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Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Oschersleben (Bode) und ihrer Ortsteile
Ausgabe 8/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Friedhofssatzung der Stadt Oschersleben (Bode) und ihrer Ortsteile

Aufgrund der §§ 5, 8 und 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b sowie Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz – KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2025 (GVBl. LSA S. 834), sowie des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt – BestattG LSA) vom 5. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2025 (GVBl. LSA S. 730), hat der Stadtrat der Stadt Oschersleben (Bode) in seiner Sitzung am 21.07.2026 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die Friedhöfe der Stadt Oschersleben (Bode) und ihrer Ortsteile.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Oschersleben (Bode).

(2) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch eine allgemeine Grünflächenfunktion. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

(3) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Oschersleben (Bode) waren, ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen oder während ihres Aufenthaltes im Stadtgebiet verstarben einschließlich der Bestattung für die Kraft Gesetz eine Pflicht besteht. Die Bestattung anderer Personen kann von der Stadt Oschersleben (Bode) nach pflichtgemäßem Ermessen zugelassen werden.

§ 3

Schließung und Entwidmung

(1) Die Friedhöfe oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund geschlossen und entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine weitere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in den Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzung noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung bedürfen eines Beschlusses des Stadtrates und werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltsort bekannt ist oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Oschersleben (Bode) auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof oder Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

(7) Bei dem Friedhof Neubrandsleben handelt es sich um einen geschlossenen Friedhof. Dort sind weitere Bestattungen nicht zulässig. Nutzungsrechte an Grabstätten können dort nicht mehr erworben oder verlängert werden.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der am Eingang bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a)

die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreiben sowie Fahrzeuge mit entsprechender Genehmigung; das Radfahren auf den Hauptwegen ist gestattet;

b)

Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;

c)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.

d)

ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren;

e)

Druck- oder sonstige Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und/oder üblich sind;

f)

den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;

g)

Abraum und Abfälle außerhalb an den dafür bestimmten Stellen abzulagern;

h)

private oder gewerbliche Abfälle auf den für Friedhofsabfälle vorgesehenen Stellen zu deponieren;

i)

Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde, die an kurzer Leine geführt werden müssen;

j)

Hausrats- oder sonstige Gegenstände auf oder in der Nähe der Grabstellen zu lagern;

k)

zu lärmen, zu spielen und Radios oder ähnliches zu benutzen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und sind mindestens drei Werktage vorher anzumelden.

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen).

(2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen zu ermöglichen sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände möglichst vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten (Name und Adresse des Dienstleistungs-Erbringers sowie des Auftraggebers, beabsichtigter Termin und Dauer, geplante/durchgeführte Arbeiten) mitzuteilen.

(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober bzw. besonders grober Weise verstößt oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung oder des Friedhofspersonals im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommt.

(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags während der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeiten des Friedhofes zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeit genehmigen. Eine halbe Stunde vor Beginn einer Trauerfeier bis zum Ende der Beisetzung sind alle störenden Handlungen in der Nähe der Feierhalle bzw. der betroffenen Grabstelle zu unterlassen.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

§ 7

Aufstellen von Grabmalen

Das Aufstellen von Grabmalen hat durch einen dafür zugelassenen Handwerksbetrieb zu erfolgen. Das Aufstellen durch private Personen ist nicht zulässig.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung koordiniert Ort und Zeit der Trauerfeiern und Bestattungen. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig von Montag bis Samstag um 8.00 Uhr, 11.00 Uhr und 14.00 Uhr, Feiertage ausgenommen. Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.

(4) Erdbestattungen und Einäscherungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt wird. Aschen müssen spätestens 6 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer anonymen Urnenreihengrabstelle bestattet.

§ 9

Särge und Urnen

(1) Särge, Urnenkapseln, Überurnen und alle mit der Bestattung in den Boden verbrachten Teile dürfen nur aus Materialien bestehen, die in einem der Ruhefrist angemessenen Zeitraum ohne Rückstände vergehen.

(2) Bestattungen in Leichentüchern (Tuchbestattungen) sind nicht zulässig, da hierfür die erforderlichen Grabflächen nicht eingerichtet werden können.

