Aufgrund der §§ 1, 2, 4, 8, und 45 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in der derzeit gültigen Fassung i. V. m. §§, 8 Abs. 1 Satz 5 FStrG vom 28.06.2007 (BGBl. I, S.1206) in der derzeit gültigen Fassung sowie §§ 2,18, 21 und 50 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06.07.1993 (GVBl. LSA S. 334) in den derzeit gültigen Fassungen, hat der Stadtrat der Stadt Oschersleben (Bode) mit Zustimmung der für die Ortsdurchfahrten zuständigen Straßenbaubehörde (§ 50 Abs. 1 StrG LSA, in seiner Sitzung am 20.06.2024 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis:
I. Abschnitt: Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
II. Abschnitt: Sondernutzungserlaubnis
§ 2 Erlaubnispflichtige Sondernutzungen
§ 3 Erlaubnisfreie Sondernutzung
§ 4 Einschränkung erlaubnisfreier Sondernutzungen
§ 5 Erlaubnisantrag
§ 6 Erlaubnis
§ 7 Werbung aus Anlass von Wahlen, Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden
§ 8 Erlaubnisversagung
§ 9 Pflichten des Erlaubnisnehmers
III. Abschnitt. Sondernutzungsgebühren
§ 10 Gebühren
§ 11 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
§ 12 Gebührenschuldner
§ 13 Gebührenerstattung
§ 14 Gebührenbefreiung
IV. Abschnitt: Ordnungswidrigkeiten, Haftung, Inkrafttreten
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Haftung, Ersatzanspruch
§ 17 Inkrafttreten
Anlage: Gebührentarif
(1) Diese Satzung gilt für alle Straßen einschließlich öffentlicher Gehwege, Plätze einschließlich Parkplätze sowie für Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen (im Folgenden Straße genannt), die dem öffentlichen Verkehr in Oschersleben (Bode) einschließlich der Ortsteile gewidmet sind.
(2) Zur Straße gehören der Straßenkörper, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen im Sinne von § 2 Abs. 2 StrG LSA und § 1 Abs. 4 FStrG.
(1) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, bedarf die Nutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus der Erlaubnis durch die Stadt (Sondernutzung).
(2) Soweit die Stadt nicht Träger der Straßenbaulast ist, erteilt sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der zuständigen Straßenbaubehörde.
(3) Zur erlaubnispflichtigen Sondernutzung zählen insbesondere die in der Anlage 1 dieser Satzung geregelten Sondernutzungen der Straßen.
(4) Nach anderen gesetzlichen oder ortsrechtlichen Vorschriften erforderliche Erlaubnisse oder Genehmigungen bleiben unberührt.
| Keiner Erlaubnis bedarf: | |
| 1. | bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, dazu gehören: |
| Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Eingangstüren, Kellerlichtschächte, Sonnenschutzdächer (Markisen), Vordächer |
| 2. | bauaufsichtlich genehmigte Werbeanlagen, dazu gehören: |
| Warenautomaten und sonstige Verkaufseinrichtungen, die innerhalb einer Höhe von bis 3,0 m Gehweg einnehmen, jedoch höchstens 30 cm in den Gehweg hineinragen |
| 3. | alle Nutzungen der Straßen durch Anlieger zum Aufstellen und Lagern von Haus-brand (als Hausbrand wird der Brennstoff zur Verwendung in Kleinfeuerungen in Privathaushalten wie dem Herd, Kamin, Heizöfen, Zentralheizung o.ä. sowie dessen Verbrennung bezeichnet), Umzugsgut oder sonstigen Materialien auf dem Gehweg sowie deren Transport zum / vom anliegenden Grundstück und das Be- und Entladen von Fahrzeugen aller Art. Die Nutzungsdauer darf nicht länger als 24 Stunden dauern. Für Fahrbahnen und Radwege trifft diese erlaubnisfreie Sondernutzung nicht zu. |
| 4. | Restmüllbehälter, Biotonne, gelbe Tonne, blaue Tonnen sowie Sperrmüll dürfen am Tag vor bzw. am Tag der Abholung erlaubnisfrei abgestellt werden. |
| 5. | Blumenkübel und Pflanzschalen, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (insbesondere Fußgängerverkehr) nicht beeinträchtigt werden. |
| 6. | Banner und Ähnliches, die über dem öffentlichen Verkehrsraum in einer Höhe von über 4,50m angebracht sind |
| 7. | Fahrradständer, die aufgestellt sind auf dem Gehweg und nicht mit dem Erdboden fest verankert sind |
| 8. | Tribünen und Podeste im Rahmen einer Veranstaltung oder Versammlung |
| 9. | Container für den eintägigen Anliegergebrauch |
Für Sondernutzungen gem. Nr. 1, 2, 3 und 5, 6 und 9 ist eine schriftliche Anzeige bei der Stadt Oschersleben (Bode) erforderlich.
