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Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Oschersleben (Bode) und ihrer Ortsteile
Ausgabe 5/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung der Stadt Oschersleben (Bode)

Bauleitplanung der Stadt Oschersleben (Bode): Bekanntmachung der Genehmigung der 3. Änderung des Teil-Flächennutzungsplans der Stadt Oschersleben (Bode)

Der Stadtrat Oschersleben (Bode) hat mit Beschluss vom 18.11.2025 die 3. Änderung des Teil-Flächennutzungsplans der Stadt Oschersleben (Bode) beschlossen. Der Landkreis Börde hat als höhere Verwaltungsbehörde mit Genehmigungsbescheid vom 14. April 2026 (Az.: 2026-00060-jmw) die 3. Änderung des Teil-Flächennutzungsplans gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 3. Änderung des Teil-Flächennutzungsplan der Stadt Oschersleben (Bode) wirksam.

Die 3. Änderung des Teil-Flächennutzungsplans der Stadt Oschersleben (Bode) mit Begründung und zusammenfassender Erklärung kann gemäß § 6a Abs. 1 BauGB ab sofort jedermann bei der Stadt Oschersleben (Bode), Fachbereich Bauen und Umwelt, Sachgebiet Planung, Markt 1, 39387 Oschersleben (Bode) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die Dienststunden sind:

Wochentag

vormittags

nachmittags

Montag

Nur nach vorheriger Terminabsprache

Dienstag

09:00 – 12:00 Uhr

13:00 – 17:30 Uhr

Mittwoch

Nur nach vorheriger Terminabsprache

Donnerstag

09:00 – 12:00 Uhr

13:00 – 15:30 Uhr

Freitag

09:00 – 12:00 Uhr

Darüber hinaus können außerhalb der angegebenen Dienstzeiten Termine zur Einsichtnahme telefonisch unter 03949 912-223 oder per E-Mail an planungsabteilung@oscherslebenbode.de vereinbart werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wir hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.

nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

 — 

Oschersleben (Bode), den 08. Mai 2026

gez. B. Kanngießer
Bürgermeister