§ 10

Ausheben der Gräber

(3) Die Gräber für Erdbestattungen werden durch das jeweilige Bestattungsinstitut ausgehoben und wieder verfüllt. Die Gräber für Urnenbestattungen werden auf dem städtischen Friedhof Oschersleben (Bode) im Auftrag der Friedhofsverwaltung ausgehoben und vom jeweiligen Bestattungsunternehmen wieder verfüllt. In den Ortsteilen werden die Gräber für Urnenbestattungen durch das jeweilige Bestattungsinstitut ausgehoben und wieder verfüllt. Die Bestattungen sind spätestens bis 07.30 Uhr an dem Tag der Bestattung vorausgehenden Werktag bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

(4) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(5) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(6) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Dazu gehören, wenn es die Sicherheit erfordert, auch die entsprechenden Fundamente. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die von der Friedhofsverwaltung Beauftragten entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

(7) Abs. 4 gilt entsprechend für Anpflanzungen, die das Ausheben von Grabstätten beeinträchtigen.

§ 11

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 12

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus Anonymen Reihengrabstätten sind nicht möglich. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettung aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Rechnung für den Erwerb der betroffenen Grabstätte mit der darauf befindlichen Grabstätten Nummer bei Reihengrabstätten bzw. die Graburkunde nach § 15 Abs. 5 vorzulegen.

(4) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 13

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

2.1

Reihengrabstätten

2.1.1

für Erdbestattungen

2.1.2

Kindererdbestattungen vor dem vollendeten 10. Lebensjahr

2.1.3

für Feuerbestattungen (Urnenbestattungen)

2.2

Wahlgrabstätten

2.2.1

für Erdbestattungen

2.2.2

Kindererdbestattungen vor dem vollendeten 10. Lebensjahr

2.2.3

für Feuerbestattungen (Urnenbestattungen)

2.3

Erdgemeinschaftsanlage

2.4

Gemeinschaftsanlage für Urnenwahlgrabstätten

2.5

Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namenskennzeichnung

2.6

Anonyme Reihengrabstätten

2.6.1

für Erdbestattungen

2.6.2

für Feuerbestattungen (Urnenbestattungen)

2.7

Ehrengrabstätten

Die Grabstätten der Ziff. 2.3, 2.4, 2.5 und 2.6 stehen auf den Friedhöfen der Ortsteile nur nach Ausweisung und Einrichtung des entsprechenden Grabfeldes zur Verfügung.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Grabstätten werden nur bei Eintritt eines Sterbefalles vergeben.

(5) Bestattungen in vorhandenen Grüften, Mausoleen o.ä. sind nicht zulässig.

§ 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Feuerbestattungen, die der Reihe nach zu belegen und für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 11 des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist einer Erdreihengrabstätte kann der Verfügungsberechtigte auf Antrag die Leiche in eine Erdwahlgrabstätte, in die Erdgemeinschaftsanlage umbetten lassen. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Urnenreihengrabstätte kann der Verfügungsberechtigte auf Antrag die Urne in eine Urnenwahlgrabstätte, in die Gemeinschaftsanlage für Urnenwahlgrabstätten, in das Grabfeld für anonyme Urnenbestattungen oder als zusätzliche Urne auf eine Erdwahlgrabstätte umbetten. Für die Umbettung gelten die Vorschriften des § 12.

(3) Es werden eingerichtet:

a)

Reihengrabfelder für Erdbestattungen,

b)

Reihengrabfelder für Feuerbestattungen.

(4) In jeder Reihengrabstätte für Erdbestattungen darf bestattet werden:

a)

eine Leiche oder

b)

eine Leiche und die Leiche eines Familienangehörigen Kindes unter einem Jahr oder

c)

die Leichen von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren.

(5) In einer Reihengrabstelle für Feuerbestattung ist die Beisetzung einer Urne gestattet.

(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 2 Monate vorher bekanntzugeben.

§ 15

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Feuerbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) vergeben wird.

(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht. Wird das Nutzungsrecht nicht bis 12 Monate nach Ablauf wiedererworben, besteht kein Anspruch mehr auf Wiedererwerb.