Erlaubnisfreie Sondernutzungen können ganz oder teilweise eingeschränkt oder untersagt werden, wenn öffentliche Belange, insbesondere des Verkehrs, dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.
(1) Erlaubnisanträge (Vordruck) sind mit Angaben, insbesondere über Art, Dauer, Standort der Sondernutzung sowie die Größe der benötigten Straßenfläche bei der Stadt zu stellen. Die Stadt kann dazu Erläuterungen durch Zeichnungen, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen.
(2) Der Erlaubnisantrag ist grundsätzlich 2 Wochen (14 Tage) vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung schriftlich bei der Stadt einzureichen.
(3) Eine Sondernutzung der Straße ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.
(1) Die Erlaubnis der Sondernutzung der Straße entsprechend § 2 Abs. 1 dieser Satzung erfolgt nur auf Zeit oder Widerruf. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
(2) Die erteilte Erlaubnis erlischt durch Widerruf, Zeitablauf, Verzicht oder Veränderung der Widmung der Straßen.
(3) Die Erweiterung, Änderung sowie die Übertragung der Erlaubnis auf Dritte ist erlaubnispflichtig.
(4) Die Erlaubnis umfasst nicht andere erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen (§ 18 Abs. 6 StrG LSA)
(1) Für die Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von Wahlen, Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden besteht ein Anspruch auf die Erlaubnis (RdErl. des MI und MLV vom 09.01.2007 3 6.2 - 1145).
(2) Die Werbung ist der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Dauer der Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von Wahlen, Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden liegt im Ermessen der Behörde. Sie orientiert sich an den Stichtagen und Fristen für die Einreichung, Zulassung und Bekanntgabe von Wahlvorschlägen. Für die Wahlwerbung ist eine Zeitspanne von mindestens 4 bis zu 6 Wochen vor dem Wahltermin zugrunde zu legen. Die Wahlwerbung ist spätestens 1 Woche nach der Wahl zu entfernen.
(1) Die Erlaubnis ist in der Regel zu versagen, wenn
| 1. | durch die Sondernutzung oder die Häufung von Sondernutzungen eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Erteilung von Bedingungen und Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann; |
| 2. | durch die Gestaltung oder durch die Häufung der Sondernutzung das Stadtbild leidet. |
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauchs, insbesondere der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, dem Schutze des öffentlichen Verkehrsgrundes oder anderer straßenbezogener Belange der Vorrang gegenüber den Interessen des Antragstellers gebührt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:
| 1. | der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso durch die Inanspruchnahme privater Grundstücke erreicht werden kann; |
| 2. | die Sondernutzung an anderer geeigneter Stelle bei geringerer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs erfolgen kann; |
| 3. | die Straße oder ihre Ausstattung durch die Art der Sondernutzung und / oder deren Folgen beschädigt werden kann und der Erlaubnisnehmer nicht hinreichend Gewähr bietet, dass die Beschädigung auf seine Kosten unverzüglich wieder behoben wird; |
| 4. | zu befürchten ist, dass durch die Sondernutzung andere Personen gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden können; |
| 5. | die begehrte Sondernutzung einer örtlichen Bauvorschrift bzw. Satzung (wie z. B. Sanierungssatzung,) der Stadt Oschersleben (Bode) entgegensteht. |
(1) Die Sondernutzungsanlagen oder sonstige zur Sondernutzung verwendeten Gegenstände sind von dem Erlaubnisnehmer so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entsprechen sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen.
(2) Der Erlaubnisnehmer trägt alle Kosten der Sondernutzung.
