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Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Oschersleben (Bode) und ihrer Ortsteile
Ausgabe 6/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung

1. Haushaltssatzung zum Haushaltsplan der Stadt Oschersleben (Bode) für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund des § 100 KVG LSA (Kommunalverfassungsgesetz) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Stadtrat in der Sitzung am 11.04.2023 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 erlassen.

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird

1.

im Ergebnisplan mit dem

a)

Gesamtbetrag der Erträge

b)

Gesamtbedarf der Aufwendungen

Fehlbetrag Gesamtergebnisplan

-3.448.900 €

2.

im Finanzplan mit dem

a)

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufenderVerwaltungstätigkeit

b)

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufenderVerwaltungstätigkeit

Saldo aus lfd. Verwaltungstätigkeit

-2.358.000 €

c)

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit

d)

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

Saldo aus Investitionstätigkeit

-9.560.200 €

e)

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit

f)

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit

Saldo aus Finanzierungstätigkeit

8.813.400 €

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf 9.535.000,00 € festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belasten, wird auf 3.380.000,00 € veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf 6.600.000 € festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern sind in der Hebesatzsatzung wie folgt festgesetzt:

1.

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf

2.

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

3.

Gewerbesteuer auf

§ 6

1.

Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

2.

Die Wertgrenze, für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln dazustellen sind, wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Kanngießer

Bürgermeister

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die aufsichtsbehördliche Bestätigung erging am 17.01.2022 mit Auflagen. Der Haushaltsplan liegt nach § 102 Abs. 2 Satz 1 KVG LSA vom 05.06. bis 23.06.2023 zur Einsichtnahme im Rathaus, Zimmer 42/43, zu den Sprechzeiten, öffentlich aus.

Kanngießer

Bürgermeister