereichs oder durch Briefwahl teilnehmen.

Bei der Briefwahl hat die Wählerin/der Wähler im verschlossenen Wahlbriefumschlag

1. ihren/seinen Wahlschein

2. den/die Stimmzettel in dem Wahlumschlag

so rechtzeitig an die/den auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Wahlleiterin/Wahlleiter zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind auf dem Merkblatt, das mit den Briefwahlunterlagen übergeben wird, zu entnehmen.

Oschersleben (Bode), den 03.05.2024

Kanngießer
Bürgermeister

Die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahl am 09.06.2024 wird hiermit gemäß § 17 Abs. 2 der gültigen Hauptsatzung der Stadt Oschersleben (Bode) amtlich bekanntgemacht.

Oschersleben (Bode), den 03.05.2024

Kanngießer
Bürgermeister