Bebauungsplanes Nr. 06/2018 „Am Friedhofsweg“ Ortsteil Ampfurth, Oschersleben (Bode)
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Stadtrat der Stadt Oschersleben (Bode) hat in seiner öffentlichen Sitzung am 09.06. 2020 den Bebauungsplan Nr. 06/2018 „Am Friedhofsweg“ Ortsteil Ampfurth, Oschersleben (Bode) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich befindet sich in der Gemarkung Ampfurth
| • | Flur 6 |
| • | Flurstück 5, 7 und teilweise 11 |
| • | Größe ca. 2.100 m² |
| Das überplante Gebiet befindet sich am „Friedhofsweg“ und | |
| • | nördlich und östlich grenzt an das Gebiet das Landschaftsschutzgebiet "Hohes Holz, Saures Holz mit östlichem Vorland", |
| • | südlich an die öffentliche Straße „Friedhofsweg“, |
| • | westlich ist vorhandene Wohnbebauung und angrenzend befindet sich der Friedhof. |
Gemäß § 10 Absatz 3 BauGB wird der Bebauungsplan Nr. 06/2018 „Am Friedhofsweg“ Ortsteil Ampfurth, Oschersleben (Bode) mit dieser Bekanntmachung wirksam und kann auf Dauer im Rathaus der Stadt Oschersleben (Bode), Fachbereich Bauen und Umwelt, Sachgebiet Planung, I. Obergeschoß, Markt 1, 39387 Oschersleben (Bode) während der Dienstzeiten eingesehen werden. Über den Inhalt des Planes wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Die Dienstzeiten sind:
| Wochentag | vormittags | nachmittags |
| Dienstag | 09.00 – 12.00 Uhr | 13.00 – 17.30 Uhr |
| Donnerstag | 09.00 – 12.00 Uhr | 13.00 – 15.30 Uhr |
| Freitag | 09.00 – 12.00 Uhr |
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Darüber hinaus können außerhalb der angegebenen Dienstzeiten Termine zur Einsichtnahme telefonisch unter der Nummer 03949 912-223 oder per E-Mail an planungsabteilung@oscherslebenbode.de vereinbart werden.
Der rechtskräftige Bebauungsplan, die Planzeichnung sowie die Begründung werden auf der Homepage der Stadt Oschersleben (Bode) unter www.oscherslebenbode.de/Wirtschaft-Bauen/Bauen/Bebauungspläne/ auf Dauer hochgeladen.
Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und |
| 4. | nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Oschersleben (Bode), 7. Juli 2023