(3) Der Erlaubnisnehmer hat Sondernutzungsanlagen oder sonstige zur Sondernutzung verwendeten Gegenstände so zu errichten, dass der ungehinderte Zugang zur Straße und deren eingebauten Vorrichtungen, wie Leitungen, Hydranten, Abflussdeckel u. ä. jederzeit möglich ist, gegebenenfalls hat er diesen Zustand entsprechend herzustellen. Die Kosten dafür trägt der Erlaubnisnehmer.
(4) Die zur Regelung des Verkehrs oder zum Schutze der Bürger angebrachten Schilder dürfen weder entfernt, noch beschädigt oder gar unkenntlich gemacht werden.
(5) Kommt der Erlaubnisnehmer einer der ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nach, ist die Stadt befugt, die zur Beendigung oder zur Erfüllung der Auflagen erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Die daraus eventuell entstehenden Kosten trägt der Erlaubnisnehmer.
(6) Mit dem Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis durch Fristablauf oder nach freiwilligem Verzicht auf die Ausübung der Sondernutzung oder bei Widerruf sowie unerlaubter Sondernutzung hat der Erlaubnisnehmer innerhalb einer von der Stadt festzusetzenden Frist die Sondernutzungsanlagen oder sonstige zur Sondernutzung verwendeten Gegenstände zu beseitigen und die Straße, soweit erforderlich, zu reinigen. Der vorherige Zustand der Straße ist wiederherzustellen. Die Stadt kann gegenüber dem Erlaubnisnehmer bestimmen, in welcher Weise dieses zu realisieren ist.
(1) Gebühren für Sondernutzungen an den Straßen im Gemeindegebiet werden grundsätzlich nur nach der Maßgabe des dieser Satzung als Anlage beiliegenden Tarifes erhoben.
(2) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1).
(3) Ist eine Sondernutzung im Gebührenverzeichnis nicht enthalten, richtet sich die Gebühr nach einer im Verzeichnis enthaltenen vergleichbaren Sondernutzung.
(4) Bei Sondernutzungen, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind und für die das Gebührenverzeichnis Rahmensätze (z. B. Nr. 17) vorsieht, bemessen sich die Gebühren im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch anhand vergleichbarer Sätze aus dem Gebührenverzeichnis.
(5) Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden für angefangene Kalenderjahre anteilige Gebühren erhoben. Angefangene Monate werden mit 1/12 des Jahresbetrages berechnet.
(6) Bruchteile der im Gebührenverzeichnis angegebenen Maß- und Zeiteinheiten werden auf die nächste volle Einheit aufgerundet.
(7) Ist die sich nach Abs. 1 ergebene Gebühr geringer als die Mindestgebühr von 15,00€, so wird die Mindestgebühr erhoben.
Das Recht für die Erlaubniserteilung Verwaltungsgebühren zu erheben bleibt davon unberührt.
(1) Die Gebührenschuld entsteht
| 1. | für Sondernutzungen auf Zeit: bei Erteilung der Erlaubnis für deren Dauer; | |
| 2. | für Sondernutzungen auf Widerruf, | |
| - | Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres |
| - | die Jahresgebührenschuld entsteht jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraumes. |
(2) Die Gebühr wird durch Gebührenbescheid erhoben. Sie ist 10 Werktage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(3) Die Gebühr wird im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen, wenn sie nicht zum Fälligkeitstermin auf dem Konto der Stadt Oschersleben (Bode) eingegangen ist.
(1) Gebührenschuldner ist der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger.
(2) Sind mehrere Erlaubnisnehmer Gebührenschuldner so haften sie als Gesamtschuldner.
(3) Im Falle der unerlaubten Sondernutzung ist Gebührenschuldner, wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.
(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vom Gebührenschuldner vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren.
(2) Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.
(1) Die Stadt kann im Einzelfall die Gebühr ermäßigen oder erlassen, wenn die Sondernutzung im öffentlichen Interesse liegt.
