Amt für Landwirtschaft, — Wanzleben, den 01.04.2026
Flurneuordnung und Forsten Mitte
Außenstelle Wanzleben
Ritterstraße 17-19
39164 Stadt Wanzleben - Börde
Az.: 14.1 – BK0020 611B 5.01
Verf.–Nr. 24BK0020
„Flurbereinigungsverfahren Schwaneberg – Feldlage, Landkreise Salzlandkreis und Börde, Verfahrensnummer 24BK0020“
In dem oben genannten Flurbereinigungsverfahren ergeht folgende
Den Beteiligten (Eigentümer, Pächter und sonstige Berechtigte) werden Besitz und Nutzung der für den im Plan nach § 41 FlurbG vorgesehenen Wirtschaftswegebau (W6, W10, W14) im Verfahrensgebiet des Flurbereinigungsverfahrens Schwaneberg - Feldlage, benötigten Flächen zum 01.06.2026 zugunsten der „Teilnehmergemeinschaft Schwaneberg - Feldlage“ entzogen. Die genaue Lage, der Umfang und die Dauer der Flächeninanspruchnahme ergeben sich aus den beigefügten Anlagen (Flurstücksverzeichnis und Besitzregelungskarte), die Bestandteile dieser Anordnung sind.
Die benötigten Flächen werden durch Markierungspfähle in der Örtlichkeit kenntlich gemacht. Auf Verlangen werden die Grenzen den Beteiligten in der Örtlichkeit angezeigt.
Der Teilnehmergemeinschaft des „Flurbereinigungsverfahren Schwaneberg - Feldlage, Landkreise Salzlandkreis und Börde, Verfahrensnummer 24BK020“ wird mit Wirkung vom 01.06.2026 für den o. g. Zweck der Besitz der nach Ziffer I. entzogenen Flächen zugewiesen.
| 1. | Die durch diese Anordnung der Teilnehmergemeinschaft zugewiesenen Flächen, sind durch die Teilnehmergemeinschaft bis spätestens eine Woche vor Ausführung der Maßnahmen in der Örtlichkeit durch Markierungspfähle kenntlich abzustecken. |
| 2. | Die Teilnehmergemeinschaft hat sicherzustellen, dass die Nutzung der den Beteiligten verbleibenden Flächen durch die Bauarbeiten nicht beeinträchtigt wird. |
| 3. | Die ordnungsgemäße Be- und Entwässerung auf den zugewiesenen Flächen ist durch die Teilnehmergemeinschaft sicherzustellen, so dass die Nachbarflächen nicht beeinträchtigt werden. |
Die Regelungen dieser Anordnung gelten, vorbehaltlich einer abgeänderten Anordnung, bis zur vorläufigen Besitzeinweisung nach §§ 65 ff FlurbG bzw. bis zur Ausführungsanordnung nach §§ 61 ff FlurbG.
Die Festsetzung von Entschädigungen in Geld zum Ausgleich eventuell auftretender vorübergehender Nachteile infolge des durch diese vorläufige Anordnung geforderten Flächenentzugs regelt ebenfalls § 36 Abs. 1 FlurbG. Die Entschädigungen trägt die Teilnehmergemeinschaft.
Begründung:
Mit Beschluss vom 24.01.2014 hat das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Außenstelle Wanzleben das „Flurbereinigungsverfahren Schwaneberg - Feldlage, Landkreise Salzlandkreis und Börde, Verfahrensnummer 24BK0020“ angeordnet.
Der Beschluss ist bestandskräftig.
Das genannte Verfahren dient dazu, die Eigentumsrechte an den im Verfahrensgebiet liegenden Flurstücke wieder herzustellen, geordnete rechtliche Verhältnisse an Wegen und Gewässern zu schaffen und das Wegenetz an die Erfordernisse des modernen ländlichen Wirtschaftsverkehrs anzupassen.
Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Außenstelle Wanzleben hat im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft des „Flurbereinigungsverfahren Schwaneberg - Feldlage, Landkreise Salzlandkreis und Börde, Verfahrensnummer 24BK0020“ einen Wege - und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufgestellt.
Der Plan ist mit Datum vom 14.02.2017 vom Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte genehmigt worden und bildet somit eine hinreichende Planungsgrundlage.
Nach § 36 Abs.1 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde eine vorläufige Anordnung erlassen, wenn es aus dringenden Gründen erforderlich wird, vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes den Besitz oder die Nutzung von Grundstücken zu regeln.
Dringende Gründe liegen vor, wenn die angeordnete Maßnahme nicht bis zur Ausführung durch den Flurbereinigungsplan zurückgestellt werden kann.
Den Beteiligten ist daher der Besitz für die in der Anlage aufgeführten Flurstücke zum 01.06.2026 zu entziehen.
Hinweise
Durch diese vorläufige Anordnung werden keine eigentumsrelevanten Entscheidungen getroffen. Die bestehenden Pachtverhältnisse werden durch diese Anordnung nicht berührt. Die notwendigen eigentumsrechtlichen Regelungen erfolgen später mit Ausführung des Flurbereinigungsplanes.