(3) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten erworben. Auf einer Wahlgrabstelle für Erdbestattungen kann eine Leiche und zusätzlich bis zu drei Urnen bestattet werden.

(4) Wahlgrabstätten für Feuerbestattungen sind Grabstätten für die Bestattung von max. 4 Urnen.

(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung der Graburkunde.

(6) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Antrages zum Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes aufzufordern oder über den Ablauf desselben den Nutzungsberechtigten zu informieren.

(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird.

(8) Das Nutzungsrecht endet jeweils am 31.12. des letzten Jahres der Nutzungszeit.

(9) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem im Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a)

auf den überlebenden Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner,

b)

auf die Kinder,

c)

auf die Stiefkinder,

d)

auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

e)

auf die Eltern,

f)

auf die vollbürtigen Geschwister,

g)

auf die Stiefgeschwister,

h)

auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(12) Das Nutzungsrecht an belegten und teilbelegten Grabstätten mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zurückgegeben werden.

(13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 16

Anonyme Reihengrabstätten

(1) Anonyme Reihengrabstätten sind Grabstätten für Feuerbestattungen, die der Reihe nach von der Friedhofsverwaltung anonym für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 11 des zu Bestattenden zugeteilt werden. Die Grabfelder für anonyme Reihengrabstätten sind Daueranlagen. Ein Nutzungsrecht für diese Bestattungsart kann nicht erworben werden. Umbettungen aus anonymen Reihengrabstätten sind nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder für anonyme Feuerbestattungen auf dem Friedhof Oschersleben eingerichtet.

(3) Die Beisetzung in einer anonymen Reihengrabstätte erfolgt in Abwesenheit der Hinterbliebenen. Die genaue Lage der Grabstätte im anonymen Grabfeld wird den Hinterbliebenen nicht bekannt gegeben.

(4) Für die Bestattung von Sternenkindern, gemäß § 2 Nr. 4 und 5 des BestattG LSA, sind eigene Reihengrabfelder für anonyme Feuerbestattungen auf dem Friedhof Oschersleben eingerichtet. Die Bestattung erfolgt gesetzlich vorgeschrieben und gebührenfrei. Die Beisetzung von Sternenkindern erfolgt gemeinschaftlich zu Terminen, die im Vorhinein bekannt gegeben werden, jeweils in den Monaten März und Oktober eines jeden Kalenderjahres. Eltern und Angehörige haben die Möglichkeit zur Abschiednahme am Grab. Die Urne wird durch Mitarbeiter der Stadt Oschersleben auf dem Sternenkinderfeld beigesetzt. Die Grabpflege obliegt ausschließlich der Stadt und wird durch deren Mitarbeitern vorgenommen.

(5) Für die Ablage von Blumenschmuck ist die dafür eingerichtete Ablagefläche zu nutzen. Gestattet ist die Ablage von Blumenschmuck anlässlich einer Beisetzung sowie das Aufstellen von Blumen- und Grabsträußen in den dafür vorgesehenen Vasen und das Abstellen von Grabkerzen. Künstlicher Blumenschmuck ist nicht gestattet.

(6) Die Pflege der gesamten Anlage obliegt dem Friedhofsträger.

§ 17

Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namenskennzeichnung

(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namenskennzeichnung sind Grabstätten für Feuerbestattungen, die der Reihe nach von der Friedhofsverwaltung für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 11 des zu Bestattenden zugeteilt werden. Der Bestattungsplatz wird nicht bekannt gegeben und nicht gekennzeichnet. Die Bestattungsfläche ist mit Pflanzen gestaltet. Das Grabfeld ist eine Daueranlage. Ein Nutzungsrecht für diese Bestattungsart kann nicht erworben werden. Umbettungen aus dem Grabfeld für Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namenskennzeichnung sind nicht möglich.

(2) Für die Abschiednahme am Grabfeld ist ein symbolischer Bestattungsplatz eingerichtet, der zum Versenken der Urne genutzt werden kann. Die Beisetzung der Urne im Grabfeld erfolgt in Abwesenheit der Angehörigen.

