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Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Oschersleben (Bode) und ihrer Ortsteile
Ausgabe 5/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung der Stadt Oschersleben (Bode)

Bauleitplanung der Stadt Oschersleben (Bode): Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) des Bebauungsplans Nr. 01/2023 „Wohngebiet Oesenweg/Triftstraße“ in Oschersleben (Bode)

Der Stadtrat der Stadt Oschersleben (Bode) hat in seiner öffentlichen Sitzung am 18. November 2025 den Bebauungsplan Nr. 01/2023 „Wohngebiet Oesenweg/Triftsraße“ in Oschersleben (Bode) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich liegt zwischen dem Oesenweg und der Triftstraße, östlich der Gartenanlage auf dem Gelände eines alten Heizhauses, was derzeit gewerblich genutzt wird.

Darstellung des Geltungsbereichs:

 

Gemäß § 10 Absatz 3 BauGB wird der Bebauungsplan Nr. 01/2023 „Wohngebiet Oesenweg/Triftstraße“ mit dieser Bekanntmachung wirksam und kann auf Dauer im Rathaus der Stadt Oschersleben (Bode), Fachbereich Bauen und Umwelt, Sachgebiet Planung, Markt 1, 39387 Oschersleben (Bode), während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt des Planes wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Dienststunden sind:

Wochentag

vormittags

nachmittags

Montag

Nur nach vorheriger Terminabsprache

Dienstag

09:00 – 12:00 Uhr

13:00 – 17:30 Uhr

Mittwoch

Nur nach vorheriger Terminabsprache

Donnerstag

09:00 – 12:00 Uhr

13:00 – 15:30 Uhr

Freitag

09:00 – 12:00 Uhr

Darüber hinaus können außerhalb der angegebenen Dienstzeiten Termine zur Einsichtnahme telefonisch unter 03949 912-223 oder per E-Mail an planungsabteilung@oscherslebenbode.de vereinbart werden.

Der rechtskräftige Bebauungsplan, die Planzeichnung, die Begründung, der Umweltbericht und die dazugehörigen Gutachten werden auf der Homepage der Stadt Oschersleben (Bode) unter www.oscherslebenbode.de/Bebauungspläne/ auf Dauer hochgeladen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wir hingewiesen.

Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB demnach:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.

nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4.

nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Oschersleben (Bode), 08. Mai 2026

gez. B. Kanngießer
Bürgermeister