In diesem Zusammenhang wird auf den Unterschied zwischen Eigentum und Besitz hingewiesen. Eigentümer eines Grundstücks ist derjenige, der im Grundbuch eingetragen ist bzw. dessen Erbe. Der Eigentümer ist Inhaber der vollen Verfügungsgewalt über das Grundstück. Der Besitzer ist derjenige, dem der Eigentümer durch einen Vertrag (z.B. Pachtvertrag) gestattet hat, das Grundstück zu nutzen und zu bewirtschaften.
Um die Ziele des Flurbereinigungsverfahrens schnellstmöglich zu erreichen, fließen erhebliche öffentliche Mittel in die Umsetzung der Maßnahmen. Somit ist das öffentliche Interesse begründet.
Die Bereitstellung der benötigten Flächen ermöglicht eine zügige Durchführung der Maßnahmen und liegt im überwiegenden Interesse der Teilnehmer.
Insoweit wird auf die Begründung der vorläufigen Anordnung verwiesen.
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO sind damit gegeben.
Aus den dargelegten Gründen ist die vorläufige Anordnung recht - und zweckmäßig.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese vorläufige Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Außenstelle Wanzleben, Ritterstraße 17-19, 39164 Wanzleben - Börde, oder beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Große Ringstraße 52, 38820 Halberstadt, oder beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle/Saale einzulegen.
Im Auftrag
Anlagen
Flurstücksverzeichnis zum Flächenentzug
Besitzregelungskarte zur Anordnung Nr. 5
Hinweis zur Auslegung der Anordnung und Datenschutz
Diese Anordnung liegt beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Ritterstraße 17-19, 39164 Wanzleben; außerdem im Rathaus der Gemeinde Sülzetal, Alte Dorfstraße 26, 39171 Sülzetal, in einem Dienstgebäude der Stadt Wanzleben - Börde, Haus I, Markt 1 - 2, 39164 Wanzleben, in der Verbandsgemeinde Egelner Mulde, Markt 18, 39435 Egeln, in der Gemeinde Bördeland, Verwaltungsgebäude in Biere, Magdeburger Straße 3, 39221 Bördeland, in der Stadt Staßfurt, Haus 1, Steinstraße 19, 39418 Staßfurt, in der Stadt Hecklingen, Verwaltungsgebäude, Hermann-Danz-Str. 46, 39444 Hecklingen, in der Verbandsgemeinde Westliche Börde, Verwaltungsgebäude Marktstr. 7 in 39397 Gröningen oder in der Außenstelle Hamersleben, Columbusstr. 26 in 39393 Am Großen Bruch, in der Gemeinde Hohe Börde, Rathaus im OT Irxleben, Bördestraße 8, 39167 Hohe Börde, in der Landeshauptstadt Magdeburg, im Neuen Rathaus, Bei der Hauptwache 4, in der Verwaltungsbibliothek, in der Stadt Oschersleben (Bode) am Rathaus, Markt 1, 39387 Oschersleben sowie in der Verwaltung der Verbandsgemeinde Obere Aller, Zimmermannplatz 2, 39365 Eilsleben 14 Tage zur Einsichtnahme durch die Beteiligten aus.
Datenschutzrechtliche Hinweise zur Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 (ABl. L 119 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung (Datenschutz-Grundverordnung - nachfolgend: DS-GVO)
Im oben genannten Flurbereinigungsverfahren werden auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und e in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO, § 4 Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25), in der jeweils geltenden Fassung personenbezogene Daten von Teilnehmern, sonstigen Beteiligten und Dritten verarbeitet. Nähere Informationen zu Art und Verwendung dieser Daten, den zuständigen Ansprechpartnern sowie Ihren Rechten als betroffene Person können Sie auf der Internetseite www.lsaurl.de/alffmittedsgvo abrufen. Alternativ sind die Informationen auch beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte AS Wanzleben, Ritterstraße 17-19 in 39164 Stadt Wanzleben-Börde erhältlich.
Anlage zur vorläufigen Anordnung Nr. 5 vom 01.04.2026
Flurstücksverzeichnis zum Flächenentzug
| Maßnahme | Gemarkung | Flur | Flurstücksnummer | Buchfläche (ha) | Anordnung zum Entzug (ha) |
| W6 | Etgersleben | 11 | 90 | 0,2734 | 0,2734 |
| W6 | Etgersleben | 11 | 92 | 0,6307 | 0,6307 |
| W6 | Egeln | 39 | 125 | 0,8639 | 0,8639 |
| W14 | Etgersleben | 11 | 27 | 0,0413 | 0,0413 |
| W14 | Etgersleben | 11 | 60 | 0,5286 | 0,5286 |
| W10 | Wanzleben | 32 | 13 | 0,4392 | 0,4392 |
| W10 | Schwaneberg | 5 | 12 | 0,0473 | 0,0473 |