(3) Für die Ablage von Blumenschmuck ist die dafür eingerichtete Ablagefläche zu nutzen. Gestattet ist die Ablage von Blumenschmuck anlässlich einer Beisetzung sowie das Aufstellen von Blumen- und Grabsträußen in den dafür vorgesehenen Vasen und das Abstellen von Grabkerzen. Künstlicher Blumenschmuck ist nicht gestattet.

(4) Die Pflege der gesamten Anlage obliegt dem Friedhofsträger.

(5) Für die Bestattung, Grabmalbeschriftung und die spätere Pflege dieser Anlage ist eine einmalige Gebühr zu entrichten.

§ 18

Erdgemeinschaftsanlage

(1) In der Erdgemeinschaftsanlage erfolgen Erdbestattungen der Reihe nach innerhalb einer wegelosen Rasenfläche.

(2) Die Anlage ist unterteilt in Einzel- und Doppelgrabstätten. Die Doppelgrabstätte besteht aus zwei Grabstellen. Die Gebühr ist je Grabstelle bei der Belegung zu entrichten

(3) Das Aufstellen eines Grabmales als stehender Grabstein aus Natur- oder Kunststein oder ein Holzkreuz mit einer Höhe von max. 80 cm und einer Breite von max. 60 cm ist zulässig. Die anfallenden Kosten und Gebühren sind durch die Angehörigen selbst zu tragen.

(4) Für die Ablage von Blumenschmuck anlässlich einer Beisetzung ist die dafür eingerichtete Fläche zu nutzen. Gestattet ist die Ablage von Blumenschmuck anlässlich einer Beisetzung sowie das Aufstellen von Blumen- und Grabsträußen in den dafür vorgesehenen Vasen. Künstlicher Blumenschmuck ist nicht gestattet. Die Gestaltung der Grabanlage darf nicht verändert werden, d. h. Bepflanzungen, Erdhügel, Einfassungen u. a. Gestaltungselemente sowie das Aufstellen von Vasen sind nicht gestattet.

(5) Diese Grabanlage ist eine Daueranlage. Ein Nutzungsrecht für diese Bestattungsart kann nicht erworben werden.

(6) Die Pflege der gesamten Anlage obliegt dem Friedhofsträger.

(7) Für die Grabstätte und die spätere Pflege ist eine einmalige Gebühr zu zahlen.

§ 19

Gemeinschaftsanlage für Urnenwahlgrabstätten

(1) In den Gemeinschaftsanlagen für Urnenwahlgrabstätten können pro Grabstätte 2 Urnenbeisetzungen erfolgen.

(2) Das Nutzungsrecht wird für 25 Jahre vergeben. Die Grabstätten werden der Reihe nach vergeben. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nur einmal in Verbindung mit der Beisetzung der zweiten Urne möglich.

(3) Das Aufstellen eines Grabmales ist zulässig. Als Grabmal dürfen verwendet werden:

a)

liegender oder stehender Stein: Außenmaße von 30-40 cm x 30-40 cm; Stärke mind. 3 cm,

b)

Grabstein in Stelenform: Höhe: max. 80 cm, Breite: max. 35 cm, Tiefe mind. 12 cm.

Die anfallenden Kosten und Gebühren sind durch die Angehörigen selbst zu tragen.

(4) Die Grabfläche ist mit einer einheitlichen Bepflanzung gestaltet. Die Pflege der Grabflächen sowie der gesamten Grabanlage obliegt dem Friedhofsträger.

(5) Für die Ablage von Blumenschmuck anlässlich einer Beisetzung ist die dafür eingerichtete Fläche zu nutzen. Das Aufstellen einer Vase (Standard: max. 12 cm Durchmesser) und eines Grablichtes (Standard: max. 6 cm Durchmesser) innerhalb der Grabfläche ist zulässig. Festinstallierte Vasen und Grablichter dürfen von diesen Maßen abweichen, müssen jedoch neben dem Grabmal platziert werden Künstlicher Blumenschmuck ist nicht gestattet. Die Gestaltung der Grabanlage darf nicht verändert werden, d. h. Bepflanzungen, Erdhügel, Einfassungen u. a. Gestaltungselemente sind nicht gestattet.

