Aufgrund des § 100 KVG LSA (Kommunalverfassungsgesetz) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Stadtrat in der Sitzung am 11.04.2023 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 erlassen.
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
| 1. | im Ergebnisplan mit dem |
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| a) | Gesamtbetrag der Erträge | 38.197.500 € |
| b) | Gesamtbedarf der Aufwendungen | 41.646.400 € |
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| Fehlbetrag Gesamtergebnisplan | -3.448.900 € |
| 2. | im Finanzplan mit dem |
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| a) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 33.974.500 € |
| b) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 36.332.500 € |
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| Saldo aus lfd. Verwaltungstätigkeit | -2.358.000 € |
| c) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit | 6.628.900 € |
| d) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | 16.189.100 € |
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| Saldo aus Investitionstätigkeit | -9.560.200 € |
| e) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 9.695.500 € |
| f) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 881.500 € |
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| Saldo aus Finanzierungstätigkeit | 8.813.400 € |
| festgesetzt. |
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Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf 9.535.000,00 € festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitions-fördermaßnahmen belasten, wird auf 3.380.000,00 € veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf 6.600.000 € festgesetzt.
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern sind in der Hebesatzsatzung wie folgt festgesetzt:
| 1. | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 350 v.H. |
| 2. | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 430 v.H. |
| 3. | Gewerbesteuer auf | 430 v.H. |
| 1. | Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 10.000,00 € festgesetzt. |
| 2. | Die Wertgrenze, für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln dazustellen sind, wird auf 100.000,00 € festgesetzt. |
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die aufsichtsbehördliche Bestätigung erging am 12.05.2023 mit Auflagen. Der Haushaltsplan liegt nach § 102 Abs. 2 Satz 1 KVG LSA vom 10.07. bis 28.07.2023 zur Einsichtnahme im Rathaus, Zimmer 42/43, zu den Sprechzeiten, öffentlich aus.