(2) Den Nachweis hat der Erlaubnisnehmer zu erbringen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 6 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen § 2 Abs. 1 und Abs. 3 die Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis der Stadt Oschersleben (Bode) nutzt; |
| 2. | entgegen § 3 Ziff. 2 bauaufsichtlich genehmigte Werbeanlagen höher als 3 m anbringt und mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen lässt; |
| 3. | entgegen § 3 Ziff. 3 länger als 24 h nutzt; |
| 4. | entgegen § 3 Ziff. 4 Restmüllbehälter, Biomüll, gelbe Tonne, blaue Tonne oder Sperrmüll, abstellt; |
| 5. | entgegen § 3 Ziff. 5 Blumenkübel und Pflanzschalen so abstellt, dass, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (insbesondere Fußgängerverkehr) nicht beeinträchtigt werden; |
| 6. | entgegen § 3 Ziff. 6 die Aufhängung von Banner und Ähnliches unter 4,50m Höhe nicht zur Genehmigung beantragt; |
| 7. | entgegen § 3 Ziff. 7 Fahrradständer ohne Antrag aufstellt und dabei mit dem Boden fest verankert; |
| 8. | entgegen § 3 Ziff. 8 Tribüne und Podeste außerhalb einer angemeldeten Versammlung oder Veranstaltung aufbaut; |
| 9. | entgegen § 3 Ziff. 9 Container für einen langfristigen Gebrauch aufstellt; |
| 10. | entgegen § 5 Abs. 2 und Abs. 3 keinen Antrag stellt; |
| 11. | entgegen § 6 Abs. 1 den erteilten Auflagen oder Bedingungen nicht nachkommt; |
| 12. | entgegen § 7 Abs. 3 die Wahlwerbung spätestens innerhalb 1 Woche nicht entfernt; |
| 13. | entgegen § 9 Abs. 1 Sondernutzungsanlagen oder sonstige zur Sondernutzung verwendeten Gegenstände nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält; |
| 14. | entgegen § 9 Abs. 3 den ungehinderten Zugang zur Straße und deren eingebauten Vorrichtungen nicht gewährt; |
| 15. | entgegen § 9 Abs. 6 den vorherigen Zustand der Straße nicht wiederherstellt. |
(2) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Satzung können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € gem. § 8 Abs. 6 der Kommunalverfassung geahndet werden:
(3) Zwangsmaßnahmen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Der Erlaubnisgeber übernimmt mit der Vergabe der Fläche keinerlei Haftung, insbesondere nicht für anfallende Schäden an den Einrichtungen der Erlaubnisnehmer durch: Sturm, Feuer, Blitzschlag, Unwetter u. a., durch Naturkatastrophen bedingte Schäden, böswillige Zerstörung durch Dritte.
(2) Der Erlaubnisgeber haftet dem Erlaubnisnehmer nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand der Straßen und der darin eingebauten Leitungen und Anlagen für den Erlaubnisnehmer und die von ihm erstellten Einrichtungen ergeben.
(3) Der Erlaubnisnehmer haftet für die aus seiner Sondernutzung entstehenden Schäden, insbesondere für alle Schäden durch Unbefugte, ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig beantragte Sondernutzungen. Er haftet auch dafür, dass die Verkehrssicherheit durch die Ausübung der Sondernutzung nicht beeinträchtigt wird.
(4) Mehrere Erlaubnisnehmer haften als Gesamtschuldner.
(5) Bei einer auf Widerruf erteilten Sondernutzungserlaubnis hat der Erlaubnisnehmer im Falle des Widerrufes keinen Schadenersatzanspruch. Das Gleiche gilt bei Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung der Straße bzw. wenn von der Erlaubnis nicht oder nur teilweise Gebrauch gemacht werden kann.
Sondernutzungen, für die die Gemeinde vor Inkrafttreten dieser Satzung eine Erlaubnis auf Zeit oder Widerruf erteilt hat, bleiben bis zum 31.12.2015 rechtskräftig.
Die Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Sie wird nach Zustimmung der genannten Behörden öffentlich bekannt gemacht und tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen an Gemeindestraße und Ortsdurchfahrten der Stadt Oschersleben (Bode) vom 29.04.2015 außer Kraft.