(6) Für die Grabstätte und die spätere Pflege ist eine einmalige Gebühr zu zahlen.

§ 20

Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (Einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Stadt Oschersleben (Bode).

(2) Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr gilt ein dauerndes Ruherecht. Das Grab darf über die satzungsgemäße Ruhezeit hinaus auf Dauer bestehen bleiben. Das dauernde Ruherecht ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn die verstorbene Person in einer Grabstätte beigesetzt ist, in der bereits eine andere Person beigesetzt ist oder noch beigesetzt werden kann, deren Grab nicht unter die Ehrengrabregelung fällt.

V. Gestaltung von Grabstätten

§ 21

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(4) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

(5) Der Baumbestand auf den öffentlichen Flächen der Friedhöfe steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des Gehölzbestandes (Gehölzschutzsatzung) der Stadt Oschersleben (Bode) und ihrer Ortsteile in der jeweils gültigen Fassung.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 22

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 20 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Grabsteine einschließlich Ihres Sockels müssen innerhalb der zugewiesenen Grabfläche errichtet werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(3) Die Reihen- und Wahlgrabstätten können mit einer Einfassung versehen werden. Wird eine Einfassung gesetzt, sind nachstehende Abmaße (Außenkante der Einfassung) einzuhalten:

a)

Reihengrabstätten für Erdbestattungen

1,00 x 2,00 m,

b)

Einzelwahlgrabstätten für Erdbestattungen

1,50 x 2,50 m,

c)

Doppelwahlgrabstätten für Erdbestattungen

2,50 x 2,50 m,

d)

Dreifachwahlgrabstätten für Erdbestattungen

3,50 x 2,50 m,

e)

Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten für Kindererdbestattungen

0,70 x 1,40 m,

f)

Reihengrabstätten für Feuerbestattungen

0,50 x 0,70 m,

g)

Wahlgrabstätten für Feuerbestattungen

1,00 x 1,00 m.

(4) Für die Einfassungen sind nachstehende Materialien zulässig:

a)

vom Steinmetz entsprechend bearbeiteter Naturstein,

b)

vom Steinmetz entsprechend gefertigter Kunststein,

c)

lebende Hecke, sofern sie in ihren Ausmaßen nicht die Grenzen der Grabstätte an sich überschreitet.

(5) Für Grabmale dürfen Naturstein, vom Steinmetz bedarfsgerecht gefertigter Kunststein, Holz oder gegossene Bronze verwendet werden.

(6) Grabsteine, Grabeinfassungen und sonstige dauerhafte bauliche Anlagen dürfen nur verwendet werden, wenn die verwendeten Natursteine nachweislich ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des § 23a Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt hergestellt wurden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, geeignete Nachweise über Herkunft und Herstellungsweise der verwendeten Natursteine zu verlangen. Die Aufstellung ist unzulässig solange kein Nachweis vorliegt; bereits aufgestellte Anlagen ohne entsprechenden Nachweis können auf Kosten des Verfügungsberechtigten entfernt werden.

§ 23

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Antragsberechtigt ist der jeweilige Verfügungsberechtigte.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a)

Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des-Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b)

Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstelle verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet ist.

§ 24

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd sicher sind und auch bei Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks in diesem Sinne sind insbesondere die Richtlinie für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinie).

(2) Die Art der Fundamentierung und Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente bestimmt die Friedhofsverwaltung mit der Zustimmung nach § 22.

(3) Die Steinstärke und das Fundament müssen die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

§ 25

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Verfügungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen zu beteiligen.

§ 26

Einebnung von Grabstätten sowie Entfernung von Grabmalen und baulichen Anlagen

(1) Eine Einebnung von Grabstätten vor Ablauf der festgesetzten Ruhe- oder Nutzungszeit ist in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Die Entscheidung hierüber trifft die Friedhofsverwaltung auf schriftlichen Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Bei Grabmalen im Sinne des § 25 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Die Einebnung sowie die Entfernung von Grabmalen, Einfassungen, Fundamenten und sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf der Nutzungs- oder Ruhefrist ohne Verlängerung sowie die nach Absatz 1 genehmigten vorzeitigen Einebnungen bzw. Entfernungen erfolgen ausschließlich durch Mitarbeiter der Stadt Oschersleben (Bode).

(3) Spätestens 6 Monate nach Antragstellung oder nach Ablauf der Nutzungs- oder Ruhezeit erfolgt die Durchführung der Maßnahme durch die Friedhofsverwaltung. Sämtliche im Zusammenhang mit der Einebnung sowie der Entfernung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Kosten trägt der Verfügungsberechtigte. Die Berechnung erfolgt nach Maßgabe der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung.

(4) Grabmale und sonstige Grabaufbauten können auf Wunsch des Verfügungsberechtigten innerhalb einer von der Friedhofsverwaltung festzusetzenden Frist abgeholt werden. Werden diese nicht innerhalb der gesetzten Frist abgeholt, gehen sie in das Eigentum der Stadt Oschersleben (Bode) über und werden fachgerecht auf Kosten des Verfügungsberechtigten entsorgt.

§ 26 a

Unzulässige Grabmale und bauliche Anlagen

Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Das Grabmal geht entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Oschersleben (Bode) über.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des jeweiligen Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei jeder Grabstätte der Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.

(4) Die Herrichtung der Grabaufbauten und jede Änderung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat dabei sein Nutzungsrecht nachzuweisen, wenn die Friedhofsverwaltung dazu auffordert.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder aber einen Dritten damit beauftragen.

(6) Alle Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb der Grabstätte entsprechend den in § 22 Abs. 3 festgelegten Abmaßen hergerichtet werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Außerhalb der Grabstätten dürfen keine Grabaufbauten errichtet, keine Steine und Platten gelegt, keine privaten Sitzgelegenheiten, Gerätekästen oder ähnliches aufgestellt sowie keine zusätzlichen Wegabgrenzungen angelegt werden. Private Anpflanzungen außerhalb der Grabstätten sind unzulässig.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(9) Auf den Grabstätten ist unzulässig:

a)

das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern (max. Wuchshöhe 0,70 m),

b)

das Errichten von Rankengerüsten, -gittern oder Pergolen,

c)

das Aufstellen von Bänken oder sonstigen Sitzgelegenheiten.

§ 28

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 27 Abs. 3) nach Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb von 3 Monaten in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird er durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Verfügungsberechtigten beräumen sowie ersatzlos Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Für Wahlgrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen und die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten einebnen.

VIII. Trauerfeiern

§ 29

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle) oder am Grab abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung, sofern sie den Rahmen des bei einer Bestattung üblichen Umfanges übersteigt.

X. Schlussvorschriften

§ 30

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs gültigen Vorschriften.

(2) Die festinstallierten Vasen und Grablichter auf der Gemeinschaftsanlage für Urnenwahlgrabstellen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung genehmigt wurden, haben Bestandschutz.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter und unbestimmter Dauer werden nach § 15 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche.

§ 32

Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 33

Gebühren

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

(2) Eine Rückerstattung von Gebühren bei vorzeitiger Aufgabe oder Entzug eines Nutzungsrechtes erfolgt nicht.

§ 34

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

-

entgegen § 5 Abs. 1 sich nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält, die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;

-

entgegen § 5 Abs. 3 Pkt. a – k

a)

die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, Fahrzeuge mit entsprechender Genehmigung und Radfahrer auf Hauptwegen,

b)

Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt,

c)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

d)

ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

e)

Druckschriften verteilt, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen von Bestattungshandlungen notwendig und/oder üblich sind,

f)

die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt betritt,

g)

Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

h)

private oder gewerbliche Abfälle auf den für Friedhofsabfälle vorgesehenen Stellen deponiert,

i)

Tiere mitbringt, ausgenommen Hunde, die an kurzer Leine geführt werden,

j)

Hausrats- oder sonstige Gegenstände auf oder in der Nähe der Grabstellen lagert,

k)

lärmt, spielt und Radios oder ähnliches benutzt,

-

entgegen § 6 gewerbliche Arbeiten nicht während der festgelegten Zeiten durchführt, Werkzeuge und Materialien nicht an den genehmigten Stellen ablagert, die Arbeits- und Lagerstätten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt und gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,