Oschersleben (Bode), den 26.06.2024
- Sondernutzungssatzung –
I. Gebührenverzeichnis
Ist die nach § 10 Abs. 1 dieser Satzung sich ergebene Gebühr geringer als die Mindestgebühr von 15,00 €, so wird die Mindestgebühr erhoben.
| Zuständigkeiten für die lfd. Nr. 1 bis 6; 23 | Planungsabteilung |
| Zuständigkeiten für die lfd. Nr. 7 – 23 | Ordnungsamt |
| Lfd. Nr. | Art der Sondernutzung im Sinne des § 2 der Sondernutzungssatzung der Stadt Oschers-leben (Bode) | Bemessungs- grundlage | Benutzungs- gebühr |
| 1. | Automaten, Auslage- und Schaukästen, Leuchttransparente, Schilder, Normaluhren, die an Gebäuden angebracht sind und mehr als 30 cm in den öffentlichen Bereich hineinragen | je Stück | 80,00 € /Jahr |
| 2. | Banner u. Ähnliches, die in einer Höhe bis 4,50m, über dem öffentlichen Bereich angebracht sind | je Stück | 15,00 € / Woche |
| 3. | Frei im Straßenraum aufgestellte Hinweisschilder, Werbeanlagen, Schaukästen, Anschlagssäulen u. Ä., die fest mit dem Erdboden verbunden sind (Berechnungsgrundlage Ansicht) | bis 1,0 m² über 1,0 m² | 100,00 € /Jahr 200,00 € /Jahr |
| 4. | Automaten, Fahrradständer, die mit dem Erdboden fest verankert sind | je Stück | 125,00 € /Jahr |
| 5. | Tafeln zur Aufnahme von Plakaten und Werbeschriften, Werbeschilder | je Stück | 25,00 € / Monat |
| 6. | Kioske, Buden, Imbissstände und ähnliche orts- feste Verkaufsstände (Berechnungsgrundlage Grundfläche) | je m² | 2,00 € / Woche |
| 7. | Plakatierung | 1 Stück bis 0,5 m² 1 Stück über 0,5 m² | 1,00 € / Woche 2,00 € / Woche |
| 8. | Werbeaufsteller / Spielgeräte (beweglich) | je Stück | 4,00 € / Monat |
| 9. | Blumenkübel und Pflanzschalen |
| gebührenfrei |
| 10. | Aufstellen von Tresen, Tischen und Sitzgelegenheiten zu gewerblichen Zwecken vor Cafés, Restaurants, Eisdielen und Geschäften | je m² | 1,50 € / Monat |
| 11. | Warenauslagen (beweglich) | je m² | 5,00 € / Monat |
| 13. | Verkaufswagen und ambulante Verkaufsstände aller Art | je Stück | 15,00 € / Tag |
| 14. | Container ab 1. Tag (Bauschutt und Ähnliches) | bis 3,5 m³ über 3,5 m³ ab 10,0 m³ | 3,50 € / Tag 7,00 € / Tag 10,00 € / Tag |
| 15. | Baustelleneinrichtung, z. b. Bauzäune, Mobiltoiletten, Gerüst, Baubuden, Arbeitswagen, Lagerung von Baustoffen | je m² | 1,50 € / Woche |
| 16. | Lagerung von nicht mehr unter Nr. 15 fallenden Gegenständen, (wie Hausbrand, Kartoffeln, Kohle, Sperrmüll, Koks, Holz, Umzugsgut für Zwecke der Anlieger über 24 Stunden hinaus) | je m² | 1,00 € / Tag |
| 17. | Werbefahrten mit Fahrzeugen oder das Aufstellen solcher Fahrzeuge, ohne Lautsprecher | je Fahrzeug | 15,50 €/ Tag |
| 18. | Das Verteilen von Handzetteln, Büchern oder anderen Werbeschriften für gewerbliche Zwecke | je Person | 6,00 € / Tag |
| 19. | Aufstellung von Infomobilen, Promotionsaktion für kommerzielle Zwecke | je Fahrzeug | 100,00 € / Tag |
| 20. | Aufstellung von Textilsammelcontainern | je Container | 30,00 € / Monat |
| 21. | Abstellen von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen, | je Fahrzeug |
|
| 21.1 Motorräder |
| pro Tag 0,60 €, Monat 18,00 € |
| 21.2 PKW |
| Pro Tag 0,70 €, Monat 21,00 € |
| 21.3 LKW |
| Pro Tag 0,80 €, Monat 24,00 € |
| 22. | Für Sondernutzungen, die im vorstehenden Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind | Rahmengebühr | Von 15,00 – 125,00 € |