-

entgegen § 7 Grabmale nicht durch einen dafür zugelassenen Handwerksbetrieb aufstellen lässt,

-

entgegen § 9 Abs. 2 eine Bestattung in Leichentüchern durchführen lässt,

-

entgegen § 12 Abs. 2 Umbettungen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

-

entgegen § 16 Abs. 4 die Bestattung von Sternenkindern einzeln und außerhalb der Termine, jeweils im Monat März und im Monat Oktober durchführen lässt,

-

entgegen § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 4 für die Ablage des Blumenschmuckes nicht die dafür eingerichteten Flächen nutzt,

-

entgegen § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 5 nicht zugelassenen Blumenschmuck verwendet,

-

entgegen § 18 Abs. 3 in der Erdgemeinschaftsanlage ein nicht zulässiges Grabmal errichtet,

-

entgegen § 18 Abs. 4 und § 19 Abs. 5 die Grabanlagen verändert,

-

entgegen § 19 Abs. 3 in der Gemeinschaftsanlage für Urnenwahlgrabstätten ein nicht zulässiges Grabmal errichtet,

-

entgegen § 19 Abs. 5 für die Ablage des Blumenschmuckes anlässlich einer Beisetzung nicht die dafür eingerichtete Fläche nutzt,

-

entgegen § 19 Abs. 5 mehr als eine oder nicht standardisierte Vasen oder Grablichter innerhalb der Grabfläche in der Gemeinschaftsanlage für Urnenwahlgrabstätten aufstellt.

-

entgegen § 22 Abs. 1 die Grabsteine einschließlich ihres Sockels nicht innerhalb ihrer zugewiesenen Grabfläche errichtet,

-

entgegen § 22 Abs. 6 Natursteine verwendet, die aus ausbeuterischer Kinderarbeit stammen,

-

entgegen § 23 Abs. 1 Grabmale und bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der Friedhofsverwaltung errichtet und verändert,

-

entgegen § 24 Abs. 1 die Grabmale nicht nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so fundamentiert und befestigt, dass sie dauernd sicher sind und auch bei Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können,

-

entgegen § 25 Abs. 1 die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen nicht dauernd in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand hält,

-

entgegen § 25 Abs. 4 künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen und deren Änderung durch die Friedhofsverwaltung versagt wurde, entfernt,

-

entgegen § 26 Abs. 2 Grabmale und bauliche Anlagen selbst entfernt,

-

entgegen § 27 Abs. 1 Grabstätten nicht im Rahmen der Vorschriften des § 21 herrichtet und dauernd in Stand hält, verwelkte Blumen und Kränze nicht unverzüglich von den Grabstätten entfernt,

-

entgegen § 27 Abs. 2 Grabstätten mit Pflanzen bepflanzt, die andere Grabstätten und die öffentlichen Wege und Anlagen beeinträchtigen,

-

entgegen § 27 Abs. 6 Grabstätten nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb der Grabstätte entsprechend den in § 22 Abs. 3 festlegten Abmaßen herrichtet,

-

entgegen § 27 Abs. 7 außerhalb der Grabstätten Grabaufbauten errichtet, Steine und Platten legt, private Sitzgelegenheiten, Gerätekästen oder ähnliches aufstellt sowie zusätzliche Wegabgrenzungen anlegt, private Anpflanzungen außerhalb der Grabstätten tätigt,

-

entgegen § 27 Abs. 8 Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege verwendet,

-

entgegen § 27 Abs. 9 auf Grabstätten Bäume oder großwüchsige Sträucher mit einer Wuchshöhe mit mehr als max. 0,70 m pflanzt, Rankengerüst, -gitter oder Pergolen errichtet, Bänke oder sonstige Sitzgelegenheiten aufstellt,

(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne dieser Satzung können gemäß § 8 Abs. 6 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- € geahndet werden.

§ 35

Inkrafttreten

Die Friedhofssatzung der Stadt Oschersleben (Bode) tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorherige Fassung der Friedhofssatzung der Stadt Oschersleben außer Kraft.

Oschersleben (Bode), den 27.07.2026

 

 

Kanngießer
Bürgermeister